2.1 Begriff des Unternehmers

 

Rz. 13

Nach § 14 AEntG gilt der Haftungstatbestand für "Unternehmer". Maßgeblich dafür ist zunächst der Begriff des Unternehmers i. S. v. § 14 Abs. 1 BGB. Danach ist Unternehmer jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Auf die Größe und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens bzw. des Unternehmers kommt es nicht an. Auch ein Handwerksbetrieb ohne eigene Arbeitnehmer ist in diesem Sinne Unternehmer, ebenso Freiberufler, Landwirte und Kleingewerbetreibende.[1]

 

Rz. 14

Nicht unter den Unternehmerbegriff fallen zum einen Privatpersonen und auch nicht die öffentliche Hand, solange sie nicht privatwirtschaftlich organisiert ist. Juristische Personen des öffentlichen Rechts (z. B. Gebietskörperschaften wie Kommunen, Anstalten des öffentlichen Rechts) sind daher keine Unternehmen und fallen nicht in die Auftraggeberhaftung.[2] Das gilt selbst dann, wenn sie wie ein Unternehmen am Markt auftreten. Handelt die öffentliche Hand jedoch in privatrechtlicher Organisationsform, z. B. als Abfallbeseitigung GmbH oder als Energieversorgung AG, dann unterliegt sie genauso wie alle anderen Unternehmer der Haftungsregelung des § 13. Auf die Größe des Unternehmens kommt es nicht an.

[1] HK-MiLoG/Reinfelder, § 13 Rz. 8.
[2] ErfK/Franzen, MiLoG§ 13 Rz. 2; Riechert/Nimmerjahn, § 13 MiLoG Rz 25; A. A. Oltmanns/Fuhlrott; Die Auftraggeberhaftung bei Verstößen gegen das MiLoG NZA 2015, S. 392.

2.2 Beauftragung eines anderen Unternehmers mit Werk- oder Dienstleistungen

 

Rz. 15

Weitere Voraussetzung der Haftung des Auftraggebers ist, dass er einen anderen Unternehmer mit der Erbringung einer Werk- oder Dienstleistung beauftragt hat, mit ihm also eine entsprechende vertragliche Vereinbarung hierüber geschlossen hat.

Die Haftung ist bereits dadurch eingegrenzt, dass nicht jede vertragliche Beziehung mit einem anderen Unternehmer die Haftung des "Auftraggebers" für die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns an die Arbeitnehmer des Vertragspartners begründet. Vielmehr setzt diese Haftung voraus, dass Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung die Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen ist. Allerdings ist damit keine Einschränkung alleine auf die Vertragstypen des Werkvertrags[1] und Dienstvertrags[2] vorgenommen.[3] Es gibt auch zahlreiche andere Vertragstypen, die der Sache nach die Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen regeln.

Eine Werkleistung ist dann anzunehmen, wenn Hauptgegenstand des Vertrags die Erbringung eines bestimmten Erfolgs ist. Das ist nicht nur im Baugewerbe der Fall, sondern kann z. B. die Herstellung einer bestimmten Maschine sein, aber auch die Erstellung von Computersoftware. Eine Dienstleistung ist dann anzunehmen, wenn Gegenstand des Vertrags das Erbringen von Dienstleistungen ist. Beispiele hierfür sind alle Verträge, in denen sich der Vertragspartner dazu verpflichtet, nicht einen bestimmten Erfolg herzustellen – darin liegt der Unterschied zum Werkvertrag – sondern "nach den Regeln der Kunst" eine Dienstleistung zu erbringen.

[3] HK-MiLoG/Reinfelder, § 13 Rz. 6.

2.2.1 Werkvertrag

 

Rz. 16

Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werks, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.[1] Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

 

Rz. 17

Die Erscheinungsformen des Werkvertrags sind daher ausgesprochen vielfältig. Entscheidendes Merkmal für die Annahme eines Werkvertrags ist der vom Unternehmer geschuldete Erfolg. Darin unterscheidet sich der Werkvertrag vom Dienstvertrag[2], bei dem nur die sachgerechte Erbringung der Dienste geschuldet wird. Im Zusammenhang mit § 13 ist diese Unterscheidung vernachlässigbar, weil sowohl bei werk- als auch dienstvertraglichen Leistungen diese Vorschrift eingreift. Bedeutsamer ist die Abgrenzung zum Kaufvertrag. Im Rahmen eines Kaufvertrags gilt die Haftung des Auftraggebers nicht. Von Bedeutung ist dabei insbesondere die Vorschrift des § 651 BGB, nach der auf einen Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, die Vorschriften über den Kauf Anwendung finden. Das ergibt sich bereits daraus, dass Verträge, mit denen Zuliefererteilen angekauft werden, keine Werk- sondern Kaufverträge sind, auch wenn der Zulieferer diese Teile erstellt.

 
Praxis-Beispiel

Mangels der Vereinbarung einer Werk- oder Dienstleistung tritt in den folgenden Fällen bereits keine Auftraggeberhaftung ein: die Auto AG kauft bei einem Zulieferer die Getriebe für die von ihr produzierten Autos ein. Dabei handelt es sich nicht um einen Werkvertrag, sondern um einen Kaufvertrag. Aus diesem Grunde kann in den Fällen, in denen durch Zuliefererbetriebe Produkte bezogen werden, keine Haftung des Auftraggebers eintreten.

 

Rz. 18

Beispiele für Werkverträge sind:[3]

  • Abschleppvertrag
  • Anzeigenvertra...

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