Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuordnung eines siebeneinhalb Jahre nach dem Erwerb veräußerten Objekts zum Privat- oder zum Betriebsvermögen eines gewerblichen Grundstückshändlers

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei einem Steuerpflichtigen, der innerhalb der letzten 13 Jahre 32 Objekte jeweils innerhalb von fünf Jahren angeschafft und wieder veräußert hat und der deswegen unstreitig einen gewerblichen Grundstückshandel unterhält, kann ein erst siebeneinhalb Jahre nach der Anschaffung wieder verkauftes Objekt mit insgesamt neun Wohnungen auch dann dem gewerblichen Bereich zuzuordnen sein, wenn frei werdende Wohnungen in dem Objekt sofort immer wieder neu vermietet worden sind, die Finanzierung des Objekts ca. ein Jahr vor dem Verkauf neu auf fünf Jahre abgeschlossen worden ist und sich der Steuerpflichtige erst wegen einer überraschend bekannt gewordenen Bodenkontaminierung des Grundstücks sowie wegen einer schweren Erkrankung der Ehefrau anders als ursprünglich geplant zu dem Verkauf des Objekts entschlossen hat.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 1-2, § 21 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 20.12.2005; Aktenzeichen X B 120/05)

 

Tenor

1. Unter Änderung der Bescheide vom 06. Juni 2005 wird die Einkommensteuer des Klägers für 1994 auf 12.728 EUR und diejenige für 1995 auf 242.878 EUR herabgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme von 1/4 der bis zum 09. Juni 2005 entstandenen Kosten, welche das Finanzamt zu tragen hat.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, darf sie nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des darin festgesetzten Erstattungsbetrages erfolgen. In anderen Fällen kann das FA die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des festgesetzten Erstattungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob ein 1995 veräußertes Grundstück zum Betriebsvermögen eines Steuerpflichtigen gehörte, der sich gewerblich mit dem An- und Verkauf von Grundstücken befasst.

Der zusammen mit seiner Ehefrau vom beklagten Finanzamt (FA) zur Einkommensteuer veranlagte Kläger hat seit Mitte der 60er Jahre zahlreiche Grundstücke erworben, von denen die Eheleute eines – das Grundstück X-Str. in … Stadt – selbst zu Wohnzwecken nutzen. Die anderen Immobilien hat der Kläger – soweit sie nicht bereits vermietet waren – vermietet und zum überwiegenden Teil zeitnah oder aber nach einigen Jahren wieder veräußert. Die Mietzahlungen sämtlicher Objekte hat er auf nur einem Konto vereinnahmt, unabhängig davon, ob er das jeweilige Objekt kurzfristig, nach geraumer Zeit oder überhaupt nicht weiterveräußert hat. Die Belegenheit seiner in der Zeit von 1982 bis 1997 erworbenen Grundstücke sowie die Erwerbs- und Veräußerungsdaten ergeben sich aus der nachstehenden Tabelle:

Einkauf

Verkauf

Besitzdauer

Belegenheit

1

1982

17.03.83

1 J

L1., Dorf, ETW

2

17.03.83

R1., Dorf ETW

3

1982

03.03.83

1 J

L1. 17, Dorf, ETW

4

1982

03.03.83

1 J

L1. 17, Dorf, ETW

5

1982

03.03.83

1 J

L1. 17, Dorf, ETW

6

1982

21.04.83

1 J

L1., Dorf, ETW

7

1982

28.07.83

1 J

L1., Dorf, ETW

8

1982

01.08.83

1 J

L1., Dorf, ETW

9

11.01.83

01.12.84

1 J

11 M

H1. 88, Dorf 1, ETW

10

01.02.83

01.12.84

1 J

10 M

H1. 15, Dorf 1

11

03.02.84

14.10.86

2 J

8 M

H1. 40 a

12

12.09.84

08.02.85

5 M

B1. 16

13

01.10.85

31.05.87

1 J

8 M

M1. 5

14

01.10.85

13.11.91

6 J

L1. 13 (Schenkung)

15

01.10.85

11.07.89

3 J

9 M

M1. 48 a

16

1986

B1. 1 (Allianz)

17

1986

M1. 15 (Massage)

18

16.12.86

S1. 9

19

1987

1992

5 J

W1. 124

20

1988

N1. 4 + 6

21

1988

01.07.95

7,5 J

Stadt-Dorf 1, F1. 15 + 17

22

1989

K1. 53

23

1990

K1. 8

24

1991

1992

1 J

W1. 19

25

1991

1992

1 J

G1. 20

26

1991

1995

4 J

H1. 7, … heim, EFH

27

09.09.93

1994

0,5 J

M1.

28

15.12.93

01.11.96

3 J

B1. 16/18, … fingen, Whg 1, ETW

29

07.06.94

10.03.98

3 J

10 M

M1. 17, ETW

30

26.07.94

1994/95/96

1 J

A1. 2, Dorf, 7 ETW, davon 5 ETW bis 1996 verkauft

31

06.09.94

13.02.96

1,5 J

… dorf, H1 15, ZFH

32

07.11.94

11.12.95

1 J

M1. 7, ETW

33

01.01.95

28.04.95

4 M

K1. 47, ETW

34

04.05.95

02.04.02

M1. 17 (Cafe) …

35

22.05.96

A1. 7, … stadt, ZFH

36

01.09.96

23.09.96

1 M

R1. 16, Nr. 6 ETW

37

26.09.96

W1 15, … fingen, Mietwohngrundstück.

38

18.10.96

21.02.00

3 J

4 M

A1. 9, Dorf 1, ETW Nr. 7

39

25.02.97

08.12.98

1 J

9 M

A1. 9, Dorf 1, ETW Nr. 5

40

02.04.97

H1.17, K1. Geschäftsgrundstück

41

15.04.97

B1.16/18, … fingen, ETW Nr. 4

42

01.05.97

28.07.99

2 J

3 M

H1. 42, ETW Nr. 3

43

1998

S1.27, ETW Nr. 7

44

1998

S1.27, ETW Nr. 4

45

1998

S1.27, ETW Nr. 1

Zwischen den Beteiligten ist im Hinblick auf die große Zahl innerhalb von 5 Jahren nach Erwerb wieder veräußerter Grundstücke unstreitig, dass der Kläger den Handel von und mit Grundstücken gewerblich im Sinne des § 15 des Einkommensteuergesetzes (EStG) betreibt. Unstreitig ist ebenfalls, dass zum Betriebsvermögen dieser gewerbli...

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