Rz. 1

Die Behörden der Zollverwaltung sind nach § 14 zuständig, die Einhaltung der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung des Mindestlohns nach § 20 MiLoG zu prüfen. Damit hat der Gesetzgeber die Prüfung der Zahlung auch dieses Mindestlohns dem Zoll übertragen. Dieser prüft nach § 16 AEntG bereits, ob ein Arbeitgeber seinen Verpflichtungen aus § 8 AEntG zur Zahlung des Branchenmindestlohns und ggf. zur Gewährung der anderen Mindestarbeitsbedingungen wie der Überstundenzuschläge, des Urlaubs, des Urlaubsentgelts, des zusätzlichen Urlaubsgeldes sowie zur Leistung von Urlaubskassenbeiträgen nachgekommen ist. Auch die Prüfung, ob ein Verleiher seiner Verpflichtung zur Einhaltung der Lohnuntergrenze nach § 8 Abs. 5 AÜG nachkommt, d. h., ob er das branchenspezifische Mindestentgelt für die Zeitarbeitsbranche nach der Vierten Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung zahlt, gehört nach § 17 Abs. 2 AÜG zu den Aufgaben des Zolls. Durch das Arbeitsschutzkontrollgesetz vom 22.12.2020[1] ist dem Zoll ferner die Prüfung des Einsatzes von Fremdpersonal in der Fleischwirtschaft i. S. v. § 6 Abs. 9 AEntG übertragen worden (§ 6b Abs. 1 Satz 1 GSA Fleisch). Die Zuständigkeit zur Prüfung der Mindestlöhne bzw. Mindestarbeitsbedingungen ergibt sich nicht nur aus den spezialgesetzlichen Regelungen im MiLoG, AEntG,AÜG und GSA Fleisch, sondern auch aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 sowie 9 SchwarzArbG. Die Behörden der Zollverwaltung prüfen danach, ob die Arbeitsbedingungen nach Maßgabe des MiLoG, des AEntG, des § 8 Abs. 5 AÜG i. V. m. einer Rechtsverordnung nach § 3a Abs. 2 Satz 1 des AÜG und des § 6a GSA Fleisch eingehalten werden und wurden.

 

Rz. 2

Bei ihren Prüfungen werden die Behörden der Zollverwaltung nach § 15 Satz 1 MiLoG von den in § 2 Abs. 4 SchwarzArbG genannten Behörden und Stellen unterstützt. Diese sind nach § 6 Abs. 1 und Abs. 4 SchwarzArbG verpflichtet, dem Zoll die für die Prüfung erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten und die Ergebnisse aus Prüfungen zu übermitteln und diesen zu unterrichten, wenn sich bei der Durchführung ihrer eigenen Aufgaben Anhaltspunkte für Verstöße gegen das MiLoG ergeben. Dadurch können Verstöße gegen die Verpflichtung des Arbeitgebers aus § 20 MiLoG mittelbar auch außerhalb von Prüfungen des Zolls aufgedeckt werden.

[1] BGBl I 2020 S. 3334 ff.

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