Entscheidungsstichwort (Thema)

DBA-Frankreich. Besteuerung einer in Frankreich wohnenden, für eine deutsche Rundfunkanstalt tätigen Rundfunkassistentin. Einkommensteuer 1996

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Rundfunkanstalt in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts ist eine juristische Person im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 DBA-Frankreich. Maßgebend ist allein die Rechtsform, auf die Herkunft der für die Vergütung der für die Anstalt tätigen Mitarbeiter aufgewendeten Mittel kommt es nicht an.

2. Dienstleistungen „in der Verwaltung” im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 DBA-Frankreich sind alle Tätigkeiten des Beschäftigten, die im Zusammenhang mit den der juristischen Person des öffentlichen Rechts übertragenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben erfolgen, soweit sie nicht „gewerblich” im Sinne von Art. 14 Abs. 3 DBA-Frankreich sind.

3. Rundfunkanstalten nehmen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr. Ihre Tätigkeit ist nicht gewerblich oder beruflich, sondern liegt in der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben. Etwas anderes gilt lediglich im Bereich der Werbesendungen, weil die Rundfunkanstalten hierfür keine Rundfunkgebühren, sondern ein privatrechtliches Entgelt der werbenden Wirtschaftsunternehmen erhalten.

4. Nach alledem unterliegt die Tätigkeit einer in Frankreich wohnenden, für eine deutsche Rundfunkanstalt tätigen Redaktionsassistentin, die nicht mit dem Werbesendungsbereich der Anstalt in Zusammenhang steht, nach dem DBA-Frankreich der Besteuerung im Kassenstaat Deutschland.

 

Normenkette

EStG 1990 § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b; DBA FRA Art. 14 Abs. 1 S. 1, Abs. 3; OECDMustAbk Art. 19 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 07.04.2004; Aktenzeichen I B 196/03)

BFH (Beschluss vom 07.04.2004; Aktenzeichen I B 196/03)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland.

Die am 04. September 1951 geborene Klägerin ist deutsche Staatsangehörige. Am 30. Mai 1997 reichte sie beim Beklagten die Einkommensteuererklärung für 1996 ein. Hierbei gab sie als ausgeübter Beruf Redaktionsassistentin an und als Anschrift: Rue …, Frankreich. Arbeitgeber der Klägerin war S. Unter Tz. 63 des Erklärungsvordrucks (besondere Pauschbeträge für bestimmte Berufsgruppen) begehrte die Klägerin als weitere Werbungskosten 1.380,– DM für „journalistische Tätigkeit”. Zur Begründung führte die Klägerin aus, ihre Tätigkeit als Redaktionsassistentin des S im Studio Frankreich beinhalte neben der üblichen Bürotätigkeit auch eine verstärkte Präsenz außerhalb. Die Klägerin legte eine Bescheinigung zur Vorlage beim zuständigen Finanzamt für das Jahr 1996 des S vom 18. Februar 1997 vor, in der ausgeführt wird, sie sei beim S hauptberuflich journalistisch als Redaktionsassistentin beschäftigt.

Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1996 des Beklagten vom 13. Juni 1997 wurde der Journalisten-Pauschbetrag wie in den Vorjahren nicht anerkannt. Hiergegen legte die Klägerin am 07. Juli 1997 Einspruch ein und verwies in der Begründung auf die Bescheinigung des Arbeitgebers sowie auf die der Steuererklärung beigefügte Tätigkeitsbeschreibung. Des Weiteren legte die Klägerin einen französischen Steuerbescheid für das Jahr 1996 vor, aus dem hervorgeht, dass sie in Frankreich keine Steuern zu zahlen habe.

Der Beklagte wies den Einspruch der Klägerin mit Einspruchsentscheidung vom 14. Oktober 1998 mit der Begründung zurück, bei der von der Klägerin geschilderten Tätigkeit liege keine journalistische Arbeit, sondern lediglich eine Hilfstätigkeit im journalistischen Bereich vor.

Die Klägerin hat am 12. November 1998 beim Finanzgericht Klage erhoben. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 2. Oktober 2003 erklärt, der von der Klägerin begehrte Sonderpauschbetrag für journalistische Tätigkeit werde für das Streitjahr 1996 anerkannt.

Die Klägerin beantragt zuletzt,

  1. den Einkommensteuerbescheid für 1996 vom 13. Juni 1997 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 14. Oktober 1998 ersatzlos aufzuheben;
  2. hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Zur Begründung trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, sie unterliege nicht der Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland. Die Voraussetzungen für eine Besteuerung ihres Einkommens in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Frankreich und Deutschland lägen nicht vor. Sie erbringe keine Dienstleistungen in der Verwaltung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts. Ihr Arbeitgeber werde in Frankreich nicht hoheitlich tätig. Sie werde weder verwaltend noch militärisch, sondern journalistisch tätig. Eine Tätigkeit in der Verwaltung setze voraus, dass diese in Ausübung hoheitlicher Befugnisse erfolge. Dies ergebe sich auch aus dem Begriff der Streitkräfte in Art. 14 Abs. 1 DBA-Frankreich. Sie sei jedoch nicht hoheitlich tätig. Darüber hinaus sei bei Einrichtungen öffentlich-rechtlicher Körpersc...

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