Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuerlicher Verlustabzug bei unterjährigem partiellem Gesellschafterwechsel bei einer Personengesellschaft. Erzielung eines positiven Gewerbeertrags in der Zeit vor dem Gesellschafterwechsel. Verlusterzielung nach dem Gesellschafterwechsel und Vorhandensein eines zum Schluss des Vorjahres festgestellten vortragsfähigen Gewerbeverlusts

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wechseln bei einer gewerblich geprägten GmbH & Co.KG während des Wirtschaftsjahrs alle Kommanditisten, nicht aber die am Gewinn und Vermögen nicht beteiligte Komplementär-GmbH, so führt dieser partielle Mitunternehmerwechsel nicht zu einem abgekürzten Erhebungszeitraum gem. § 14 Satz 3 i. V. m. § 2 Abs. 5 Satz 1 GewStG, sondern der Gewerbebetrieb wird unverändert fortgeführt.

2. Bei der Anwendung des § 10a GewStG ist der partielle Unternehmerwechsel dennoch wie der Wechsel des Alleinunternehmers zu behandeln. Dementsprechend geht auch beim unterjährigen Ausscheiden von Gesellschaftern aus einer Personengesellschaft der Verlustabzug gem. § 10a GewStG verloren, soweit der Fehlbetrag anteilig auf die ausgeschiedenen Gesellschafter entfällt.

3. Der Höchstbetrag nach § 10a Sätze 1 und 2 GewStG i. H. v. 1 Mio. Euro wird nicht auf der Ebene der Mitunternehmerschaft, sondern auf der Ebene der Mitunternehmer angewendet und ist daher bei einem unterjährigen Gesellschafterwechsel zeitanteilig auf die Zeit vor und nach dem Gesellschafterwechsel aufzuteilen.

4. Im Wirtschaftsjahr eines partiellen unterjährigen Gesellschafterwechsels sind positive, vor dem Gesellschafterwechsel entstandene Gewerbeerträge zunächst mit etwaigen Verlusten, die noch nach dem Ausscheiden des Mitunternehmers im Erhebungszeitraum entstanden sind, zu verrechnen. Bei dieser Verrechnung ist nicht von einem Bruchteil des (positiven) Jahresgewerbeertrags für das gesamte Wirtschaftsjahr, sondern vom tatsächlich bis zum Ausscheiden des Mitunternehmers erzielten (positiven) Gewerbeertrag auszugehen. Dies erfordert eine separate Ermittlung des bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Gewerbeertrags. Verbleibt nach dieser Verrechnung ein Gewerbeerbeertrag in Millionenhöhe und ist zum Schluss des Vorjahres ein vortragsfähiger Gewerbeverlust in Millionenhöhe festgestellt worden, so können nach Abzug des zeitanteiligen Höchstbetrags nach § 10a Sätze 1 und 2 GewStG (siehe unter 3.) 60 % des verbleibenden Gewerbeertrags des laufenden Wirtschaftsjahrs mit dem zum Schluss des Vorjahres festgestellten vortragsfähigen Gewerbeverlust verrechnet werden.

 

Normenkette

GewStG § 10 Abs. 1, § 14 Sätze 1-3, § 5 Abs. 1 S. 3, § 2 Abs. 5 S. 1, § 10a Sätze 1-2, 5-6

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.12.2019; Aktenzeichen IV R 8/17)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist für den Erhebungszeitraum 2012 (Streitjahr), ob bei einem unterjährigen Gesellschafterwechsel der Gewerbeertrag einer Mitunternehmerschaft für den gesamten Erhebungszeitraum einheitlich zu ermitteln ist mit der Folge,

  • dass nach dem Gesellschafterwechsel entstandene Verluste mit vor dem Gesellschafterwechsel entstandenen Gewinnen zu verrechnen sind und
  • dass sich damit der Betrag mindert, um den der maßgebende Gewerbeertrag gemäß § 10a Satz 1, 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) zu kürzen ist, wenn ein vortragsfähiger Verlust auf den Schluss des Vorjahres festgestellt worden ist.

1. Die Klägerin wurde am 25. Juli 1996 mit Sitz in X gegründet und am xx.xx.1996 im Handelsregister eingetragen (Amtsgericht –AG– Y HRA xxx). Die Komplementärin leistete keine Kapitaleinlage und war am Ergebnis der Klägerin nicht beteiligt. Kommanditisten waren die F (Anstalt des öffentlichen Rechts) mit einem Kapitalanteil von 3.663.662 Euro (5,1%) und die M (rechtsfähige Stiftung) mit einem Kapitalanteil von 68.172.847 Euro (94,9%) (Bilanzakte Bl. 21a). Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.

[…]

Im Streitjahr fand ein Gesellschafterwechsel statt. Zum xx.xx.2012 veräußerten F und M ihre Kommanditanteile an den Z (Allgemeine Akte, Bl. 36 ff. und Bl. 51 ff.). Seit xx.xx.2012 ist der Z damit alleiniger Kommanditist der Klägerin. Die Gesellschaftsanteile an der Komplementärin wurden ebenfalls an den Z übertragen (vgl. GewSt-Akte Bl. 7 ff.). Es wurde jeweils in § 6 (Steuern) der Kaufverträge vereinbart, dass die Verkäufer für Gewerbesteuer nicht einzustehen haben. Bei eventuellen Rückerstattungen oder Minderungen steht ihnen kein Erstattungsanspruch zu (Allgemeine Akte Bl. 44 und 60).

Auf den Zeitpunkt des Verkaufs wurde ein Zwischenabschluss erstellt (Schriftsatz vom 7. Januar 2016, K 1, Gerichtsakte Bl. 45 ff.). Nach dem Gesellschafterwechsel wurden die Gesellschaftsverträge der Klägerin und ihrer Komplementärin am 30. November 2012 neu gefasst (Schriftsatz vom 7. Januar 2016, K 2 und K 3, Gerichtsakte Bl. 59 ff. und 66 ff.). Die Klägerin und deren Komplementärin erhielten dadurch ihre heutigen Firmenbezeichnungen (Allgemeine Akte Bl. 14 ff. und GewSt-Akte...

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