Entscheidungsstichwort (Thema)

Grunderwerbsteuerbarkeit der aus der Ausübung eines Rechts zur Benennung von Grundstückskäufern gefolgerten Abtretung eines Grundstückskaufangebots. Grunderwerbsteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

Wird einem Bauherrn von einer Kommune ein Grundstück zum Kauf angeboten, für das er eine Baugenehmigung zur Errichtung von vier Reihenhäusern erhält und verkauft die Kommune die Grundstücke auf Anfrage des Bauherrn direkt an die von ihm benannten Reihenhausinteressenten, ist von einer der Grunderwerbssteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 bzw. 7 GrEStG unterliegenden Abtretung des Kaufangebots auszugehen, weil der Bauträger die Befugnis erlangt hat, über das Grundstück seiner Substanz nach zu verfügen und es in Verfolgung eigener Interessen zu verwerten.

 

Normenkette

GrEStG 1997 § 1 Abs. 1 Nrn. 6-7; BGB § 313

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 05.07.2006; Aktenzeichen II R 7/05)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

 

Tatbestand

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 19. Oktober 2000 verkaufte die Stadt … an verschiedene Erwerber Teilflächen des Flurstücks (Flst.) … der Gemarkung … Frau … erwarb hierbei von der Verkäuferin die Teilfläche Flst. … zum Kaufpreis von 156.200 DM. Frau … sowie die weiteren Grundstückskäufer verpflichteten sich nach § 4 dieses Vertrags gegenüber der Stadt …, auf den von ihnen erworbenen Grundstücken bis spätestens 30. April 2002 ein Einfamilienhaus mit Stellplatz, Garage oder Carport und Grenzwand zum Nachbargrundstück zur ausschließlichen Wohnnutzung zu erstellen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Inhalts dieses Kaufvertrags wird auf ihn Bezug genommen (Bl. 2–16 der Grunderwerbsteuer – GrESt – Akten des Beklagten – Bekl –).

Aufgrund einer Anfrage des Bekl teilte Frau … am 5. November 2000 (Bl. 103 und 104 der GrESt – Akten des Bekl) u.a. mit, dass das von ihr erworbene Grundstück mit einem Reihenhaus bebaut werden solle. Sie sei durch eine Zeitungsanzeige auf das Grundstück aufmerksam geworden. Bereits vor Abschluss des Grundstückskaufvertrages habe sie einen Bauvertrag mit der Firma … GmbH in … abgeschlossen. Nach diesem Vertrag verpflichtet sich die Firma … GmbH in …, Baugebiet …, Bei den Gärten, Parzelle … (Teilfläche), Haus 4 ein Einfamilien-Reihen-Eckhaus zum Festpreis von 333.400 DM brutto zu erstellen. Nach Ziffer 2. des Vertrags wird das Baugrundstück vom Bauherren erworben bzw. befindet sich bereits in seinem Besitz.

Mit Bescheid über GrESt vom 5. Dezember 2000 setzte der Bekl für Frau … die GrESt, ausgehend von einer Bemessungsgrundlage für den Kaufpreis des Grund und Bodens sowie der Gebäudeherstellungskosten von insgesamt 489.600 DM, auf 17.136 DM fest (Bl. 111 und 112 der GrESt – Akten des Bekl).

Weitere Ermittlungen des Bekl erbrachten, dass das Baurechtsamt der Stadt … der Klägerin (Klin) mit Entscheidung vom 12. September 2000 eine Baugenehmigung zur Errichtung von vier Reihenhäusern, einer Garage und drei Carports mit einem Bauwert von 1 Mio. DM auf der Baustelle „…” erteilt hat (Bl. 110 der GrESt – Akten des Bekl). Darüber hinaus teilte das Amt für Liegenschaften und Wohnen der Stadt … mit Schreiben vom 9. Januar 2001 mit, dass das Grundstück Flst. … in … der Klin von der Stadt … zum Kauf angeboten worden sei. Die Klin habe danach die Käufer, u.a. Frau …, benannt und gebeten, direkt an diese zu verkaufen. Eine besondere Vereinbarung zwischen der Stadt … und der Klin existiere nicht. Die städtischen Vertragsbedingungen seien zu akzeptieren gewesen (Bl. 118 der GrESt – Akten des Bekl).

Mit nach § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehendem Bescheid über GrESt vom 16. Januar 2001 setzte der Bekl gegenüber der Klin wegen der Vereinbarung vom 19. Oktober 2000 bezogen auf das von Frau … erworbene Objekt – ausgehend von einer Bemessungsgrundlage in Höhe von 127.000 DM – GrESt in Höhe von 4.445 DM fest. In der Anlage zu diesem Bescheid (Bl. 127 und 128 der GrESt – Akten des Bekl) wies der Bekl darauf hin, dass das Flst. … der Gemarkung … der Klin von der Stadt … in einer Art „an die Hand” gegeben worden sei, die es der Klin ermöglicht habe, das Grundstück zur Grundlage eines Projekts zu machen und die Käufer der Reihenhäuser zu bestimmen. Damit habe die Klin die Stellung eines der in § 1 Abs. 1 Nr. 6 und 7 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) angesprochenen Zwischenhändler gehabt. Die Benennung der Erwerberin Frau Wu unterliege daher der GrESt.

Hiergegen richtete sich der Einspruch der Klin (Bl. 153–155 der GrESt – Akten des Bekl).

Bei einem Telefonanruf eines Sachbearbeiters des Bekl beim Amt für Liegenschaften und Wohnen der Stadt … am 14. Februar 2001 teilte der Sachbearbeiter … folgendes mit (Bl. 159 der GrESt – Akten des Bekl):

„Die Stadt … wollte die Grundstücke direkt an die Firma … GmbH verkaufen. Herr … habe jedoch gebeten, die Grundstücke an seine Kunden zu verkaufen.

Um den Grundstücksverkauf zeitnah abzuschließen, hat die Stadt das Angebot zum Verkauf des Grundstücks bis zum 15.7.2000 befristet u...

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