Leitsatz

Die AfA nach § 7 Abs. 5 EStG kann nur bei Fertigstellung in Anspruch genommen werden. Eine Wohnung ist fertiggestellt (bezugsfertig), wenn die wesentlichen Bauarbeiten durchgeführt und auch die sanitären Einrichtungen vorhanden sind (§ 72 BewG). Restliche Fußboden- und Malerarbeiten stehen der Bezugsfertigkeit ebenso nicht entgegen wie ein fehlendes Waschbecken und ein fehlendes WC, sofern alle Vorarbeiten für die Installation abgeschlossen sind. Der Zeitpunkt einer behördlichen Abnahme ist in diesem Zusammenhang irrelevant.

 

Sachverhalt

Bei der Einkommensteuer 1996 machten die zusammen veranlagten Eheleute E in ihrer Steuererklärung eine AfA von 5 % für eine vermiete Wohnung geltend. Die Wohnung ist 1996 (Vertrag vom 25.05.1996) angeschafft worden. Bei einer Betriebsprüfung ging der Prüfer davon aus, dass die Wohnung bereits 1995 fertig gestellt gewesen sei und deshalb nur eine AfA von 2 % und nicht von 5 % in Anspruch genommen werden könne.

 

Entscheidung

Nach § 7 Abs. 5 EStG kann die höhere AfA nur dann gewährt werden, wenn die Wohnung erst im Streitjahr 1996 fertig gestellt worden ist. Die Fertigstellung richtet sich nach § 72 Abs. 1 BewG, wobei auf objektive Kriterien unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung abzustellen ist. Eine Wohnung ist im Allgemeinen dann bezugsfertig, wenn die wesentlichen Bauarbeiten durchgeführt und auch die sanitären Einrichtungen vorhanden sind. Sind alle Vorarbeiten für die ausstehende Installation abgeschlossen, so ist eine Eigentumswohnung trotz fehlenden Waschbeckens und fehlenden WC bezugsfertig. Auf behördliche Abnahmebestätigungen kommt es nicht an. Dies führt dazu, dass die Wohnung bereits 1995 fertig gestellt worden war. Unter den besonderen Umständen dieses Einzelfalls kann es dahin gestellt bleiben, ob das Klosett vor dem 31.12.1995 eingebaut worden ist. Für einen solchen Einbau spricht, dass die steuerlich beratene Verkäuferin dies im Ergebnis entsprechend in ihrer Steuererklärung für den Einheitswert (1 Bad, Dusche, WC) erklärt hat. Dies wird bestätigt, dass der Architekt selbst in seinem Schreiben vom 23.01.1996 von einer Abrechnung aller Gewerke ausgegangen ist, d. h. alle Arbeiten als ausgeführt angesehen hat. Das spricht für eine Fertigstellung aller Arbeiten in 1995, da sich das Schreiben vom 23.01.1996 nur auf die Rechnungsprüfung bezieht. Die Aussagen der Zeugen und die Schilderung der Eheleute stehen hierzu nicht im Gegensatz. Im Ergebnis haben alle diese Wohnung bei Übernahme zum Verkauf bzw. Kauf - bis auf Kleinigkeiten - als fertig gestellt angesehen. Das wird - ohne dass es darauf ankommt - dadurch bestätigt, dass sich auch im notariellen Vertrag keine Hinweise auf Restarbeiten finden.

 

Hinweis

Bei o.g. Sachverhalten sollten die Erwerber nach Möglichkeit versuchen, den Übergabetermin mit dem Verkäufer in das Jahr der Fertigstellung vorzuziehen bzw. diesen mit dem Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit abzustimmen.

 

Link zur Entscheidung

FG Münster, Urteil vom 18.09.2003, 5 K 7992/99 E

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