Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1981–1993

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Die Kläger (Kl) sind für die Streitjahre 1981 bis 1993 zusammen zur Einkommensteuer (ESt) zu veranlagen. Sie sind Eigentümer des bei … belegenen, 4.103 qm großen Grundstücks …, das mit einem als Zweifamilienhausbewerteten Gebäude bebaut ist, das sie in den Streitjahren selbst nutzten. Der Nutzungswert nach § 21 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) wurde durch Gegenüberstellung des Mietwerts und der Werbungskosten berechnet. Ein Antrag auf Wegfall der Nutzungswertbesteuerung nach § 52 Abs. 21 EStG wurde nicht gestellt.

Im Oktober 1993 schlossen die Kl einen Kaufvertrag und andere Verträge mit der Fa. … um das noch zu errichtende Wohnungseigentum von 134/10.000 (SE Nr. 36) an dem Grundstück FlSt. … in … zu erwerben. Die Kaufpreisraten hierfür waren je nach Baufortschritt fällig. Die Kl beabsichtigten, das Wohnungseigentum nach Fertigstellung zu vermieten.

Nachdem der Kl im Juli 1994 arbeitslos wurde, vereinbarten die Kl und die Fa. … am 27.9.1994 die Aufhebung des im Oktober 1993 abgeschlossenen Kaufvertrags. In der Niederschrift zur „Vereinbarung über die Aufhebung eines Kaufvertrages” heißt es u.a.: „Beide Parteien heben in beiderseitigem Einvernehmen diesen Kaufvertrag wieder auf. Die Parteien beantragen Grunderwerbsteuerbefreiung gemäß § 16 GrEStG. Für die Aufhebung erhält die Fa. … ein pauschales Aufhebungsentgelt in Höhe von 25.000 DM. Dieser Betrag wird von der zurückzuzahlenden ersten Kaufpreisrate einbehalten. Der sodann noch verbleibende Kaufpreisanteil wird Herrn und Frau … auf das Konto bei der … Konto-Nr. … gutgeschrieben. Damit sind sämtliche gegenseitigen Ansprüche abgegolten.”

Die erste Kaufpreisrate leisteten die Kl nach ihren Angaben am 13.11.1993.

Die Kl legten gegen die ESt-Bescheide für 1981 bis 1993 Einsprüche ein.

Am 28.10.1994 wurde in den Einspruchsangelegenheiten der Kl wegen der streitbefangenen ESt für 1981 bis 1993 eine Besprechung im Finanzamt (FA) abgehalten. Bei dieser Besprechung waren die Kl und seitens des FA der Sachgebietsleiter der Rechtsbehelfsstelle, Herr …, die bei der Rechtsbehelfsstelle für den Streitfall zuständige Sachbearbeiterin, Frau …, und der Sachgebietsleiter des für den Streitfall zuständigen Veranlagungsbezirks, Herr …, anwesend.

Die Niederschriften über die Besprechung wurden vom Leiter der Rechtsbehelfsstelle und von den Kl nach der Besprechung unterschrieben. Hinsichtlich der Einsprüche wegen ESt 1981 bis 1983 und 1986 heißt es nach Aufzählung der Modalitäten der Erledigung der Einsprüche: „Die Einsprüche … erledigen sich mit den zu erlassenden Änderungsbescheiden.” Bezüglich 1984 und 1985 ist festgehalten „Zur Erledigung der Einsprüche wegen ESt 1984 und 1985 haben die Eheleute … und das FA folgende Übereinkunft erzielt: …”. Es folgen Vereinbarungen über die verschiedenen Einigungspunkte. Schließlich steht geschrieben: „Die Einsprüche wegen ESt 1984 und 1985 erledigen sich mit den entsprechenden zu erlassenden Änderungsbescheiden”. Ausweislich der Steuerakten wurden bezüglich 1984 bestimmte Einwendungen bei der Besprechung zurückgenommen. „Zur Erledigung des Einspruchs wegen ESt 1987 haben … die Kl … und das FA” ausweislich einer weiteren Niederschrift eine – im Detail aufgeführte – „Übereinkunft erzielt”. Die Niederschrift schließt mit dem Satz: „Der Einspruch wegen ESt 1987 erledigt sich mit Erlaß des entsprechenden Änderungsbescheids.” Auch „zur Erledigung der Einsprüche wegen ESt 1988 bis 1992 haben die … Kl … und das FA” eine detailliert aufgeschlüsselte Übereinkunft erzielt, die mit dem Satz endet: „Die Einsprüche wegen ESt 1988 bis 1992 erledigen sich mit den zu erlassenden Änderungsbescheiden.”

Ausweislich der Niederschrift, die das Jahr 1993 betrifft, wurden Teiländerungen vereinbart. Danach sind bei den Werbungskosten (§ 19 EStG) 204 Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu berücksichtigen und als Bewirtungskosten (Kundenbewirtung) werden 80 % von 106 DM = 85 DM als Werbungskosten anerkannt.

Betreffend die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (V+V) Objekt … verweist die Niederschrift auf eine andere Niederschrift, in der für 1993 der Mietwertansatz in Höhe von 9.540 DM und die Berücksichtigung von 2.500 DM Instandhaltungsaufwendungen vereinbart wurden, wobei durch diesen Betrag in Höhe von 2.500 DM auch Aufwendungen für Fahrten abgegolten sein sollten, die im Zusammenhang mit Instandsetzungsarbeiten durchgeführt wurden. Die das Jahr 1993 betreffende Niederschrift weist im übrigen aus, daß die Einkünfte aus V+V aus dem Projekt in … wie bisher angesetzt werden und hinsichtlich dieser Einkünfte weiterhin nach § 165 AO vorläufig veranlagt werden. Über die Frage, welche Kosten für dieses Projekt steuerlich berücksichtigt werden könnten, sollte im Zusammenhang mit der ESt-Veranlagung 1994 entschieden werden.

Am 25.11.1994 (u.a. für 1991) bzw. am 13.12.1994 erließ das FA für die Streitjahre 1981 bis 1993 ...

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