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Nach Abs. 2 ist der Arbeitgeber verpflichtet zu versichern, dass er seinen in der Anmeldung genannten Arbeitnehmern ein Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des jeweils geltenden Mindestlohns spätestens am letzten Bankarbeitstag des Monats zahlt, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde. Durch die Abgabe dieser Erklärung wird der Arbeitgeber an die Erfüllung seiner Hauptpflicht nach § 20 MiLoG erinnert. Daher dürfte es ihm im Regelfall kaum möglich sein, sich bei einem Mindestlohnverstoß auf fahrlässiges Unterlassen zu berufen.

Die Versicherung ist in den Vorlagen, die vom Zoll zur Verfügung gestellt werden, im unteren Teil der Anmeldung nach Abs. 1 vorformuliert.

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