Rz. 4

Diese erläuterten Gesichtspunkte sind von der Kommission in eine Gesamtabwägung einzustellen, um über die geeignete Höhe des Mindestlohns zu befinden und ggf. eine Anpassung zu beschließen. Dabei hat sie sich nach Abs. 2 Satz 2 an den Tarifentwicklungen zu orientieren. Dies soll "nachlaufend" geschehen, was bedeutet, dass die Kommission die 2 Jahre vor Beschlussfassung zu betrachten hat.[1]

[1] HK-MiLoG, Düwell/Schubert/Heilmann, § 9 MiLoG, Rz. 16.

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