Entscheidungsstichwort (Thema)

Pflegedienstleistungs/Pflegemanagementstudium einer Krankenschwester als Ausbildung. Einkommensteuer 1995

 

Leitsatz (amtlich)

Aufwendungen einer bereits als stellvertretende Pflegedienstleiterin tätigen Krankenschwester für das berufsbegleitende Studium „Pflegedienstleitung/Pflegemanagement” an einer Fachhochschule, an denen sich der Arbeitgeber nicht beteiligt, sind als Kosten der Ausbildung lediglich im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG abzugsfähig, wenn es sich um ein Erststudium handelt (Anschluss an FG Baden-Württemberg Urt. V. 13.1.1998 1 K 23/95, EFG 1998, 641). Die Ausbildung zur Krankenschwester stellt kein Erststudium dar.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.07.2003; Aktenzeichen VI R 30/99)

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Aufwendungen für das Studium „Pflegedienstleitung/Pflegemanagement” Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit darstellen.

Die Klägerin hatte eine Ausbildung als Krankenschwester absolviert und war mehrere Jahre in diesem Beruf tätig gewesen. Im Streitjahr arbeitete sie als Teilzeitbeschäftigte – mit einem Beschäftigungsgrad von zunächst 65 % und danach von 51,95 % – vom 01.01. bis 30.11. als Stationsleiterin in den Krankenanstalten K. und seit 01.12. als stellvertretende Pflegedienstleiterin im Krankenhaus R..

Daneben studierte die Klägerin – bereits seit dem Wintersemester 1994 – an der Katholischen Fachhochschule F.,– staatlich anerkannte – Hochschule für Sozialwesen, Religionspädagogik und Pflege mit dem Ziel, das Diplom einer Pflegedienstleiterin (FH) zu erwerben (§ 32 Abs. 2 der Studien- und Prüfungsordnung vom 18. November 1993 – StPrO –). Die Regelstudienzeit dieses Studiums beträgt acht Semester, davon 2 Semester Grundstudium, 5 Semester Hauptstudium und ein praktisches Studiensemester (§ 1 Abs. 1 StPrO). Das Studium wird berufsbegleitend durchgeführt; Studienvoraussetzungen sind Fachhochschul- oder vergleichbare Reife, eine abgeschlossene Berufsausbildung im Pflegebereich, mindestens zwei Jahre Berufserfahrung und Teilzeitbeschäftigung an einem Arbeitsplatz in einer Institution der Pflege mit leitungsbezogenen Funktionen (§ 4 Abs. 3 StPrO). Das Studium an der Fachhochschule umfaßt die Felder „Pflegewissenschaft”, „Organisation und Betriebsleitung”, „Führungs- und Organisationslehre” und „rechtliche Grundlagen”. Die praktische Tätigkeit hat die Ausübung leitungsbezogener Funktionen zum Inhalt Ziel des Studiums „Pflegedienstleitung/Pflegemanagement” ist nach § 4 Abs. 1 StPrO die Qualifizierung für eine „Leitungstätigkeit in Institutionen der Pflege und des Gesundheitswesens”.

Die Studienkosten wurden vom Arbeitgeber nicht übernommen.

In ihrer Einkommensteuer-(ESt-)Erklärung für 1995 machte die Klägerin die Aufwendungen für das Studium „Pflegedienstleitung/Pflegemanagement” in Höhe von insgesamt 14.438,– DM bei den Werbungskosten im Rahmen ihrer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Weiter- und Fortbildungskosten geltend. Das Finanzamt (FA) vertrat demgegenüber die Auffassung, daß die Aufwendungen als Ausbildungskosten zu beurteilen seien und berücksichtigte diese gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz (EStG) als Sonderausgaben nur in Höhe von 900,– DM.

Der Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 09. Juni 1996).

Hiergegen richtet sich die am 19. Juli 1996 bei Gericht eingegangene Klage, mit der die Klägerin weiterhin die Anerkennung ihrer Aufwendungen für das Studium an der Fachhochschule in Höhe von 14.438,– DM als Werbungskosten begehrt. Zur Begründung trägt sie vor, bei den geltend gemachten Aufwendungen handle es sich unstreitig um Werbungskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 EStG. Berufsausbildungskosten könnten nur dann angenommen werden, wenn die Aufwendungen dem Ziel dienten, die Kenntnisse zu erwerben, die als Grundlage für einen künftigen Beruf notwendig seien und die ggf. die Grundlage dafür bilden sollten, um von einer Berufs- oder Erwerbsart zu einer anderen überzuwechseln. Ihr Studium an der Katholischen Fachhochschule im Studiengang Pflegemanagement schaffe jedoch keine Grundlage für eine neue oder andere als die bisherige Lebensgestaltung. Ebensowenig werde ihr durch dieses Studium eine andere berufliche, gesellschaftliche und wirtschaftliche Stellung eröffnet. So sei sie während der Dauer des Studiums im Streitjahr 1995 zunächst als Stationsleiterin und dann als stellvertretende Pflegedienstleiterin beschäftigt gewesen. Nach erfolgreichem Abschluß des Studiums an der Fachhochschule stünden ihr neben den vorgenannten Tätigkeiten gerade keine „höherwertigeren” Tätigkeiten offen als bisher. Angesichts der derzeitigen Situation auf dem Arbeitsmarkt sei ein Vorankommen ohne die Absolvierung von Fortbildungsmaßnahmen nicht mehr möglich. Auch bereits ein „Behaltendürfen” des Arbeitsplatzes, z. B. als Stationsleiterin oder stellvertretende Pfle...

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