Entscheidungsstichwort (Thema)

Schuldzinsen als nachträgliche Betriebsausgaben. ehemaliges häusliches Arbeitszimmer. Verwertungshindernis. Einkommensteuer 1997–1999

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Verwertung des nach der Betriebsaufgabe ins Privatvermögen überführten Aktivvermögens steht ein Verwertungshindernis entgegen, soweit es sich hierbei um Räumlichkeiten handelt, die in das private Wohnhaus des Steuerpflichtigen und seiner Familie integriert sind. Die fortbestehende betriebliche Veranlassung von Schuldzinsen ist somit insoweit zu bejahen. Die für die Verbindlichkeiten gezahlten Schuldzinsen stellen daher in Höhe des Bruchteils nachträgliche Betriebsausgaben dar, der dem Anteil der Räumlichkeiten an dem gesamten Teilwert der ins Privatvermögen überführten Wirtschaftsgüter entspricht.

 

Normenkette

EStG 1997 § 16 Abs. 3, § 4 Abs. 4, § 24 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.03.2007; Aktenzeichen X R 15/04)

 

Tenor

1. Unter Änderung der streitigen Einkommensteuerbescheide und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung werden die Einkommensteuerschulden auf 16.193,63 EUR (= 31.672 DM) für 1997, 19.638,72 EUR (= 38.410 DM) für 1998 und 21.955.89 EUR (= 42.942 DM) für 1999 herabgesetzt.

2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leisten.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist in den Veranlagungszeiträumen 1997 bis 1999, ob bzw. in welchem Umfang Schuldzinsen steuermindernd berücksichtigt werden können.

Der verheiratete Kläger war bis zum 31. März 1993 als selbständiger Handelsvertreter gewerblich, danach als Handelsvertreter nichtselbständig tätig. In der Zeit seiner selbständigen Tätigkeit hatte der Kläger ein betrieblich bedingtes Darlehen bei der Bank aufgenommen, das dem Erwerb eines weiteren Vertretungsgebietes sowie der Entrichtung von Abfindungszahlungen diente und dessen Schuldstand im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe 130.000 DM betragen hat.

Bei der Aufgabe der gewerblichen Tätigkeit waren Wirtschaftsgüter mit einem Teilwert von insgesamt 187.852 DM aus dem Betriebs- in das Privatvermögen überführt worden:

Grund und Boden

(Anteil 18,39 % vom Gesamtgrundstück)

63.997 DM

Gebäude

(Anteil 18.39 % vom Gesamtgrundstück)

82.755 DM

Fahrzeuge:

Mercedes Benz 300 CE

14.700 DM

Mercedes Benz Geländewagen

25.850 DM

Anhänger

500 DM

Faxgerät

50 DM

187.852 DM

Bei dem Grund und Boden- bzw. Gebäudeanteil handelte es sich um zwei als Büroräume betrieblich genutzte Zimmer, die in vollem Umfange in das im Übrigen vom Kläger und seiner Familie privat genutzte Einfamilienhaus integriert sind, sowie eine Garage, die unmittelbar an das Einfamilienhaus angebaut und mit diesem durch ein gemeinsames Dach verbunden ist.

Nach der Betriebsaufgabe wurden vorgenannte Wirtschaftsgüter vom Kläger im Rahmen seiner nichtselbständigen Tätigkeit genutzt. In den Jahren 1994 und 1995 erfolgte eine Berücksichtigung der hiermit zusammenhängenden Schuldzinsen für das o.g. Darlehen als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit.

In den Einkommensteuererklärungen der Streitjahre erklärte der Kläger u.a. Verluste aus gewerblicher Tätigkeit als Handelsvertreter in Höhe von 11.250 DM in 1997, 9.413 DM in 1998 und 8.100 DM in 1999. Es handelte sich dabei um die Schuldzinsen aus dem vorgenannten Darlehen, die der Kläger als nachträgliche Betriebsausgaben aus seiner zum 31. März 1993 aufgegebenen Handelsvertretung geltend machte.

Das FA ließ die erklärten Verluste nicht zum Abzug zu und vertrat die Auffassung, dass Schuldzinsen nur dann als nachträgliche Betriebsausgaben abzugsfähig seien, wenn die betrieblichen Verbindlichkeiten nicht durch den Veräußerungspreis bzw. die Verwertung von zurückbehaltenen Wirtschaftsgütern hätten abgedeckt werden können. Diese Voraussetzung läge nicht vor. Zwar seien die Schuldzinsen grundsätzlich als Kosten des Arbeitszimmers zu berücksichtigen, da sie hiermit in zumindest mittelbarem Zusammenhang stünden. Aufgrund der Gesetzesänderung im Jahressteuergesetz 1996 hinsichtlich der Aufwendungen für ein Arbeitszimmer nach § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Nr. 6 b Einkommensteuergesetz (EStG) könnten diese Kosten in den Streitjahren jedoch nur noch in Höhe von 2.400 DM zum Abzug zugelassen werden. Da die Kosten für das Arbeitszimmer (ohne Schuldzinsen) bereits diese Höchstgrenze überschritten hätten, könnten sich die Schuldzinsen somit steuermindernd nicht mehr auswirken.

Das FA setzte die Einkommensteuerschulden i.H.v. 35.810 DM (1997), 42.114 DM (1998) und 46.274 DM (1999) fest.

Hiergegen wandten sich die Kläger nach vorangegangenem erfolglosem Rechtsbehelfsverfahren mit ihrer Klage, in deren Verlauf sie im Wesentlichen folgendes vortragen lassen: Es sei nicht einsichtig, dass der Teil eines Einfamilienhauses, der aus steuerlichen Gründen – ohne Finanzierungsbe...

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