Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Mit Anstellungsvertrag vom 5.2.1976 wurde … geb. …, bei der Klägerin (Klin) als Gesellschafter-Geschäftsführer für ein monatliches Bruttogehalt von … DM eingestellt.

Am 19.12.1985 legte er sein Amt als Geschäftsführer mit Wirkung ab 1.1.1986 nieder. Durch Gesellschafterbeschluß vom ebf. 19.12.1985 wurde dem scheidenden … jährigen Gesellschafter-Geschäftsführer, der zu dieser Zeit zu … an der GmbH beteiligt war, in Anbetracht seiner Verdienste ein Ruhegehalt von … DM pro Monat gewährt. Das Ruhegehalt war erstmals im Januar 1986 zu zahlen. Die Pension betrug im Streitjahr 1988 … DM.

… erklärte diese Bezüge in seinen ESt-Erklärungen für 1986 und 1987 als Ruhegehalt.

Im April 1989 fand bei der Klin eine Außenprüfung statt. Die Außenprüfung sah die Zahlungen als verdeckte Gewinnausschüttungen (VGA) an. Am 20.9.1989 schrieben die Prozeßbevollmächtigten der Klin im Hinblick auf diese Würdigung durch die Außenprüfung an das FA: Nach dem „Betriebsprüfungsbericht … wird das Ruhegehalt … für die Jahre 1986 und 1987 als VGA behandelt. Der Betrag des Ruhegehalts beläuft sich auf DM … je Jahr. Gegen die Behandlung als VGA bestehen erhebliche Bedenken.”

Das Finanzamt (FA) bewertete im Anschluß daran die Pensionszahlungen für 1986 und 1987 als VGA und änderte die Steuerbescheide dementsprechend.

Gegen die geänderten Steuerbescheide der Jahre 1986 und 1987 wurden keine Einsprüche erhoben.

Die Pensionszahlungen des Jahres 1988 in Höhe von … DM erkannte das FA ebensowenig als Betriebsausgaben an.

Das FA meinte, ein erneuter Arbeitsvertrag der Klin mit dem beherrschenden Gesellschafter … sei frühestens nach Kenntnisnahme der Nichtanerkennung der Pensionszusage im April 1989 abgeschlossen worden. Rückwirkende Vereinbarungen zwischen der Klin und … seien steuerlich unbeachtlich.

Die Klin meinte in ihren Einsprüchen, daß die Pensionszusage an den ehemaligen Gesellschafter-Geschäftsführer wirksam erteilt worden sei. Die Pension sei auch erdient worden. Dies ergebe sich bereits daraus, daß das Einkommen der Klin während der zehnjährigen Geschäftsführertätigkeit des … ständig und in erheblichem Umfang gestiegen sei. Der Rücktritt des … sei in erster Linie erfolgt, um sich von der Geschäftsführerhaftung freizuhalten. Daraus könne jedoch nicht gefolgert werden, daß auch das Angestelltenverhältnis erloschen sei. … sei zwar als Geschäftsführer zurückgetreten, habe aber von seiner Pensionierung keinen Gebrauch gemacht, sondern weitergearbeitet und sich als Entschädigung für seine Dienstleistungen für die Jahre 1986 bis 1988 mit den Bezügen begnügt, die am 19.12.1985 als Pensionsbezüge vereinbart worden seien. Die Umdeutung der Pensionsbezüge in Arbeitsentgelte habe sich zwischen dem Gesellschafter-Geschäftsführer … (Sohn des …) und dem als Geschäftsführer ausgeschiedenen … vollzogen. Hierzu habe es keiner schriftlichen Vereinbarung bedurft. Die Tatsache, daß von der externen Lohnbuchhaltung und auch in den ESt-Erklärungen 1986 und 1987 jeweils der Versorgungsfreibetrag von … DM geltend gemacht worden sei, habe möglicherweise auf der Annahme beruht, daß die laufende Pensionszahlung als solche anzuerkennen sei. In der ESt-Erklärung für 1988 sei ein Versorgungsfreibetrag nicht geltend gemacht worden.

Das FA ließ sich während des Einspruchsverfahrens Kopien der Lohnkonten 1988 und 1989 sowie des Anstellungsvertrags vom 5.2.1976 und des Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 19.12.1985 vorlegen. Dabei stellte es fest, daß die Klin auf den Lohnkonten für das Streitjahr und für 1989 die Zahlungen als Ruhegehalt bezeichnet und beim Abzug der Lohnsteuer auch die Versorgungsfreibeträge berücksichtigt hatte.

Das FA wies die Einsprüche als unbegründet zurück.

Das FA meinte, die Zahlungen der Klin seien im Streitjahr 1988 weder als Pensionszahlungen noch als Arbeitslohn zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen. Vielmehr handle es sich um VGA.

Pensionszahlungen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft könnten steuerlich nur anerkannt werden, wenn sie betrieblich veranlaßt seien und wenn das Rückwirkungsverbot beachtet werde. Pensionszahlungen seien nur betrieblich veranlaßt, wenn die Ernsthaftigkeit der Vereinbarung gegeben sei und wenn die Pensionszusage erdienbar und dem Grunde nach angemessen sei. Im Streitfall fehle es an der Erdienbarkeit der Pensionszahlungen sowie an der Angemessenheit derselben dem Grunde nach.

Eine Erdienbarkeit der Pensionszahlung scheide von vornherein aus. Denn die Pensionszusage vom 19.12.1985 habe eine erstmalige Auszahlung der Bezüge bereits zum 1.1.1986 vorgesehen. Eine Verbleibensdauer des Geschäftsführers … im Betrieb sei also nicht vereinbart worden. Die vor der Pensionszusage geleisteten Dienstzeiten des Geschäftsführers sowie das dadurch deutlich gestiegene Einkommen der Gesellschafter könnten aufgrund des Rückwirkungsverbots nicht berücksichtigt werden. … habe zum Zeitpunkt der Beschlußfassung mit … Stimm...

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