Entscheidungsstichwort (Thema)

Überentnahme bei Übertragung eines einzelnen Wirtschaftsguts von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen

 

Leitsatz (redaktionell)

Zu den Überentnahmen i.S.des § 4 Abs. 4a S. 2 EStG zählt auch die Übertragung eines einzelnen Wirtschaftsguts in das Betriebsvermögen eines anderen Steuerpflichtigen.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4a

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.09.2011; Aktenzeichen IV R 33/08)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Überführung eines Wirtschaftsguts in einen anderen betrieblichen Bereich eine Überentnahme im Sinne von § 4 Abs. 4a des Einkommensteuergesetzes (EStG) auslösen kann.

Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft (künftig: Klägerin). Ihr persönlich haftender Gesellschafter ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (künftig: GmbH). Als Kommanditist war zunächst nur ein A.V. (künftig: V) eingetreten. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist der Betrieb einer international tätigen Spedition.

An dem Gesellschaftsvermögen der Klägerin war lediglich V beteiligt. Dieser war ferner der alleinige Eigentümer verschiedener Grundstücke. Die Grundstücke hatte V der Klägerin verpachtet.

V hatte ferner zusammen mit seinen beiden Kindern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (künftig: GbR) errichtet. An dem Gesellschaftsvermögen der GbR hatte sich V mit drei Fünfteln beteiligt, die Kinder mit je einem Fünftel.

V schenkte im Kalenderjahr 2000 den Kindern jeweils ein Fünftel seines Anteils an dem Gesellschaftsvermögen und seines Eigentums an den Grundstücken. Ihre Anteile an den Grundstücken legten V und die Kinder sodann in die GbR ein. In ihrer Bilanz führte die GbR die Werte fort, die V in der Bilanz für sein Sonder-Betriebsvermögen zuletzt angesetzt hatte, und zwar

den Wert

jeweils mit

– 1 der Sachanlagen

2.533.240 DM

–2 der Finanzanlagen

50.000 DM

In ihrem Jahresabschluss zum 31. Dezember 2002 zog die Klägerin u. a. Zinsen für „kurzfristige Verbindlichkeiten” in Höhe von insgesamt 2.917,74 Euro ab.

Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf

1 den am 13. Juli 2000 notariell beurkundeten Übergabevertrag,

1 den am 21. Dezember 2000 ebenfalls notariell beurkundeten Einbringungsvertrag,

2 den Jahresabschluss für das Sonder-Betriebsvermögen des V zum 31. Dezember 2000 (Bilanzakten des Beklagten betreffend die Klägerin),

3 den Jahresabschluss der GbR zum 31. Dezember 2000 (Allgemeine Akten des Beklagten betreffend die Klägerin unter „Übertragung Sonder-BV auf GbR”).

Der Beklagte errechnete die Überentnahmen im Sinne von § 4 Abs. 4a EStG, die die Klägerin in dem Wirtschaftsjahr 2000 und den vorausgehenden Wirtschaftsjahren getätigt haben soll, mit insgesamt 1.297.600 Euro, und zwar wie folgt:

Kapital am 31. Dezember 2002

Einlagen der Kommanditisten

42.000,00 Euro

Darlehen der GmbH

34.476,97 Euro

Darlehen der Kommanditisten

510.384,75 Euro

GmbH-Anteile

25.565,00 Euro

612.426,72 Euro

612.426,72 Euro

abzüglich Kapital am 1. Januar 1999

Einlage des Kommanditisten

80.000,00 DM

Darlehen der GmbH

59.468,00 DM

Darlehen des Kommanditisten

930.184,67 DM

Sonder-Betriebsvermögen

2.666.034,00 DM

3.735.686,67 DM

1.910.026,27 Euro

Unterschiedsbetrag

1.297.599,55 Euro

Sodann stellte er die Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb der Klägerin für den Veranlagungszeitraum 2002 (das Streitjahr) mit 583.005,51 Euro fest. Dabei ging er davon aus, dass sich die laufenden Einkünfte mit 270.367,20 Euro wie folgt errechnen:

Überschuss laut Jahresabschluss

267.652,73 Euro

Spenden

1.800,00 Euro

20 vom Hundert aus Bewirtungsaufwendungen

47,47 Euro

gemäß § 4 Abs. 4a EStG nicht abziehbare Schuldzinsen

… 867,00 Euro

Summe

270.367,20 Euro

Gegen den – unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen – Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (Feststellungsbescheid) vom 4. Juli 2003 legte die Klägerin erfolglos Einspruch ein. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf

4 die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung für das Streitjahr,

5 den Feststellungsbescheid vom 4. Juli 2003 und

6 den Bescheid über Gewerbesteuermessbetrag vom 30. Juli 2003 sowie

7 die Einspruchsentscheidung vom 13. Oktober 2003.

Die Klägerin ist mit ihrer Klage der Ansicht, im Streitjahr seien von ihr keine Überentnahmen im Sinne von § 4 Abs. 4a EStG getätigt worden. Die Überführung der Grundstücke in das Gesellschaftsvermögen der GbR dürfe nicht als Entnahme im Sinne von § 4 Abs. 4a EStG berücksichtigt werden.

Der Beklagte beantragt im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung vom 13. Oktober 2003,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat den angefochtenen Feststellungsbescheid – aus anderen Gründen, im Anschluss an eine Betriebsprüfung – geändert. Zugleich hat er den bisherigen Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Feststellungsbescheid vom 11. November 2004 und ...

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