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Um sicherzustellen, dass jede konkret geleistete Arbeitsstunde mit dem Mindestlohn vergütet wird und um zu klären ob ein Arbeitszeitkonto nach § 2 Abs. 2 eingeführt werden muss, muss der Arbeitgeber bei schwankender Arbeitszeit – sollte das Gehalt verstetigt ausgezahlt werden – im Wege einer Schattenrechnung ermitteln, ob der Anspruch auf den Mindestlohn in Relation zur jeweils konkret geleisteten Arbeitszeit auch erfüllt wurde.

 
Praxis-Beispiel

Bei einer Wochenarbeitszeit von 37,5 Wochenstunden und einem monatlichen Divisor von 162 beträgt das Monatsgehalt 1.985,60 EUR. Leistet der Arbeitnehmer in einem Monat 10 Überstunden, so sind mindestens 172 Stunden mit dem Mindestlohn zu vergüten. Das ergibt einen Betrag von 2.134,52 EUR (172 h x 12,41 EUR). Damit entspricht das Monatsgehalt von 1.985,60 EUR den Anforderungen des Mindestlohns und somit könnten als Folge die Mehrarbeitsstunden auch länger als 12 Monate im Arbeitszeitkonto verbleiben.

 
Hinweis

Bei der Umrechnung der Wochen- auf eine Monatsarbeitszeit gilt: Die Wochenarbeitszeit multipliziert mit 52 ergibt die Jahresarbeitszeit. Die Jahresarbeitszeit ist sodann durch 12 zu dividieren.

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