Rz. 15

Erfolgt eine Abweichung vom MiLoG aufgrund tarifvertraglicher Regelungen und sind diese Tarifverträge nicht für allgemeinverbindlich erklärt worden, kann sich der Arbeitgeber nicht auf diesen Tarifvertrag berufen, der insoweit unwirksam ist, sondern muss die Beachtung des MiLoG sicherstellen. Abweichungen vom Mindestlohn zugunsten der Arbeitnehmer sind nur in allgemeinverbindlichen Tarifverträgen zulässig.

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