rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung eines angestellten Rechtsanwalts als Arbeitslohn

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Übernahme der Beiträge für eine Berufshaftpflichtversicherung durch den Arbeitgeber eines angestellten Rechtsanwalts ist steuerpflichtiger Arbeitslohn, da sie aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nach § 51 BRAO nicht nur im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers, sondern auch im Interesse des angestellten Rechtsanwalts erfolgt.

2. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber im Hinblick auf die Haftungsrisiken aller weiteren Sozien ein Interesse an einer die Mindestsumme übersteigenden Versicherungssumme für den angestellten Rechtsanwalt hat.

3. Für die Qualifizierung als Arbeitslohn ist unerheblich, ob der Arbeitgeber selbst Versicherungsnehmer der Berufshaftpflichtversicherung ist oder die Beiträge aus einer Versicherung des Arbeitnehmers trägt.

 

Normenkette

EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1; BRAO § 51

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 06.05.2009; Aktenzeichen VI B 4/09)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die von einem Arbeitgeber gezahlten Beiträge zu einer Berufshaftpflichtversicherung für einen angestellten Rechtsanwalt Arbeitslohn darstellen.

Die Klägerin ist eine in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betriebene Anwaltssozietät, die einen angestellten Rechtsanwalt beschäftigt. Die Klägerin ist Versicherungsnehmerin einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für sämtliche Sozien und angestellte Rechtsanwälte. Der auf den angestellten Rechtsanwalt Dr. X entfallende Halbjahresversicherungsbeitrag beträgt 575,30 EUR.

Unter Bezug auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26. Juli 2007 VI R 64/06 (BStBl II 2007, 892) holte die Klägerin eine Auskunft des Beklagten zur Lohnsteuerpflicht der auf den angestellten Anwalt entfallenden Versicherungsbeiträge ein. Der Beklagte teilte der Klägerin mit, dass nach dem zitierten Urteil des Bundesfinanzhofs die Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung eines angestellten Rechtsanwalts durch den Arbeitgeber zu Arbeitslohn führe. In der am 22. Februar 2008 per Datenübermittlung übersandten Lohnsteuer-Voranmeldung der Klägerin für Februar 2008 ist der auf den angestellten Rechtsanwalt entfallende Halbjahresversicherungsbeitrag als Arbeitslohn erfasst.

Am 26. Februar 2008 erhob die Klägerin gegen die Lohnsteuer-Voranmeldung Einspruch und trug vor, im Unterschied zu dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall sei die Haftpflichtversicherung nicht von dem einzelnen Rechtsanwalt, sondern von ihr abgeschlossen worden. Sie sei Versicherungsnehmerin. Der angestellte Rechtsanwalt werde von ihr auch nicht gefragt, ob er in die Haftpflichtversicherung einbezogen werden wolle. Alle Bedingungen der Versicherung, insbesondere die das gesetzliche Mindestmaß übersteigende Jahreshöchstleistung und die Versicherungssumme, die für jeden Einzelfall gelte, würden von ihr ohne Mitwirkung des angestellten Anwalts festgelegt. Sie sei daher der Auffassung, dass die Versicherung nicht im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu Arbeitslohn führe.

Mit Einspruchsentscheidung vom 29. April 2008 wies der Beklagte den Einspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, nach § 51 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) sei der Rechtsanwalt verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Ein Verstoß gegen diese gesetzliche Pflicht werde mit der Nichtzulassung zum Beruf oder der Entfernung aus diesem sanktioniert. Der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung sei somit unabdingbar für die Berufsausübung eines angestellten Rechtsanwalts. Die Zahlung der Beiträge durch den Arbeitgeber liege damit in besonderer Weise im eigenen Interesse des Arbeitnehmers. Die Übernahme der Versicherungsbeiträge durch den Arbeitgeber führe beim Arbeitnehmer zu Arbeitslohn. Es handele sich um eine Bereicherung des Arbeitnehmers, die ihre Ursache allein im Arbeitsverhältnis habe. Versicherungspflichtig und anspruchsberechtigt sei der jeweilige Rechtsanwalt. Habe der Arbeitgeber ein Interesse an einer die Mindestsumme übersteigenden Versicherungssumme, folge daraus nicht, dass das Interesse des einzelnen Arbeitnehmers am Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung als unerheblich einzustufen wäre. Die Rechtsprechung weise vielmehr darauf hin, dass wegen des erweiterten Haftungsrisikos im Falle einer Sozietät eine höhere Versicherungssumme im Interesse jedes einzelnen Sozius liege.

Mit ihrer Klage trägt die Klägerin ergänzend vor, der angestellte Rechtsanwalt habe keinen Einfluss auf die Versicherungsbedingungen, wenn die Arbeitgeberin – wie vorliegend – Versicherungsnehmerin sei. Der angestellte Rechtsanwalt könnte als Berufsanfänger beim Abschluss einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung auf e...

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