Verfügt der Einfuhrmitgliedstaat über ein elektronisches System zur Erfüllung der Zollformalitäten, so fallen unter den Begriff "die Einfuhr bescheinigendes Dokument" in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 77/388/EWG auch die elektronischen Fassungen derartiger Dokumente, sofern sie eine Überprüfung des Vorsteuerabzugs erlauben.
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