Entscheidungsstichwort (Thema)

Kfz-Steuerbefreiung einer Zugmaschine gem. § 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG: Abgrenzung eines Nebenerwerbsforstwirts von einem privaten Waldbesitzer für die Frage des Vorliegens eines forstwirtschaftlichen Betriebs

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Für das Vorliegen eines „land- und forstwirtschaftlichen Betriebs” im Sinne des § 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG ist auf die Vorschriften des Bewertungsrechts abzustellen. Unter „Forstwirtschaft” ist die planmäßige, auf den Anbau und den Abschlag von Holz gerichtete Tätigkeit zu verstehen. Für die abschließende Beurteilung einer planmäßigen Bewirtschaftung ist somit eine sich über viele Jahre erstreckende Gesamtbetrachtung des Waldes von der Aufforstung der einzelnen Bestände bis zu ihrer Ernte erforderlich, die auch über zwischenzeitliche Eigentümerwechsel hinweggeht. Der bewertungsrechtliche Begriff des Betriebes der Land- oder Forstwirtschaft setzt weder ein Betreiben mit Gewinnabsicht, noch eine Mindestgröße oder einen Mindestrohertrag voraus.

2. Für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb erforderlich ist eine tatsächliche nachhaltige Nutzung von Grundstücksflächen und deren Zweckbestimmung durch den Eigentümer. Handelt es sich um einen Nebenerwerbsbetrieb, ist eine nachhaltige Nutzung von Grundstücksflächen zu bejahen, wenn die Flächen hinsichtlich Arbeitseinsatz, Investitionen zur Erhaltung oder Steigerung der Ertragsfähigkeit sowie erzielbarem Ertrag einem Vergleich mit einem durchschnittlichen Haupterwerbsbetrieb der gleichen Nutzungsart standhalten. Entscheidend für einen forstwirtschaftlichen Betrieb ist, ob der Wald bei überschauender Betrachtung nach seiner Beschaffenheit als eine Gesamtheit aufgeforsteter Bestände von Nutzhölzern durch sein ständiges natürliches Wachstum und die damit normalerweise verbundene Wertsteigerung an sich schon als Objekt der planmäßigen Nutzung des Waldbodens angesehen werden muss, das zur Gewinnung von Früchten durch Holzernten bestimmt ist.

3. Betätigungen, die zwar nach außen hin einer land- oder forstwirtschaftlichen Tätigkeit nahekommen, anstelle einer allgemeinen Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr aber lediglich auf die Freizeitgestaltung, die Deckung des Eigenbedarfs oder die Erfüllung ehrenamtlicher Funktionen gerichtet sind, fallen nicht unter die Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 7 KraftStG.

4. Eine nebenberuflich bewirtschaftete 1,92 Hektar große Waldfläche kann einen „forstwirtschaftlichen Betrieb” im Sinne des § 3 Nr.7 Buchst. a KraftStG darstellen, wenn sie größtenteils in verwahrlostem Zustand als Nadelwald erworben und seitdem durch planmäßige Aufforstung in einem Zeitraum von bisher 17 Jahren durch Anpflanzen von Laubbäumen zu einem Mischwald aufgeforstet worden ist. Das gilt auch dann, wenn aufgrund Hanglage Bäume bisher vorwiegend nur als Brennholz für den eigenen privaten Bedarf verwertet werden konnte, der Eigentümer den Wald selbst als sein Hobby ansieht und nennenswerte Holzverkäufe aus den aufgeforsteten Bäumen erst in Zukunft zu erwarten sind.

 

Normenkette

KraftStG § 3 Nr. 7 Buchst. a; BewG § 33 Abs. 1

 

Tenor

1. Der Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 12. April 2019 betreffend das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen X in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. Februar 2020 wird dahingehend geändert, dass die Kraftfahrzeugsteuer unter Gewährung einer Befreiung nach § 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG in Höhe von 0,– EUR festgesetzt wird.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der noch zu erlassende Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500,– EUR, hat der Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit zu leisten. Liegt der vollstreckbare Kostenerstattungsanspruch im Wert bei 1.500,– EUR oder darunter, ist das Urteil hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar. In diesem Fall kann der Beklagte der Vollstreckung widersprechen, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit leistet.

 

Tatbestand

Streitig ist das Vorliegen der Voraussetzungen einer Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer nach § 3 Nr. 7 Buchst. a Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG).

Der Kläger beantragte am 8. April 2019 für seine Zugmaschine A mit dem amtlichen Kennzeichen X die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 KraftStG und gab an, das Fahrzeug werde ausschließlich in seinem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb für Holzarbeiten im Wald verwendet. Er, der Kläger, habe keinen Betrieb, sondern einen 2 ha großen Wald, meist Brennholzwald und entsprechend Jungwald. Das Brennholz habe er bisher ausschließlich für den Eigenbedarf verwendet.

In der Anlage zum Beitragsbescheid der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft vom 23. Juli 2018 ist für den Kläger Forst mit 1,66 ha verzeichnet. Von diesen 1,66 ha hat er, nach einer Mi...

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