Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer und Umsatzsteuer 1986 bis 1989

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.02.2001; Aktenzeichen IX R 94/97)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der 1947 geborene Kläger war nach der Gesellenprüfung im Kraftfahrzeughandwerk zunächst als Tankwart selbständig tätig. Seit 1980 übt er eine Tätigkeit als Kraftfahrzeugverkäufer aus. Er erwarb durch Kaufvertrag vom 21. September 1979 das Grundstück … Mit Vertrag vom 01. September 1983 vermietete er das Anwesen zu gewerblichen Zwecken. Die Vermietung erfolgte umsatzsteuerpflichtig. Die Miete betrug zunächst 1.200 DM/monatlich, später 1.500 DM/monatlich. Die Miete wurde auf ein Konto der Mutter des Klägers überwiesen. In den Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärungen des Klägers waren die Vermietungseinkünfte bzw. -umsätze nicht enthalten. Durch eine Kontrollmitteilung vom 24. Juli 1996 erhielt der Beklagte von der Nichtversteuerung dieser Einkünfte bzw. Umsätze Kenntnis. Er erließ daraufhin am 06. Dezember 1996 für die Streitjahre 1986 bis 1989 entsprechend geänderte Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide. Der Kläger legte dagegen Einspruch ein. Er machte geltend, eine Änderung der Bescheide für die Streitjahre komme nicht mehr in Betracht, weil Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Der Tatbestand der Steuerhinterziehung, welcher eine Festsetzungsfrist von zehn Jahren begründe, sei nicht erfüllt. Er – der Kläger – habe weder vorsätzlich noch leichtfertig gehandelt. Er sei davon ausgegangen, daß die Vermietungseinkünfte nicht zu versteuern seien, weil er die Einnahmen in voller Höhe zur Tilgung eines von seiner Mutter erhaltenen privaten Darlehens verwendet habe. Der Mieter habe den Mietzins unmittelbar auf ein Konto seiner Mutter überwiesen. Die Einsprüche blieben erfolglos. Der Beklagte vertrat in der Einspruchsentscheidung vom 17. März 1997 die Ansicht, daß Festsetzungsverjährung nicht eingetreten sei. Es liege Steuerhinterziehung vor. Der Kläger habe die in Rede stehenden Vermietungseinkünfte bzw. -umsätze bewußt und gezielt in seinen Steuererklärungen verschwiegen. Als seit 1982 selbständigem Unternehmer sei ihm bekannt, daß er die eigens als umsatzsteuerpflichtig behandelten Vermietungsumsätze in den Umsatzsteuererklärungen anzugeben und die vereinnahmte Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen habe. Es sei allgemein bekannt, daß Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erklären und zu versteuern seien. Die Abgabe einer Anlage V im Jahre 1986 für eine selbstgenutzte Eigentumswohnung zeige, daß auch dem Kläger die Besteuerung von Mieteinkünften bekannt gewesen sei. Mit der Überweisung der Miete auf ein Konto der Mutter habe der Kläger bewußt ein Bekanntwerden der Einkünfte, z.B. bei einer Außenprüfung, verhindern wollen. Völlig abwegig sei der Einwand des Klägers, ihm sei die Steuerpflicht nicht bewußt gewesen, weil die Miete zur Darlehenstilgung verwendet worden sei. Auch dem Kläger dürfte bekannt sein, daß Einkünfte durch die Verwendung für private Ausgaben der Besteuerung nicht entzogen werden könnten.

Mit der Klage beantragt der Kläger, unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 17. März 1997 die geänderten Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide 1986 bis 1989 vom 06. Dezember 1996 dahingehend abzuändern, daß die Einkommensteuer für 1986 bis 1989 ohne Vermietungseinkünfte in Höhe von jeweils 14.280 DM ermittelt wird, und daß die Umsatzsteuer für 1986 auf 5.705 DM (bisher 8.092 DM), für 1987 auf 1.216 DM (bisher 3.745 DM), für 1988 auf 1.662 DM (bisher 4.557 DM) und für 1989 auf 858 DM (bisher 3.080 DM) festgesetzt wird; hilfsweise die Revision zuzulassen. Zur Begründung trägt er vor: Entgegen der Auffassung des Beklagten liege keine Steuerhinterziehung vor mit der Folge, daß die Festsetzungsfrist nicht zehn Jahre, sondern nur vier Jahre betrage. Zum subjektiven Tatbestand einer Steuerhinterziehung gehöre, daß dem Täter die Steuerunehrlichkeit seines Verhaltens und die Verkürzung des staatlichen Steueranspruchs im Zeitpunkt der Tat bewußt seien. Daran fehle es hier. Der Beklagte habe den ihm obliegenden Nachweis, daß eine Steuerhinterziehung vorliege, nicht erbracht. Die unsubstantiierte Behauptung des Beklagten, er – der Kläger – habe vorsätzlich gehandelt, reiche nicht aus. Der Beklagte stütze seine Auffassung auf zwei Aktenvermerke der Straf- und Bußgeldsachenstelle (Rechtsbehelfsakten des Beklagten, B. 7 und 14). Es werde beantragt, die zuständige Sachbearbeiterin als Zeugin zu hören. Für den Zeitraum 1985 bis 1996 seien in der Juris-Datenbank allein 37 Urteile des Bundesfinanzhofs erfaßt, die sich mit der Problematik der Einkommensverwendung befassen würden. Es sei daher glaubhaft, wenn er behaupte, ihm sei die Steuerpflicht nicht bewußt gewesen, weil er die Miete zur Tilgung eines von seiner Mutter gewährten Darlehens verwendet habe. Aus der Abgabe einer Anlage V im Jahr 1986 für eine selbstgenutzte E...

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