Entscheidungsstichwort (Thema)

Dauer der Kraftfahrzeugsteuer-Befreiung bei Fahrzeugen mit Saisonkennzeichen

 

Leitsatz (redaktionell)

Für die Berechnung der Dauer der Steuerbefreiung für besonders schadstoffreduzierte PKW kommt es nicht darauf an, ob das Fahrzeug ununterbrochen angemeldet war oder aber vorübergehend stillgelegt worden ist. Die Dauer der Steuerbefreiung verlängert sich auch nicht um Zeiten, in denen das Fahrzeug wegen Erteilung eines Saisonkennzeichens nicht auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt oder abgestellt werden darf (zum Begriff der „vorübergehenden Stilllegung”).

 

Normenkette

KraftStG § 3b Abs. 1 Sätze 7, 1 Nr. 2, S. 3; StVZO § 23 Abs. 1b; GG Art. 3 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.01.2005; Aktenzeichen VII R 12/04)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger (Kl.) ist Halter des erstmals am 05. Mai 2000 zugelassenen und von einem Ottomotor mit 1781 cm³ angetriebenen Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen … Mit Bescheid vom 19. Februar 2001 befreite der Beklagte (Bekl.) das der EURO-4 Abgasnorm entsprechende Fahrzeug für die Zeit vom 09. Februar 2001 (Tag der erstmaligen Zulassung auf den Kl.) bis 03. September 2003 von der Kraftfahrzeugsteuer. Hierzu hieß es, der Wert der Steuerbefreiung entspreche 600,– DM.

Nachdem dem Kl. für das Fahrzeug ab dem 02. November 2001 ein Saisonkennzeichen für die Monate März bis November zugeteilt worden war, änderte der Bekl. mit seinem angegriffenen Bescheid vom 15. November 2001 den oben genannten Kraftfahrzeugsteuerbescheid nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) dahingehend, dass das Fahrzeug nunmehr vom 02. November 2001 bis 03. September 2003 steuerbefreit wurde.

Hiergegen erhob der Kl. am 26. November 2001 Einspruch. Der Gegenwert von 600,– DM sei erst am 03. März 2005 verbraucht, weil das Fahrzeug seit Erstzulassung am 05. Mai 2000 bereits vom 11. Juli bis 09. Februar 2001 stillgelegt worden sei und in Zukunft jeweils von Dezember bis einschließlich Februar stillgelegt werde. Nach § 3 b Abs. 1 Satz 7 KraftStG sei die Dauer einer vorübergehenden Stillegung bei der Berechnung der Steuerersparnis zu berücksichtigen. Die Steuerpflicht dauere nach § 5 KraftStG nur solange, wie das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen sei. Auch könne die Zeit, während der wegen des Saisonkennzeichens eine Steuerpflicht nicht bestehe, nicht auf die Steuerbefreiung angerechnet werden.

Der Bekl. wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 26. März 2002 als unbegründet zurück. Der Bundesfinanzhof (BFH) habe mit Urteil vom 12. Juni 2001 (–VII R 74/00–, Bundessteuerblatt –BStBl.– II 2001, 615) klargestellt, dass die Befreiungsregelung des § 3 b Abs. 1 Satz 7 KraftStG dahingehend auszulegen sei, dass Stillegungszeiten (und damit auch Zeiten bei Saisonkennzeichen) auf die Berechnung der Dauer der Steuerbefreiung keine Auswirkung hätten.

Der Kl. hat am 19. April 2001 Klage erhoben, mit der er, nachdem der Bekl. inzwischen mit Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 01. August 2003 die Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit vom 04. September bis 30. November 2003 auf 22,– EUR und jeweils für die Monate März bis November auf 91,– EUR festgesetzt hat, nunmehr beantragt,

den Bekl. unter Abänderung des Kraftfahrzeugsteuerbescheids vom 01. August 2003 zu verpflichten, die Steuerbefreiung für das Fahrzeug des Kl. über den 03. September 2003 hinaus um die Zeit zu verlängern, die sich aus der Nichtanrechnung der Zeiträume, während der das Fahrzeug wegen des Saisonkennzeichens nicht betrieben werden darf, auf die Steuerersparnis ergibt.

Im Hinblick auf die Entscheidung des BFH beziehe sich die Klage nicht auf den Zeitraum der Stillegung vom 11. Juli 2000 bis 09. Februar 2001, sondern richte sich allein gegen die Gleichsetzung der Saisonzulassung mit einer vorübergehenden Stillegung. § 3 b Abs. 1 Satz 7 KraftStG gelte allein für vorübergehende Stillegungszeiten nach § 27 der Straßenverkehrszulassungsverordnung (StVZO) und nicht für eine der Saisonzulassung nach § 23 Abs. 1 b StVZO. Da außerhalb des Betriebszeitraums keine Steuerpflicht bestehe, könne begriffsnotwendig auch kein Verbrauch einer Steuerbefreiung eintreten. Mit Schriftsatz vom 18. Juni 2002 weist der Kl. darauf hin, dass der angefochtene Bescheid Grundlagenbescheid für die spätere Steuerfestsetzung sei und deshalb mit der Klage eine Beschwer geltend gemacht werde. Zudem sei der Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen gewesen. Die Ausweitung des § 3 b Abs. 1 Satz 7 KraftStG durch den Bekl. sei aus Gründen des Gesetzeswortlauts und der Gesetzessystematik fehlerhaft und entspreche auch nicht der Entscheidung des BFH.

Nach einem Hinweis des Berichterstatters auf die in der Zeitschrift Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 236 veröffentlichte Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 31. August 2001 – 14 K 679/98– und Anhörung zu einer Entscheidung des Rechtsstreits durch Gerichtsbescheid hat de...

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