Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1994

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Herstellungskosten eines Wintergartens in die Bemessungsgrundlage für die Gewährung eines Abzugsbetrags nach § 10 e Absätze 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) einzubeziehen und ob die zur Finanzierung dieser Kosten aufgewendeten Schuldzinsen als Vorkosten nach § 10 e Absätze 6 und 6 a EStG zu berücksichtigen sind.

Die Kläger sind Eheleute, die vom beklagten Finanzamt (FA) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. In den Jahren 1993 und 1994 haben sie das Dachgeschoß ihres im Jahr 1973 erbauten und seither selbstgenutzten Einfamilienhauses … in … ausgebaut und dadurch die Wohnfläche des Gebäudes um ca. 66 qm vergrößert. Zugleich haben sie das Gebäude mit der bis dahin freistehenden Doppelgarage durch einen Anbau verbunden, welcher aus einer Holz-Glaskonstruktion besteht, eine Grundfläche von ca. 33 qm aufweist, als Wintergarten genehmigt wurde und dementsprechend genutzt wird; wegen der räumlichen Anordnung der einzelnen Gebäudeteile wird auf die beim Gemeindeverwaltungsverband … eingereichten Pläne, die sich in Ablichtung bei den dem Gericht vorgelegten Einheitswert-Akten des genannten Grundstücks (dort Aktenblatt 34–37) befinden, Bezug genommen. Die Baumaßnahmen wurden nach Angaben der Kläger am 22. Dezember 1994 fertiggestellt; die neugeschaffenen Räume werden seither von ihnen und ihren beiden Kindern genutzt. Die Herstellungskosten des Wintergartens, der über keine fest installierte Heizquelle verfügt, haben 15.662 DM betragen; die hierauf anteilig entfallenden Schuldzinsen beliefen sich für die Zeit vor Fertigstellung auf 585 DM und für die Zeit danach bis zum Ende des Streitjahres auf 13 DM.

Ihrer Einkommensteuererklärung für 1994 fügten die Kläger eine Anlage FW und eine diese ergänzende weitere Anlage bei, in der sie die Herstellungskosten für den Ausbau des Dachgeschosses unter Auflistung zahlreicher Rechnungsbeträge mit 56.257,29 DM bezifferten. Für 6 v.H. dieses Betrages (= 3.376 DM) beantragten sie eine Förderung nach § 10 e des EStG. Im Rahmen einer zur Überprüfung der Steuererklärung angeordneten abgekürzten Außenprüfung stellte das FA fest, daß der Betrag von 56.258 DM auch die Kosten der Herstellung des Wintergartens umfaßt. Unter Hinweis darauf, daß dieser Wintergarten nicht beheizbar und deshalb – jedenfalls in den Wintermonaten – auch nicht zum dauernden Aufenthalt von Menschen geeignet sei, schied das FA die darauf entfallenden Herstellungskosten aus der Bemessungsgrundlage für den Abzugsbetrag nach § 10 e Abs. 1 EStG aus und kürzte auch die geltend gemachten Schuldzinsen entsprechend.

Den auf dieser Grundlage ergangenen Einkommensteuerbescheid 1994 vom 10. November 1995 fochten die Kläger mit dem Einspruch an. Dabei machten sie geltend, der Wintergarten sei sehr wohl ganzjährig bewohnbar, da er bei entsprechendem Bedarf durch eine Elektroheizung beheizt werden könne. Das FA hielt es indessen angesichts der Größe sowie der Lage des Wintergartens nicht für glaubhaft, daß dieser in den Wintermonaten durch eine mobile Elektroheizung auf eine angemessene Raumtemperatur erwärmt werden kann, und wies deshalb den Einspruch mit Entscheidung vom 17. September 1996 als unbegründet zurück.

Mit der hiergegen am 21. Oktober 1996 (einem Montag) erhobenen Klage widersprechen die Kläger der Beurteilung der Bewohnbarkeit des Wintergartens durch das FA. Der Raum werde von ihnen und den Kindern das ganze Jahr über zu Wohnzwecken (z.B. für die regelmäßigen Tischtennisturniere) genutzt. Die evtl. erforderliche Beheizung sei durch eine Elektroheizung gewährleistet. Diese Heizungsart genüge ihnen für ihre Wohngewohnheiten. Abgesehen davon müsse berücksichtigt werden, daß der Wintergarten zusammen mit dem Ausbau des Dachgeschosses eine einheitliche Baumaßnahme darstelle und deshalb die Aufwendungen zur Herstellung des Wintergartens nicht isoliert betrachtet werden dürften.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

die mit Bescheid vom 10. November 1995 erfolgte Festsetzung der Einkommensteuer 1994 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 17. September 1996 dahin zu ändern, daß eine um 940 DM höhere Förderung nach § 10 e Abs. 1 EStG sowie weitere Schuldzinsen in Höhe von insgesamt 598 DM steuermindernd berücksichtigt werden.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hält an seiner in der Einspruchsentscheidung vertretenen Auffassung fest und tritt überdies der Auffassung der Kläger entgegen, daß es sich bei dem Ausbau des Dachgeschosses und dem Anbau des Wintergartens um eine einheitliche Baumaßnahme gehandelt habe.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Das FA hat es zu Recht abgelehnt, die durch den Bau des Wintergartens veranlaßten Aufwendungen der Kläger nach § 10 e EStG zu fördern.

Eine bauliche Erweiterung an einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung ist nach § 10 e Abs. 2 EStG nur begünstigungsfähig,...

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