rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Zusammenrechnung der Streitwerte bei einer Klage gegen Lohnsteuernachforderungsbescheide und den Widerruf von Freistellungsbescheinigungen

 

Leitsatz (redaktionell)

Wendet sich der Kläger mit seiner Klage sowohl gegen Lohnsteuernachforderungsbescheide als auch gegen die Aufhebung des Widerrufs der Freistellungsbescheinigung, ist lediglich der Streitwert der Klage gegen die Lohnsteuernachforderungsbescheide anzusetzen, da beide Streitgegenstände auf das gleiche wirtschaftliche Interesse gerichtet sind.

 

Normenkette

GKG § 52 Abs. 1, 3, § 39 Abs. 1; ZPO § 5

 

Tenor

1. Auf die Erinnerung wird die Kostenrechnung vom 29. November 2012 dahin abgeändert, dass die Kosten aus einem Streitwert von 66.769 EUR angesetzt werden. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

2. Dieser Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

3. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar.

 

Tatbestand

I.

Im Verfahren 13 K 1863/11 (ursprüngliches Az. 13 K 2850/09) war streitig, ob Freistellungsbescheinigungen gemäß § 39 b Abs. 6 EStG (2002) widerrufen werden konnten und die Nachforderung von Lohnsteuer für Januar 2007 bis Dezember 2008 rechtmäßig war.

Der Kläger und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) war Geschäftsführer einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts in der Bundesrepublik Deutschland und hatte seinen Wohnsitz seit 1999 in Frankreich. Das Finanzamt (FA) hatte dem Erinnerungsführer in der Folge in mehreren (befristeten und widerruflichen) Freistellungsbescheinigungen den Status als Grenzgänger bestätigt. Entsprechend wurde der Erinnerungsführer auch in Frankreich zur französischen Einkommensteuer herangezogen.

Mit Bescheid vom 22. März 2007 widerrief das FA gegenüber dem Arbeitgeber des Erinnerungsführers die erteilte Freistellungsbescheinigung rückwirkend zum 1. Januar 2007. Zur Begründung wies das FA darauf hin, die Besteuerung habe im Streitfall nach dem sog. Kassenstaatsprinzip zu erfolgen und die sog. Grenzgängerregelung des Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich sei nicht anwendbar. Das FA erließ gegen den Kläger in der Folge mehrere Bescheide über nachzufordernde Lohnsteuer in Höhe insgesamt 66.769 EUR. Der Kläger erhob dagegen Einspruch und Klage. Mit der Klage begehrte der Kläger die Aufhebung des Bescheids über den Widerruf der Freiststellungsbescheinigung und außerdem die Aufhebung der Bescheide über die nachzufordernde Lohnsteuer.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat die Klage mit Urteil vom 23. Februar 2012 13 K 1863/11 abgewiesen. Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision wurde durch Beschluss des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 23. Februar 2012 I B 98/12 als unzulässig verworfen.

Die Kostenstelle des Finanzgerichts hat die Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens in Höhe von insgesamt 4.224 EUR durch Kostenrechnung vom 29. November 2012 angesetzt. Die Kostenstelle ging dabei von einem Streitwert von 133.538 EUR aus. Es wurde insoweit angenommen, der Wert von 66.769 EUR sei zu verdoppeln (s. FG-Akten 13 K 1863/11, Kosten- und Auslagenblatt, Vermerk vom 13. April 2012; Hinweis auf BFH-Beschluss vom 18. Juni 1999 I E 1/99, BFH/NV 1999, 1505, betreffend den Streitwert einer Klage auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung nach § 50d Abs.3 Satz 1 EStG, für den die aufgrund der Freistellungsbescheinigung zu erwartende Steuerersparnis maßgeblich ist).

Der Erinnerungsführer bat mit Schreiben vom 30. August 2013 um (Über-) Prüfung der Rechnung und der Berechnungsgrundlagen. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2013 wies die Bezirksrevisorin darauf hin, dass der Kläger mit seiner Klage zwei Verwaltungsakte angegriffen habe und daher eine objektive Klagehäufung vorliege mit der Folge, dass die Streitwerte entsprechend dem BFH-Beschluss vom 10. Oktober 2006 (BStBl II 2007, 54) zu addieren seien. Der Streitwert der Klage auf Aufhebung des Widerrufs der Freistellungsbescheinigung betrage –über den bisher angesetzten Betrag von 66.769 EUR hinaus– sogar 71.769 EUR, da noch die Lohnsteuerzahlungen für 2009 (durch Ansatz des Auffangstreitwerts in Höhe von 5000 EUR) zu berücksichtigen seien. Bei Hinzurechnung des Streitwertes der Klage wegen Nachforderung der Lohnsteuer 2007 bis Dezember 2008 in Höhe von 66.769 EUR ergebe sich ein Gesamtstreitwert von 138.538 EUR. Gemäß KV 6110 falle eine 4,0 fache Verfahrensgebühr (1056 EUR) an. Die Erhöhung des Streitwerts um 5.000 EUR führe insoweit allerdings zu keiner Änderung.

Der Erinnerungsführer hat dagegen mit Schriftsatz vom 11. November 2013 vorgetragen, eine Klagehäufung liege nicht schon dann vor, wenn zwei oder mehr Verwaltungsakte angegriffen würden, sondern nur dann, wenn mehrere Ansprüche eines Klägers mit verschiedenem Streitgegenstand in einer Klage geltend gemacht würden. Daran fehle es hier. Streitgegenstand sei nur die Steuerzahlung in den Jahren 2007 und 2008 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewesen. Der Streitwert bemesse sich nach der wirtschaftlichen Auswirkung und entspreche daher höchstens der Lohnst...

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