Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerblichkeit der Vermietungseinkünfte bei einer Betriebsaufspaltung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei der Vermietung von Grundstücken durch eine GbR an eine GmbH liegt eine über eine reine Vermögensverwaltung hinausgehende gewerbliche Tätigkeit vor, wenn das vermietende Unternehmen (Besitzunternehmen) mit dem mietenden Unternehmen (Betriebsunternehmen) sachlich und personell verflochten ist (Betriebsaufspaltung).

2. Die Annahme der Betriebsaufspaltung führt insgesamt zu gewerblichen Einkünften gem. § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1, § 21

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.07.2014; Aktenzeichen IV R 32/13)

BFH (Urteil vom 17.07.2014; Aktenzeichen IV R 32/13)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Mit notariell beurkundeten Gesellschaftsverträgen vom 30. Dezember 1997 haben die Kläger die „T, I, G und B X GbR – … straße / … str.” (Rechtsbehelfsakten Band 2, Blatt 306 ff) sowie die „T, I, G und B X GbR – … weg” (Rechtsbehelfsakten Band 2, Blatt 325 ff) gegründet. An den Gesellschaften sind der Kläger B X (künftig B) und der Kläger G X (künftig G) mit jeweils 40 %, die Klägerin I X (künftig I) und der Kläger T X (künftig T) mit jeweils 10 % beteiligt. Bei T und I handelt es sich um Ehegatten, G und B sind deren volljährige Söhne. Dem vorausgegangen war ein Vorabentwurf eines Gesellschaftsvertrages der „T, I, G und B X Liegenschafts-GbR mit beschränkter Haftung” vom 02. Dezember 1997 mit entsprechender Beteiligung der Kläger und dem Zweck des Erwerbs, des Haltens, der Verwaltung, der Vermietung und Verpachtung und der Nutzung der Grundstücke … weg, … straße, Heinrich-Hertz-Str. 2 sowie der Karlsfeldstraße.

Bereits mit notariell beurkundetem Vertrag vom 18. Dezember 1995 (Rechtsbehelfsakten Band 2, Blatt 295 ff) haben die Kläger G und B jeweils 5/100 ihrer Miteigentumsanteile an den Grundstücken … straße, … weg und … str. auf die Kläger T und I als Gegenleistung für die Übertragung von Nutzungs- und Verwertungsrechten aufgrund bestehender Pachtverträge übertragen, so dass die Kläger G und B an den Grundstücken zu jeweils 40 % und die Kläger T und I an den Grundstücken zu jeweils 10 % beteiligt waren. Am gleichen Tag wurde zwischen T, I, B und G eine Vereinbarung dahingehend getroffen, dass die Grundstücke … straße und … str. zusammen mit anderen Grundstücken in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingebracht und gemeinsam verwaltet, verpachtet und vermietet werden sollten.

Gemäß § 1 des Gesellschaftsvertrages T, I, G und B X GbR – … straße / … str. haben sich die Kläger T, I, B und G zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen, deren Zweck das Halten, die Verwaltung, Vermietung und Verpachtung und Nutzung der Grundstücke … straße und … str. ist. Die Gesellschafter haben ihre Einlagen dadurch erbracht, dass sie der Gesellschaft den Grundbesitz zur uneingeschränkten Nutzung überlassen haben. Nach § 6 des Gesellschaftsvertrages sind die Gesellschafterbeschlüsse einstimmig unter Mitwirkung aller Gesellschafter zu fassen, was auch für alle Geschäfte des täglichen Lebens gelten soll.

Das Grundstück … str. (Lagebuch Nr. xxxx) war in den Streitjahren an die X Vermietungs GmbH (künftig V GmbH) verpachtet. Der Vermietung des Grundstücks lag ein ursprünglich zwischen den Klägern G und B sowie der V GmbH geschlossener Nutzungsvertrag vom 20. Dezember 1984 (Blatt 64 der Finanzgerichtsakte) zugrunde. Auf einem Teil des Grundstücks hatte die V GmbH im Jahr 1986 eine Halle „… markt/alt”) – insoweit handelt es sich um ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden – errichtet. Durch Vertrag vom 25. Januar 1988 (Blatt 109 der Finanzgerichtsakte) hatte die GmbH dieses Gebäude einschließlich Grund und Boden und Freiflächen an die X GmbH & Co. KG (künftig KG) verpachtet. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Ende 1986 mit der Finanzverwaltung diskutierte Umgestaltung der GmbH hingewiesen (vgl. Bl. 27 ff der Vertragsakten der GmbH), die dann auch umgesetzt wurde (vgl. insbes. Bl. 52 der Vertragsakten der GmbH). Auf dem restlichen Teil des Grundstücks befindet sich eine von den Klägern B und G errichtete und im Jahr 1990 fertiggestellte Verkaufshalle „…markt/neu”) sowie befestigte Freiflächen (LKW-Waschplatz, Parkplätze, Betonmischanlage). Auch insoweit erfolgte eine Vermietung an die KG auf der Grundlage eines ursprünglich zwischen G und B sowie der KG geschlossenen Mietvertrages vom 31. Januar 1990 (Bl. 99 der Finanzgerichtsakte).

An der GmbH waren T zu 60 %, I zu 20 % und B und G zu jeweils 10 % beteiligt. Gesellschafterbeschlüsse konnten bei Anwesenheit von mindestens 50 % aller vorhandenen Stimmen mit einfacher Mehrheit gefasst werden (§ 8 Abs. 3, 4 des Gesellschaftsvertrages; Blatt 142 der Rechtsbehelfsakte). Alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der GmbH waren die Kläger T und I (vgl. Dienstverträge vom 23. Januar 1987, Blatt 38 ff und 43 ff der Rechtsbehelfsakte).

An der KG (vgl. i. E. Gesellschaftsvertrag der ...

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