Entscheidungsstichwort (Thema)

Häusliches Arbeitszimmer eines Hochschulprofessors bei umfangreicher Nebentätigkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

Übt ein Professor eine Haupttätigkeit im öffentlichen Dienst aus, die ihn verpflichtet, seinem Dienstherrn seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen, liegt der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung auch dann in der Universität und nicht im häuslichen Arbeitszimmer, wenn der Mittelpunkt der Nebentätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer liegt.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b, § 9 Abs. 5

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 26.11.2008; Aktenzeichen VIII B 7/07)

BFH (Beschluss vom 26.11.2008; Aktenzeichen VIII B 7/07)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Aufwendungen für häusliche Büroräume unbeschränkt abziehbar sind.

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Die Kläger haben zwei volljährige Kinder, die in den Streitjahren (1997 bis 2001) auswärtig untergebracht waren. Der Kläger erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als ordentlicher Professor an der Universität X. Daneben erzielt er Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit als Ingenieur. Der Kläger ist ferner alleiniger Gesellschafter der A GmbH, die einen großen Teil der Forschungsergebnisse des Klägers verwertet. Der Kläger wird für die A GmbH als Berater tätig; Geschäftsführerin der A GmbH ist die Klägerin. Die Klägerin war außerdem als Teilzeitkraft beim Kläger angestellt und als Dozentin an der Volkshochschule selbständig tätig. Die Kläger erzielen (negative) Einkünfte aus der Vermietung von Wohnungen.

Der Kläger war bis 1996 ordentlicher Professor an der Universität Y. Im Zusammenhang mit dem Aufbau eines neuen Studienganges an der Universität X nahm er im Jahre 1996 einen Ruf nach X an. Ein Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers liegt im Bereich der angewandten Forschung und dem sog. Technologietransfer. Der Technologietransfer soll insbesondere durch Beratung bestehender oder Neugründung selbständiger Unternehmen („Start up”) bewirkt werden. Als regelmäßige Dienstaufgaben obliegen dem Kläger die Pflege von Forschung und Lehre und die weiteren hochschulgesetzlich geregelten Aufgaben von Professoren. Der Kläger hat an der Universität rd. 30 Lehrstuhlmitarbeiter. In Abstimmung mit anderen Lehrstühlen kann er außerdem auf Werkstatt- und Labormitarbeiter zugreifen, die in den Labors und Werkstätten der Universität tätig sind.

Die Kläger erwarben 1997 in Z ein Einfamilienhaus, das in der Folge für die beruflichen und betrieblichen Zwecke des Klägers umgebaut und erweitert wurde. Die Erwerbs- und Umbaukosten betrugen rd. 2, 3 Mio. DM; davon entfiel ein Anteil von rd. 1 Mio. DM auf die streitgegenständlichen Büroräume. Das Haus ist ein sog. Terrassenhaus, das in steiler Hanglage liegt und aus drei staffelartig angeordneten Gebäudeteilen besteht. Auf dem Niveau der (Erschließungs-) Straße befindet sich die Garage. Auf der mittleren Ebene folgt das sog. Erdgeschoss mit einer zentralen Eingangsdiele und –links und rechts von der Diele gelegenen– beruflich und betrieblich genutzten (Büro-) Räumen sowie einem privat genutzten Abstellraum. Die dritte Ebene (Obergeschoss) enthält die Wohnräume sowie eine große Terrasse; die Terrasse bildet zugleich das (Flach-)Dach des mittleren Gebäudeteils. Die (innere) Verbindung der drei Ebenen erfolgt durch zwei Treppen: eine Treppe führt aus der Garage in die Eingangsdiele und eine (weitere) Treppe führt aus der Eingangsdiele in das Obergeschoss. Es gibt ferner eine steile Gartentreppe, die von einem Gartentor an der Straße zum Eingang im Erdgeschoss führt; außerdem gibt es –auf der hinteren Seite des Gebäudes– eine Außentreppe, die von der Küche im Obergeschoss zum Abstellraum im Erdgeschoss führt.

Der Bürobereich im Erdgeschoss besteht aus vier Räumen und zwei Duschbädern, wobei auf der linken und der rechten Seite der –36,5 qm großen– Eingangsdiele jeweils zwei Räume und ein Duschbad (mit Toilette) liegen. Auf der rechten Seite führt ein abschließbarer Seitenflur zunächst zu dem 5,7 qm großen Duschbad, sodann zu dem 8,5 qm großen Büro 1 („Büro Frau …”) und schließlich zu dem 25,5 qm großen Büro 2 („Büro Prof. … + Besprechungsraum”); auf der linken Seite führt ein abgewinkelter Seitenflur zu dem –nach dem Erwerb des Hauses neu geschaffenen– 21 qm großen Büro 3 („Labor und technische Demonstrationen”); es folgen das 5,8 qm große Duschbad mit Toilette und das 16 qm große Büro 4 („Rechnerraum”). Von Büro 4 führt eine (Zwischen-)Tür zu dem 13,5 qm großen Abstellraum, wobei die Zwischentür nach der Erklärung der Kläger stets geschlossen ist. Der Abstellraum hat außerdem eine Außentür, die zu der Außentreppe ins Obergeschoss führt und eine Verbindung mit der Küche herstellt. In dem Bürobereich ist ein lokales Netzwerk für den Datenaustausch installiert. Die Büroräume waren in den Streitjahren büromäßig mit Aktenschränken...

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