Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen für einen der Befähigung zur Leitung von Skifreizeiten dienenden Kurs als Werbungskosten. Einkommensteuer 2001

 

Leitsatz (redaktionell)

Aufwendungen eines Mathematik, Physik und Technik unterrichtenden Lehrers für den von einem Skiverband veranstalteten viertägigen Lehrgang im Stubaital, welcher der Erlernung der für die Leitung von Skifreizeiten erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen sowie der Vermittlung der Techniken für den Einsatz von Telemarkski, Snowblade und Snowboard dient, sind nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn die Durchführung von Skifreizeiten nicht Teil der eigentlichen beruflichen Tätigkeit des Lehrers ist.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Die Kläger begehren die Anerkennung weiterer Werbungskosten.

Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr 2001 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger zu 1) erzielte als Lehrer an einer Realschule Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er übt seine Lehrtätigkeit in den Fächern Mathematik, Physik und Technik aus. In der Einkommensteuererklärung 2001 vom 3. Januar 2003 machte der Kläger zu 1) (u.a.) Aufwendungen für einen Fortbildungslehrgang des … Skiverbandes vom 6. Dezember bis zum 9. Dezember 2001 in Medraz/Stubaital in Höhe von insgesamt 2.106,87 DM als Werbungskosten geltend.

Der Beklagte ließ diese Aufwendungen im Einkommensteuerbescheid 2001 vom 12. März 2003 nicht zum Abzug zu.

Den hiergegen von den Klägern am 10. April 2003 eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 12. Dezember 2003 im wesentlichen mit der Begründung zurück, es sei zwar Ziel des Lehrgangs gewesen, die für die Leitung von Skifreizeiten erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen zu vermitteln. Gleichwohl sei das private Interesse des Klägers zu 1) nicht in einem so starken Maße zurückgedrängt worden, dass ihm nur noch ganz untergeordnete Bedeutung zukäme. Die Durchführung von Skifreizeiten sei nicht Teil der eigentlichen beruflichen Tätigkeit des Klägers zu 1). Vielmehr übe er seine Lehrtätigkeit in den Fächern Mathematik, Physik und Technik aus. Mit der Durchführung von Skifreizeiten sei er lediglich von Fall zu Fall betraut. Nach alledem seien die im Wege der notwendigen Typisierung zu stellenden Anforderungen an den objektiven Nachweis der beruflichen Veranlassung der Aufwendungen vorliegend nicht erfüllt.

Die Kläger haben am 14. Januar 2004 beim Finanzgericht Baden-Württemberg Klage erhoben.

Sie beantragen,

die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 12. Dezember 2003 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2001 des Beklagten vom 12. März 2003 insoweit zu ändern, als die Aufwendungen für den Fortbildungslehrgang in Höhe von 2.106,76 DM als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Zur Begründung tragen die Kläger im wesentlichen vor, er (der Kläger zu 1.) werde neben seiner Lehrtätigkeit in den Fächem Mathematik, Physik und Technik von seinem Schulleiter zur Organisation und Durchführung des grundsätzlich jährlich an seiner Schule stattfindenden Skischultages eingesetzt. Ferner führe er regelmäßig Schullandheimaufenthalte durch, in denen er den Schülern theoretischen und praktischen Skiunterricht erteile. Eine ausschließliche berufliche Veranlassung der begehrten Aufwendungen sei vorliegend gegeben. Der Lehrgang habe ausschließlich aus Lehrern bestanden. Die Fortbildungsmaßnahme sei von den Oberschulämtern landesweit ausgeschrieben worden. Die Schulverwaltung habe ferner durch eine Dienstbefreiung am 7. Dezember 2001 das dienstliche Interesse an der Lehrgangsteilnahme gezeigt. Der Lehrgang sei auf das Ziel ausgerichtet gewesen, den Lehrern praktische und pädagogische Fähigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, die sie befähigten, Schulklassen beim Skisport zu beaufsichtigen und Schülern theoretischen und praktischen Skiunterricht zu geben. Dies werde durch die Ausschreibung des … Skiverbandes vom 25. September 2002 belegt. Zwar habe der Lehrgang nicht mit einer Prüfung abgeschlossen. Eine solche habe er aber bereits vor Jahren erfolgreich abgelegt. Es könne nicht aus Gründen einer objektiven Typisierung verlangt werden, jedes Jahr erneut ein Prüfungslehrgang zu besuchen. Die vom BFH aufgestellten Anforderungen einer Typisierung anhand objektiver Merkmale dürften nicht starr angewandt werden. Entscheidend müsse vielmehr sein, ob der dahinterstehende Zweck erreicht werde. Im Falle des Vorliegens anderer objektiver Merkmale zur Sicherstellung der tatsächlichen Verwendung im Lehrberuf müssten diese berücksichtigt werden. Hierbei seien die Besonderheiten des Einzelfalles zu beachten. Bei einer nachgewiesenen tatsächlichen Verwendung der Kenntnisse im Lehrberuf könne das derzeitige Erteilen von Sportunterricht kein zwingendes Kriterium sein. Er verwende die erworbenen Fähigkeiten ausschließlich tatsächlich im Lehrberuf durch Leitung von Schulskreisen oder Schulskitagen. Diese seien gerade ...

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