Entscheidungsstichwort (Thema)

Ort der Verpflegungsleistung bei dem Verkauf von Pauschalreisen an Reiseunternehmer

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Verkauft ein Veranstalter Pauschalreisen als Paket an andere Reiseunternehmer, ist der Ort der Verpflegung der Hotelgäste als sonstige Leistung am Belegenheitsort der betreffenden Hotels.

2. Unerheblich ist, dass der Veranstalter selbst kein Hotelier ist und die Übernachtungs- und Verpflegungsleistungen nicht unmittelbar gegenüber den Hotelgästen, sondern gegenüber anderen Unternehmern erbringt.

 

Normenkette

UStG § 3a Abs. 1 Nr. 2, § 1 Abs. 2 S. 2

 

Tenor

1. Die Umsatzsteuerbescheide für 2001 – 2003 vom 31. August 2010 sowie 2004 -2008 vom 27. Dezember 2010 jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. Februar 2012 werden dahingehend geändert, dass die Umsätze (netto) zum allgemeinen Steuersatz aus Lieferungen und Leistungen in Höhe von xxx,– EUR (2001), xxx,– EUR (2002), xxx,– EUR (2003), xxx,– EUR (2004), xxx,– EUR (2005), xxx,– EUR (2006), xxx,– EUR (2007) und xxx,– EUR (2008) angesetzt werden.

2. Die Neuberechnung der Umsatzsteuer 2001 – 2008 wird dem Beklagten übertragen.

3. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

5. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der noch zu erlassende Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500,– EUR, hat die Klägerin in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit zu leisten. Liegt der vollstreckbare Kostenerstattungsanspruch im Wert bei 1.500,– EUR oder darunter, ist das Urteil hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar. In diesem Fall kann der Beklagte der Vollstreckung widersprechen, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit leistet.

6. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist die Veranstaltung von Pauschalreisen für andere Unternehmen (sog. B2B-Reisegeschäft). Als „klassischer Paketer” verkaufte sie in den Streitjahren, zwischen den Beteiligten unstreitig, an andere Unternehmer Auslandsreisen, im Wesentlichen nach X / EU, die unter anderem auch Verpflegungsleistungen im Ausland (bspw. Frühstück bzw. Vollpension) umfassten.

Für die Streitjahre erfolgten Umsatzsteuerfestsetzungen zunächst wie folgt:

2001

Mit Datum vom 3. November 2003 hatte der Beklagte einen auf geschätzten Besteuerungsgrundlagen ergangenen Umsatzsteuerbescheid erlassen (festgesetzte Umsatzsteuer: xxx EUR). Umsätze zum allgemeinen Steuersatz aus Lieferungen und Leistungen hatte er in Höhe von xxx,– DM, steuerfreie Umsätze in Höhe von xxx,– DM und Vorsteuerbeträge aus Rechnungen von anderen Unternehmen in Höhe von xxx DM angesetzt. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AbgabenordnungAO). Mit Bescheid vom 12. November 2003 wurde die festgesetzte Umsatzsteuer gemäß § 164 Abs. 2 AO auf xxx EUR erhöht. Die Änderung beruhte auf der Berücksichtigung von Umsätzen zum allgemeinen Steuersatz aus unentgeltlichen Wertabgaben für sonstige Leistungen in Höhe von xxx,– DM. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen. Eine weitere Änderung gemäß § 164 Abs. 2 AO erfolgte mit Bescheid vom 9. Dezember 2008. Die festgesetzte Umsatzsteuer erhöhte sich auf xxx EUR. Die Änderung beruhte auf der Erhöhung der Umsätze zum allgemeinen Steuersatz aus Lieferungen und Leistungen auf xxx,– DM. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb weiterhin bestehen.

Dagegen legte die Klägerin Einspruch ein. Im Laufe des Einspruchsverfahrens ging am 13. Januar 2010 ihre Umsatzsteuererklärung beim Beklagten ein. Sie enthielt die folgenden Angaben:

sonstige im Inland nicht steuerbare Umsätze:

xxx,– EUR

Umsätze zum allgemeinen Steuersatz aus Lieferungen und Leistungen:

xxx,– EUR

Vorsteuerbeträge aus Rechnungen von anderen Unternehmen:

xxx EUR

Umsatzsteuer 2001:

xxx EUR

Eine geänderte Umsatzsteuererklärung, die am 17. März 2010 beim Beklagten einging, enthält folgende Änderungen:

sonstige im Inland nicht steuerbare Umsätze:

xxx,– EUR

Umsätze zum allgemeinen Steuersatz aus Lieferungen und Leistungen:

xxx,– EUR

Umsatzsteuer 2001:

./. xxx EUR

2002

Mit Datum vom 17. November 2004 hatte der Beklagte einen auf geschätzten Besteuerungsgrundlagen ergangenen Umsatzsteuerbescheid erlassen (festgesetzte Umsatzsteuer: xxx EUR). Umsätze zum allgemeinen Steuersatz aus Lieferungen und Leistungen hatte er in Höhe von xxx,– EUR, Umsätze zum allgemeinen Steuersatz aus unentgeltlichen Wertabgaben für sonstige Leistungen in Höhe von xxx,– EUR, steuerfreie Umsätze in Höhe von xxx,– EUR und Vorsteuerbeträge aus Rechnungen von anderen Unternehmen in Höhe von xxx EUR sowie entrichtete Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von xx EUR angesetzt. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AO).

Am 13. Januar 2010 ging die Umsatzsteuererklärung der Klägerin beim Beklagten ein.

Sie enthielt die folgend...

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