Entscheidungsstichwort (Thema)

DBA-Malaysia. kein Besteuerungsrecht der BRD hinsichtlich der Vergütung einer in Malaysia ausgeübten Tätigkeit. keine „weiße” Einkünfte bei Steuerhinterziehung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Hält sich der Steuerpflichtige mehr als 183 Tage im Malaysia auf, unterliegt eine Vergütung für eine im Jahr 1998 in Malaysia ausgeübte Tätigkeit nicht dem Besteuerungsrecht der BRD.

2. Eine Überweisung des Besteuerungsrechts an die BRD erfolgt nicht, wenn die Vergütung für eine in Malaysia ausgeübte nichtselbständige Tätigkeit der Einkommensteuer in Malaysia unterworfen wurde.

3. Sog. weiße Einkünfte, die nach § 50d EStG der Besteuerung der BRD unterliegen, sind nicht gegeben, wenn eine Besteuerung in Malaysia nur deshalb nicht erfolgt, weil der Steuerpflichtige den erhaltenen Lohn nicht den malaysischen Steuerbehörden erklärt hat.

 

Normenkette

DBA-Malaysia 1998 Art. 23 Abs. 1a, Art. 14 Abs. 1 S. 2; Protokoll zum DBA-Malaysia Nr. 2 zu Art. 6; Protokoll zum DBA-Malaysia Nr. 2 zu Art. 7; Protokoll zum DBA-Malaysia Nr. 2 zu Art. 8; Protokoll zum DBA-Malaysia Nr. 2 zu Art. 9; Protokoll zum DBA-Malaysia Nr. 2 zu Art. 10; Protokoll zum DBA-Malaysia Nr. 2 zu Art. 11; Protokoll zum DBA-Malaysia Nr. 2 zu Art. 12; Protokoll zum DBA-Malaysia Nr. 2 zu Art. 13; Protokoll zum DBA-Malaysia Nr. 2 zu Art. 14; Protokoll zum DBA-Malaysia Nr. 2 zu Art. 15; Protokoll zum DBA-Malaysia Nr. 2 zu Art. 16; Protokoll zum DBA-Malaysia Nr. 2 zu Art. 17; Protokoll zum DBA-Malaysia Nr. 2 zu Art. 18; Protokoll zum DBA-Malaysia Nr. 2 zu Art. 19; Protokoll zum DBA-Malaysia Nr. 2 zu Art. 20; Protokoll zum DBA-Malaysia Nr. 2 zu Art. 21; EStG § 50d Abs. 9 S. 1 Nr. 1, § 52 Abs. 59a S. 6

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 16.08.2010; Aktenzeichen I B 119/09)

 

Tenor

1. Der Einkommensteuerbescheid 1998 vom 26. Oktober 2001 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 16. Dezember 2001 wird dahingehend geändert, dass bei den Einkünften des Kl aus nichtselbständiger Arbeit ein Bruttoarbeitslohn in Höhe von 21.656 DM angesetzt wird. Dem Beklagten wird aufgegeben, die Einkommensteuer des Kläger für das Jahr 1998 nach Maßgabe der Entscheidungsgründe neu festzusetzen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann der Vollstreckung widersprechen, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in Höhe des mit Kostenfestsetzungsbeschluss errechneten Betrages Sicherheit leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger (Kl) war im Streitjahr als Monteur bei der Firma … GmbH (künftig: Fa. X) angestellt.

Die Fa. X hatte mit einem malaysischen Unternehmen, der … (künftig: Fa. Y), den Auftrag über die Lieferung der maschinellen Einrichtung für eine … fabrik erhalten. Außerdem übernahm sie (Fa. X) noch mit gesondertem Vertrag die Montage- und Inbetriebnahmeüberwachung der Maschinen.

Zur Montage der maschinellen Einrichtung der … fabrik schickte die Fa. X den Kl in der Zeit von März bis Dezember 1998 nach Malaysia. Um den Verwaltungsweg in Malaysia zu vereinfachen, so insbesondere wegen der Beantragung der Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungen und der Gewährleistung der Steuerzahlungen, stellte die Fa. Y den Kl wie auch andere Mitarbeiter der Fa. X gegenüber den malaysischen Steuerbehörden pro forma an. Mit einer Zusatzvereinbarung wurde zwischen der Fa. X und der Fa. Y gleichzeitig geregelt, dass den Mitarbeitern der Fa. X sämtliche von der Fa. Y geleisteten Gehaltszahlungen im Ergebnis nicht zustanden und sie diese Vergütungen nach Abzug der in Malaysia anfallenden Einkommensteuer (ESt) der Fa. X wieder zurückzuerstatten hatten. Von der Fa. X erhielten sie ihr übliches Gehalt in Deutschland, welches die Fa. X ihrer Betriebsstätte in Malaysia zurechnete.

Der Arbeitslohn des Kl betrug im Streitjahr 1998 insgesamt 147.107 DM. Hiervon hatte die Fa. X 125.451 DM freigestellt und 21.656 DM der inländischen Steuer unterworfen. Entsprechend erklärte der Kl in der Anlage N seiner ESt-Erklärung einen Bruttoarbeitslohn von 21.656 DM und einen steuerfreien Arbeitslohn in Höhe von 125.451 DM nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Malaysia (DBA-Malaysia).

In Malaysia versteuerte der Kl jedoch nicht einen Arbeitslohn von 125.451 DM, sondern nur einen Betrag von umgerechnet 87.482 DM (195.664 Ringitt), worauf eine Steuer von 41.949,20 Ringitt entfiel.

Im ESt-Bescheid 1998 vom 26. Oktober 2001 legte der Beklagte (Bekl) einen Bruttoarbeitslohn von 59.482 DM zugrunde, den er aus der Differenz zwischen dem von der Fa. X im Streitjahr an den Kl bezahlten Arbeitslohn von 147.107 DM und dem in Malaysia versteuerten Arbeitslohn von 87.482 DM ermittelt hatte. Diesen in Malaysia versteuerten Arbeitslohn von 87.482 DM stellte er steuerfrei mit Progressionsvorbehalt nach § 32b Einkommensteuergesetz (EStG).

Der dagegen eingelegte Einspruch hatte in der Einspruchsentscheidung vom 16. Dezember 2001 keinen Erfolg. Der Bekl hielt die in Nr. 2 zu den Art. 6 bis 21 des Protokolls zum DBA-Malaysia enthaltene Überweisungsklausel für einsch...

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