Rz. 13

Nach § 14 AEntG gilt der Haftungstatbestand für "Unternehmer". Maßgeblich dafür ist zunächst der Begriff des Unternehmers i. S. v. § 14 Abs. 1 BGB. Danach ist Unternehmer jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Auf die Größe und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens bzw. des Unternehmers kommt es nicht an. Auch ein Handwerksbetrieb ohne eigene Arbeitnehmer ist in diesem Sinne Unternehmer, ebenso Freiberufler, Landwirte und Kleingewerbetreibende.[1]

 

Rz. 14

Nicht unter den Unternehmerbegriff fallen zum einen Privatpersonen und auch nicht die öffentliche Hand, solange sie nicht privatwirtschaftlich organisiert ist. Juristische Personen des öffentlichen Rechts (z. B. Gebietskörperschaften wie Kommunen, Anstalten des öffentlichen Rechts) sind daher keine Unternehmen und fallen nicht in die Auftraggeberhaftung.[2] Das gilt selbst dann, wenn sie wie ein Unternehmen am Markt auftreten. Handelt die öffentliche Hand jedoch in privatrechtlicher Organisationsform, z. B. als Abfallbeseitigung GmbH oder als Energieversorgung AG, dann unterliegt sie genauso wie alle anderen Unternehmer der Haftungsregelung des § 13. Auf die Größe des Unternehmens kommt es nicht an.

[1] HK-MiLoG/Reinfelder, § 13 Rz. 8.
[2] ErfK/Franzen, MiLoG§ 13 Rz. 2; Riechert/Nimmerjahn, § 13 MiLoG Rz 25; A. A. Oltmanns/Fuhlrott; Die Auftraggeberhaftung bei Verstößen gegen das MiLoG NZA 2015, S. 392.

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