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Der Mindestlohn ist nur für die Zeiten der Erbringung der tatsächlichen Arbeitsleistung vom Auftraggeber zu zahlen. War der Arbeitnehmer erkrankt oder in Urlaub, hat er zwar auch einen Anspruch auf Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns gegen seinen Arbeitgeber. Da er in dieser Zeit jedoch nicht für den Auftraggeber gearbeitet hat, entfällt der Grund für die Haftung des Auftraggebers.[1] Das ergibt sich daraus, dass der Auftraggeber nur für die Ansprüche nach dem MiLoG haftet, nicht jedoch für Ansprüche aus sonstigem Recht. Das MiLoG gibt dem Arbeitnehmer nur einen Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns für die tatsächlich geleisteten Stunden, während sich die Vergütung für die Zeiten des Urlaubs oder der Arbeitsunfähigkeit aus § 11 BUrlG bzw. § 3 EFZG – also aus anderen Rechtsgrundlagen – ergeben.[2] Zinsen für rückständige Vergütung gegen den eigenen Arbeitgeber können nicht verlangt werden, weil es auch hierfür an einer Anspruchsgrundlage gegenüber dem Auftraggeber fehlt. Erst dann, wenn der Auftraggeber selbst in Verzug mit der Zahlung der sich aus der Auftraggeberhaftung ergebenden Verpflichtung gerät, besteht auch gegen ihn ein Anspruch auf Zahlung von Zinsen nach § 286 ff. BGB.

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