Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuer-Meßbetrag 1987 und 1988

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger (Kl) in den Streitjahren 1987 und 1988 Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 15 Einkommensteuergesetz –EStG–) oder aus selbständiger Arbeit, und zwar Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit (§ 2 Abs. 1 Nr. 3, § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) erzielte.

Der im Jahre … geborene Kl hat nach den 1989 getroffenen Feststellungen der abgekürzten Außenprüfung folgenden beruflichen Werdegang hinter sich:

  • Mittlere Reife
  • Abschluß einer Ausbildung zum Großhandelskaufmann
  • dreijährige Berufstätigkeit
  • Oktober … bis September … Besuch der Fachschule für Datenverarbeitung und Organisation in … mit dem Abschluß: „Staatlich geprüfter Betriebswirt DV”. Das Zeugnis über die Abschlußprüfung trägt einen Vermerk, daß es als „Nachweis einer der Fachhochschulreife gleichwertigen Vorbildung” gelte.
  • … bis … Tätigkeit als Organisationsprogrammierer
  • … bis … nichtselbständige Tätigkeit bei der Fa. … (Tätigkeitsbereiche des Kl u.a.: Softwareerstellung und Systemanalyse).
  • seit … selbständige Tätigkeit für die Fa. …

Der Rahmenvertrag zwischen dem Kl und der GmbH und die zwischen ihnen abgeschlossenen Einzelleistungsverträge vom 21.8.1986, vom 9.4.1987 und vom 19.10.1987 (zwei Verträge) sehen folgendes vor:

Nach dem Rahmenvertrag (§ 1 Vertragsgegenstand) hat der Kl für die GmbH bzw. im Auftrag der GmbH deren Auftraggebern – nachfolgend Kunden genannt – in Einzelleistungsverträgen (entsprechend § 627 i.V.m. § 611 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB– „Dienstvertrag” bzw. entsprechend § 631 BGB „Werkvertrag”) geregelte Leistungen in folgendem Umfang zu erbringen:

  • Durchführung von Analysen und Istaufnahmen
  • Planung von Organisationskonzepten und EDV-Systemen (Aufbaupläne, Ablaufpläne, Aufgabenstellungen, Programmvorgaben, Datei- und Datenbankentwürfe)
  • Programmierung und Tests bis zum vollen, funktionsfähigen Einsatz (Entwurf, Kodierung und Eingabe der Programme, Tests, Fehlerbeseitigung)
  • Ausarbeitung der Dokumentation (System, Programm und Datenbeschreibungen, Anwender- und Bedienerhandbuch)
  • Einführung (Schulung der Anwender und Bediener, Übergabe)
  • laufende Wartung des Programmbestandes
  • andere Leistungen gemäß Einzelleistungsvertrag.

§ 2 des Rahmenvertrages regelt die Vertragsdurchführung:

  1. Die vom Berater zu erbringende Leistung wird mit Aufgabenstellung und Art der Durchführung von Fall zu Fall in einem Einzelleistungsvertrag festgelegt.
  2. Im Einzelleistungsvertrag wird ebenfalls der Ort der Leistungserbringung bestimmt. Erfolgt die Leistungserbringung in den Geschäftsräumen der … GmbH oder in den Geschäftsräumen des Kunden, so wird der Berater seine eigene Arbeitszeit sowie die seiner Mitarbeiter der am vereinbarten Einsatzort geltenden Arbeitszeitregelung anpassen. Der Berater und seine Mitarbeiter treten gegenüber dem Kunden als Angestellte der … GmbH auf.
  3. Der Berater hat aus diesem Rahmenvertrag keinen Anspruch auf Abschluß eines Einzelleistungsvertrages bzw. auf eine vergütungspflichtige Beschäftigung, da dieser Rahmenvertrag nur die allgemein gültigen Voraussetzungen für eine Zusammenarbeit regelt. Ansprüche auf Leistungsvergütung werden ausschließlich durch die Vereinbarungen im Einzelleistungsvertrag begründet. Die … GmbH behält sich den Abschluß von Einzelleistungsverträgen aufgrund der Auftragslage sowie der geforderten Fachkenntnisse ausdrücklich vor. Die … GmbH bemüht sich nach besten Kräften, den Berater entsprechend seinen fachlichen Kenntnissen und seiner beruflichen Erfahrung in geeigneten EDV-Projekten einzusetzen und entsprechende Einzelleistungsverträge anzubieten.
  4. Der Berater untersteht fachlich der Weisungsbefugnis des im Einzelleistungsvertrag benannten Mitarbeiters der … GmbH. Der Berater benennt für jeden Einzelleistungsvertrag seinerseits einen verantwortlichen Mitarbeiter.
  5. Dem Berater werden bei Abschluß eines Einzelleistungsvertrages sämtliche zur Auftragsdurchführung erforderlichen Arbeitsunterlagen durch die … GmbH zur Verfügung gestellt. Nach Abschluß der Arbeiten und Ablauf des Einzelleistungsvertrages hat der Berater diese Arbeitsunterlagen vollständig und ordnungsgemäß an die … GmbH zurückzugeben.
  6. Während der Laufzeit eines Einzelleistungsvertrages erstellt der Berater für die … GmbH monatlich einen Situationsbericht. In diesem Situationsbericht ist der Fortgang der durchzuführenden Arbeiten zu beschreiben und darzustellen. Es soll hierbei besonders auf aufgetretene oder zu erwartende Schwierigkeiten und Störungen hingewiesen werden, die zu einer Verschiebung des geplanten Fertigstellungstermins führen können.

    Der Abschluß eines Einzelleistungsvertrages ist auf dem Situationsbericht durch eine Fertigstellungs- und Übergabemeldung zu dokumentieren.

    Die monatlichen Situationsberichte sind der … GmbH spätestens am ersten Arbeitstag des Folgemonats vorzulegen.

  7. Der Berater verpflichtet sich, nach Abschluß der gemäß Einzelleistungsvertrag durchzuführen...

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