Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufstockungseffekt nach § 12 Abs. 1 S. 2 AStG schlägt auch auf Gewerbesteuer durch. Gewerbesteuermessbescheid 1994

 

Leitsatz (redaktionell)

Gehören die Anteile an einer ausländischen Zwischengesellschaft im Sinne der §§ 7 ff. AStG zum Betriebsvermögen eines unbeschränkt Steuerpflichtigen und stellt dieser einen Antrag auf Anrechnung der ausländischen Steuern nach § 12 Abs. 1 S. 1 AStG, so wirkt sich der damit verbundene Aufstockungseffekt –Erhöhung des Hinzurechnungsbetrags um die angerechneten ausländischen Steuern nach § 12 Abs. 1 S. 2 AStG– nicht nur bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer, sondern auch beim Gewerbeertrag und damit bei der Gewerbesteuer aus.

 

Normenkette

GewStG § 7; AStG § 12 Abs. 1 Sätze 2, 1, § 10 Abs. 1, 2 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.12.2005; Aktenzeichen I R 4/05)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Hinzurechnungsbetrag gemäß § 10 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 des Außensteuergesetzes (AStG) auch bei der Ermittlung des Gewerbeertrags für Zwecke der Gewerbesteuer gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 AStG zu erhöhen ist, wenn der Steuerpflichtige den Antrag auf Anrechung der nach § 10 Abs. 1 AStG abziehbaren Steuer nach § 12 Abs. 1 Satz 1 AStG gestellt hat.

Die Rechtsvorgängerin (KG) der Klägerin (Klin) war ein so genanntes Holdingunternehmen und als solches Organträger i.S.d. Gewerbsteuerrechts. Zu ihren Organgesellschaften gehörte die Firma K-Holding GmbH mit Sitz in B, welche zu 100 % an der I-Holding AG mit Sitz in Zürich beteiligt war. Die I-Holding AG hielt ihrerseits Anteile i.H.v. mindestens 25 % an verschiedenen ausländischen Gesellschaften der K-Gruppe. Die I-Holding AG war selbst nicht aktiv tätig, sondern bezog überwiegend Dividendenerträge aus Ausschüttungen der ausländischen Gesellschaften.

Mit Bescheid vom 13. August 1996 traf das Finanzamt … gegenüber der K-Holding GmbH für die I-Holding AG folgende Feststellungen gemäß § 18 des AStG für das Feststellungsjahr 1994:

Hinzurechnungszeitpunkt:

1.1.1994

Hinzurechnungsbetrag i.S.d. § 10 AStG

651.475,– DM

Ausschüttungen i.S.d. § 11 Abs. 1 AStG

591.007,– DM

Grundbetrag

60.468,– DM

Steuern der Zwischengesellschaft i.S.d. § 12 AStG

591.925,– DM

Im Rahmen der Körperschaftsteuerveranlagung beantragte die K-Holding GmbH „die Anrechung der von der Schweizer Zwischengesellschaft bezahlten Steuern nach § 12 AStG im Betrag von 591.925,– DM”. Bei der Körperschaftsteuer wurde antragsgemäß verfahren. Mit Bescheid vom 23. Juni 2000 änderte der Beklagte (Bekl) den unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Gewerbesteuermessbescheid 1994 nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) und erhöhte den Gewerbeertrag unter anderem um den Betrag von 591.925,– DM. Gegen diesen Bescheid legte die KG am 11. Juli 2000 form- und fristgerecht Einspruch ein. Am 1. August 2000 half der Bekl aus anderen Gründen dem Einspruch teilweise ab und wies ihn im übrigen mit der Einspruchsentscheidung vom 31. Oktober 2001 zurück. Am 3. Dezember 2001 erhob die KG Klage beim Finanzgericht Baden-Württemberg (FG).

Die Klin meint, die Erhöhung des Hinzurechnungsbetrags nach § 12 Abs. 1 Satz 2 AStG dürfe nicht bei der Gewerbesteuer erfolgen. Dies würde dem Sinn und Zweck der Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 ff AStG widersprechen. Danach solle lediglich der steuerliche Zustand hergestellt werden, der ohne die Einschaltung einer ausländische Zwischengesellschaft bestünde. Eine Verschlechterung sei nicht beabsichtigt. Der Wortlaut der Vorschriften lasse eine entsprechende Auslegung zu. Die Klin verweist auf die Gesetzesbegründung in Bundestags(BT)-Drucksache VI 2883 Tz. 32 und auf Wassermeyer in Wassermeyer/Flick/Baumhoff (WFB), Außensteuerrecht, § 12 Rz. 23 a).

Die Klin beantragt,

den Gewerbesteuermessbescheid 1994 vom 1. August 2000 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. Oktober 2001 dahingehend zu ändern, dass der Gewerbeertrag der Organgesellschaften der Klägerin von 42.848.789 DM um 591.925 DM auf 42.256.864 DM herabgesetzt wird.

Der Bekl beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Bekl meint, der Antrag nach § 12 Abs. 1 Satz 1 AStG führe nach dem Wortlaut der §§ 12 und 10 AStG zwingend zu einer Erhöhung des Gewerbeertrags bei der Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrags. Er verweist auf Abschnitt 39 Abs. 1 Nr. 4 der Gewerbesteuerrichtlinien und die Anlage 3 des Schreibens des Bundesministers der Finanzen (BdF) vom 2. Dezember 1994 (BStBl I Sonderheft Nr. 1 Seite 75).

Mit den Beteiligten wurde am 11. August 2004 ein Erörterungstermin durchgeführt. Die Beteiligten haben einvernehmlich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Am 9. September 2004 teilte der Prozessbevollmächtigte mit, am 28. Mai 2004 habe die D GmbH sämtliche Kommanditanteile der KG sowie alle Geschäftsanteile der Komplementär-GmbH erworben. Dann sei die Komplementär-GmbH auf die D-GmbH verschmolzen worden. Damit sei die D-GmbH einziger Gesellschafter der KG ge...

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