Entscheidungsstichwort (Thema)

Fahrten eines freiberuflichen Elektrotechnikers vom Arbeitszimmer zu den Auftraggebern als Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Betriebsstätte

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei den Fahrten eines freiberuflich tätigen Elektrotechnikers, der im Wesentlichen für einen Auftraggeber in der Schweiz an einem Ort und noch für einige weitere schweizerische Auftraggeber an verschiedenen Orten tätig ist, vom Arbeitszimmer im Einfamilienhaus der Ehefrau, das sich außerhalb der Wohnung befindet und damit Betriebsstätte ist, die Betriebsstätte aber von der übrigen Wohnung nicht ausreichend getrennt ist und keine in sich geschlossene Einheit bildet, zu den auswärtigen Auftraggebern handelt es sich nicht um Geschäftsreisen, sondern um Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Betriebsstätte.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6; AO 1977 § 12

 

Tatbestand

Streitig ist, ob es sich bei Reisen des Klägers um Geschäftsreisen oder um Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Betriebsstätte handelt.

Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie wohnen im Einfamilienhaus der Klägerin in Bad Säckingen.

Der Kläger war in den Streitjahren als freiberuflicher Elektrotechniker tätig und erzielte Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Seine Auftraggeber befanden sich in der Schweiz. Im Wesentlichen arbeitete er für einen Auftraggeber in Birsfelden, darüber hinaus aber auch für fünf weitere Auftraggeber an verschiedenen Orten. Er unterhielt in dem Einfamilienhaus im 1. Obergeschoss für seine beruflichen Zwecke ein 15 m² großes Arbeitszimmer, das nach den Angaben der Kläger vom Wohnbereich gänzlich getrennt sei und seinen ausschließlichen Zugang über das Treppenhaus habe. Der Kläger behandelte in den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre die Fahrten von dem Wohnhaus zu den Auftraggebern in der Schweiz als Geschäftsreisen und zog entsprechend die Pkw-Kosten und Verpflegungsaufwendungen als Betriebsausgaben ab.

Das beklagte Finanzamt (FA) stellte sich dagegen nach einer Außenprüfung auf den Standpunkt, dass es sich bei diesen Fahrten um Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Betriebsstätte handle, und ließ dementsprechend die Fahrtkosten nur eingeschränkt und die Verpflegungskosten überhaupt nicht zum Abzug zu. Es erließ aufgrund der Außenprüfung dementsprechend Einkommensteueränderungsbescheide für 1990 bis 1994 vom 22. August 1997, gegen die die Kläger Einspruch einlegten.

Das FA wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 20. April 1998 zurück. Zur Begründung führte es unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs –BFH– im Wesentlichen aus, bei den Fahrten des Klägers handle es sich nicht um Fahrten zwischen der Betriebsstätte im Wohnhaus und den auswärtigen Betriebsstätten, sondern um Fahrten zwischen der Wohnung und den auswärtigen Betriebsstätten.

Mit der Klage machen die Kläger im Wesentlichen geltend, das Büro des Klägers im Wohnhaus stelle den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit dar. Eine Abgrenzung der Betriebsstätte vom häuslichen Arbeitszimmer sei daher nicht erforderlich. Eine Arzt-, Steuerberater- oder Anwaltspraxis im Wohngebäude stelle kein Arbeitszimmer dar, weil es schon an der räumlichen Integration in die Wohnung fehle. Ebenso verhalte es sich im Falle des Klägers. Die Ausführungen des FA, das häusliche Arbeitszimmer sei auch Betriebsstätte, nicht jedoch Ausgangspunkt der Fahrten zu den weiteren Betriebsstätten in der Schweiz, sei in sich widersprüchlich und durch die Lage und Bedeutung des Büroraums für die Berufstätigkeit des Klägers widerlegt. Nach der Rechtsprechung des BFH könnten Räumlichkeiten, die nur einen Teil der Wohnung oder des Wohnhauses bildeten, also vom Wohnbereich nicht getrennt seien und somit gesehen in die Privatsphäre eingebunden blieben, ungeachtet ihrer betrieblichen Nutzung nicht als Betriebsstätte qualifiziert werden. Es sei auch vom FA unbestritten, dass es sich vorliegend bei dem Büroraum im Wohnhaus um eine Betriebsstätte und daher um Fahrten zwischen mehreren Betriebsstätten handle. Im Übrigen wird auf die Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 16. Juli 1998 und 26. Oktober 1998 verwiesen.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

die angefochtenen Einkommensteuerbescheide zu ändern und die Einkommensteuer 1990 um 8.832 DM, 1991 um 8.386 DM, 1992 um 7.084 DM, 1993 um 6.098 DM und 1994 um 130 DM herabzusetzen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es bleibt bei seiner in der Einspruchsentscheidung vertretenen Auffassung.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage kann keinen Erfolg haben.

Das FA hat zu Recht die Fahrten des Klägers von seinem Wohnhaus zu den auswärtigen Mandanten als Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte behandelt. Der Senat folgt den Gründen der Einspruchsentscheidung vom 20. April 1998 und verweist insoweit auf sie (§ 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Die Einwendungen der Kläger hiergegen greifen nicht durch.

Die Auffassung des FA entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH...

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