Entscheidungsstichwort (Thema)

Besteuerungsrecht für von einer nach schweizerischem Recht in der Rechtsform einer Personengesellschaft gegründeten Verlagsbuchhandlung erwirtschafteten Lizenzeinnahmen nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a DBA-Schweiz; Lizenzeinnahmen als Unternehmensgewinne; Zugehörigkeit eines Vermögensgegenstandes zu einer Betriebsstätte; Tätigkeit eines Verlagsbuchhandels als „Handel” i.S. des Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a DBA-Schweiz; Handel mit Verwertungsrechten. einheitlicher Gewinnfeststellung 1977

 

Leitsatz (amtlich)

1. Besteuerungsrecht für von Steuerinländern aus der Beteiligung an einer nach schweizerischem Recht errichteten Personengesellschaft vereinnahmten Lizenzeinnahmen: Lizenzeinnahmen einer sich auch mit dem Erwerb und dem Vertrieb von Verlags- und Autorenrechten beschäftigenden in der Schweiz ansässigen Verlagsbuchhandlung sind von der Bemessung der deutschen Steuer nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a DBA-Schweiz auszunehmen, wenn die den Einnahmen zugrundeliegenden Verwertungsrechte originär dem Betriebsvermögen des Verlages zugeordnet werden können und damit zu den Unternehmensgewinnen i.S. des Art. 7 DBA-Schweiz gehören.

2. Die Tätigkeit einer Verlagsbuchhandlung ist unter das Tatbestandsmerkmal "Handel" i.S. des Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a DBA-Schweiz zu subsumieren.

 

Normenkette

DBA CHE Art. 12 Abs. 3, Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Art. 7 Abs. 1, 8

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.11.2000; Aktenzeichen I R 84/99)

 

Tenor

1. Der Feststellungsbescheid vom 02.11.1998 wird geändert. Die Berechnung der festzusetzenden Besteuerungsgrundlage nach Maßgabe der Entscheidungsgründe wird dem beklagten Finanzamt nach § 100 Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung übertragen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin 3.6 v.H. und das beklagte Finanzamt 96,7 v.H.

3. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 Finanzgerichtsordnung zugelassen.

4. Der Streitwert wird auf … DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist eine von zwei Gesellschaftern der im Jahre 1970 nach schweizerischem Recht mit Sitz und Geschäftsleitung in der Schweiz gegründeten … (S & Co.). … Sie ist eine mit einer KG deutschen Rechts vergleichbare Personengesellschaft. Im Streitjahr 1977 war die im Inland unbeschränkt steuerpflichtige Klägerin die persönlich haftende Gesellschafterin. Kommanditär war der ebenfalls im Inland unbeschränkt steuerpflichtige … Gegenstand der S & Co. war lt. § 1 Abs. 2 der für das Streitjahr gültigen Fassung des Gesellschaftsvertrages (GV) vom … das „Herstellen, Verlegen und der Vertrieb von Druckwerken aller Art sowie der Erwerb und der Vertrieb von Verlags- und Autorenrechten”. Die Vertretung der Gesellschaft oblag nach § 4 Abs. 1 GV der Klägerin, die Geschäftsführung dem Beigeladenen … . Im Streitjahr hatte S & Co. –einschließlich Prokuristen und dem als „Direktor mit Einzelunterschrift” fungierenden Beigeladenen … – insgesamt … Arbeitnehmer, wovon … Arbeitnehmer (…) für die Vertragsverhandlungen mit Autoren und Agenten sowie die Abfassung bzw. Überprüfung der Verträge zuständig war, eine Arbeitnehmerin als geschäftsführende Sekretärin, eine Arbeitnehmerin als Sekretärin tätig und eine für die Auswahl, Begutachtung und Bearbeitung von Buchmanuskripten zuständig waren.

Neben der S & Co. bestand in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) die nach hiesigem Recht errichtete, … .

Die S & Co. und die … hatten schon im Jahre 1970 eine Produktions- und Vertriebsvereinbarung abgeschlossen. Danach übernahm die … für die S & Co. die Bücherproduktion und den Büchervertrieb. Ihr wurden die Übersetzungs-, Vervielfältigungs- und Vertriebsrechte übertragen, ihr standen auch die Verkaufserlöse zu. Die S & Co. erhielt als Vergütung … des jeweiligen Autorenhonorars.

Außerdem übernahm die S & Co. die Vermittlung von Nebenrechten aus den bei der …liegenden Verlagsrechten auf dem schweizerischen Markt. Dafür erhielt sie eine Provision.

Für Bucheinkäufe zur Belieferung des schweizerischen Buchgroßhandels gewährte die … der S & Co. einen Rabatt auf den Einkaufspreis. Ähnliches galt für Bucheinkäufe der S & Co. bei der … zwecks Belieferung von Buchgemeinschaften.

Nach den weder von der Klägerin noch von den Beigeladenen bestrittenen Ermittlungen des beklagten Finanzamt –FA– erzielte die S & Co. in 1977 folgende Einnahmen:

1.

Einnahmen aus Buchverkäufen

… sfr

2.

Einnahmen aus Lizenzen

a)

Einnahmen aus direkt vergebenen Lizenzen

… sfr

b)

Einnahmen aus vermittelten Lizenzen

… sfr

c)

Einnahmen aus Produktionslizenzen

… sfr

d)

Summe

… sfr

3.

Einnahmen aus Provisionen

… sfr

4.

Zinseinnahmen

… sfr

5.

Boni und Skonti

… sfr

Summe

… sfr

Den Einnahmen Nr. 1 bis 4 liegen folgende Sachverhalte zugrunde:

Im Fall 1. handelt es sich um Erlöse aus Buchverkäufen.

In den Fällen der Nr. 2 a) hat die S & Co. eine eigene Tätigkeit entfaltet, d. h. sie hat von ihr erworbene Verlagsrechte ohne Mithilfe Dritter an diverse Lizenznehmer in und außerhalb de...

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