Entscheidungsstichwort (Thema)

Offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 129 AO bei Bescheid nach § 27 Abs. 2 KStG über die gesonderte Feststellung des steuerlichen Eigenkapitals über 0 EUR infolge Nichtberücksichtigung einer Einlage in die Kapitalrücklage einer GmbH durch einen Forderungsverzicht von Gesellschaftern

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2 KStG kann wegen der unterbliebenen Berücksichtigung einer Kapitalrücklage im Sinne des § 272 Abs. 2 HGB nur dann infolge einer „offenbaren Unrichtigkeit” nach § 129 Satz 1 AO berichtigt werden, wenn u. a. aus den dem Finanzamt vorliegenden Unterlagen, sei es der Steuererklärung, den beigefügten Anlagen, dem Prüfungsbericht oder den Handakten des Prüfers, die Bildung oder Erhöhung der Kapitalrücklage und ein entsprechender Mittelzufluss bei der Kapitalgesellschaft klar und eindeutig ersichtlich ist (Anschluss an FG Münster, Urteil v. 13.10.2017, 13 K 3113/16 F, EFG 2018 S. 11).

2. Wurde beim Erlass von Gesellschafterforderungen vereinbart, der Forderungsverzicht solle der Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB gutschrieben werden, wurde auch in der Bilanz der GmbH eine entsprechende Kapitalrücklage ausgewiesen, wurde aber in der beim Finanzamt eingereichten Erklärung zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos zu diesem Bilanzstichtag bei den für das steuerliche Einlagekonto festzustellenden Beträgen ausdrücklich eine (gedruckte) Null eingetragen, so scheidet eine Berichtigung nach § 129 Satz 1 AO aus, wenn sich weder unmittelbar aus der Feststellungserklärung noch klar und eindeutig aus den mit der Feststellungserklärung eingereichten Unterlagen ergibt, wer konkret nach welchen Maßgaben auf welche Forderungen verzichtet hat, und wenn daher nur eine – vom Finanzamt nicht durchgeführte – weitere, die Anwendung des § 129 AO ausschließende Sachverhaltsermittlung die Unstimmigkeiten zwischen den in der Feststellungserklärung gemachten Angaben und den mit der Feststellungserklärung vorgelegten Unterlagen (im Streitfall: Köperschaftsteuererklärung nebst Anlagen, diverse Anlagen umfassender Bericht über den Jahresabschluss) auflösen und die sich aus den vorgelegten Unterlagen ergebenden Fragen beantworten hätte können (vgl. BFH- und FG-Rechtsprechung zur „offenbaren Unrichtigkeit im Sinne des § 129 AO).

3. Das Erlöschen von Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern führt nicht zwangsäufig zur Bildung einer Kapitalrücklage bzw. zur Erhöhung einer bestehenden Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB.

4. Handelsrechtlich gehören alle Einlagen, die weder gezeichnetes Kapital noch Einlagen oder Kapitalanteile von unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern sind, zur Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 HGB. Der handelsbilanzielle Ausweis einer nicht in das Nennkapital geleisteten Einlage führt allerdings nicht automatisch zu einem Zugang beim steuerlichen Einlagekonto; das steuerliche Einlagekonto muss nicht mit der handelsrechtlichen Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 HGB übereinstimmen, entscheidend für den Zugang zum steuerlichen Einlagekonto ist vielmehr, ob eine Gesellschafterleistung nach den Wertungen des Steuerrechts als Einlage zu qualifizieren ist.

 

Normenkette

KStG § 27 Abs. 2 S. 1; AO § 129 S. 1; HGB § 272 Abs. 2 Nr. 4

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob eine gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) wegen einer offenbaren Unrichtigkeit nach § 129 der Abgabenordnung (AO) berichtigt werden kann.

Die [] Klägerin ist auf dem Gebiet des Vertriebs- und Handels von Waren jeder Art sowie Dienstleistungen tätig. Die Klägerin hat ihren Sitz in A und unterhielt im Streitjahr 2003 unselbständige Zweigstellen in B (Schweiz) und C (Schweiz).

Am 3. März 2005 reichte die Klägerin ihre, mit einem Programm der Y erstellte Erklärung zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 KStG zum 31. Dezember 2003 beim Beklagten ein und gab als festzustellenden Betrag für das steuerliche Einlagekonto Null EUR an.

Am 3. März 2005 reichte die Klägerin auch ihre Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2003 ein; in einer beigefügten Anlage heißt es unter dem Punkt „Abstimmung des verwendbaren Eigenkapitals” unter anderem: „Lt. Handelsbilanz: Kapitalrücklage 400.000 EUR”. Mit den körperschaftsteuerlichen Erklärungen legte die Klägerin dem Beklagten auch den 53 Seiten und 11 Anlagen umfassenden Bericht über den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2003 vor. Auf Seite 11 heißt es dort: „Infolge der Bildung einer Kapitalrücklage in Höhe von TEUR 400,0 hat sich das Eigenkapital um TEUR 435,9 verbessert und beträgt zum Bilanzstichtag noch TEUR -145,1. Dieser Fehlbetrag ist gesellschaftsrechtlich gedeckt durch ausreichende Rangrücktrittserklärungen der Gesellschafter bezüglich ihrer Forderungen ...

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