Rz. 48

Unsicherheit und Unklarheit bestand bezüglich der Frage, in welchem Umfang die Zahlung von weiteren Vergütungsbestandteilen wie z. B. Zulagen, Gratifikationen oder Einmalzahlungen zur Erfüllung des gesetzlichen Mindestlohnanspruchs berücksichtigt werden können. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mittlerweile weitestgehend für Klarheit gesorgt und viele bislang unklare Fragen hinsichtlich der Mindestlohnwirksamkeit von Entgeltbestandteilen geklärt.

 
Praxis-Beispiel
  1. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine fixe Vergütung von 10 EUR und Anspruch auf ein 13. Jahresgehalt, welches – je nach Zielerreichung – erst im November eines Jahres ausgezahlt wird, jedoch anteilig, Monat für Monat (pro rata temporis) seitens des Mitarbeiters verdient wird.
  2. Der Arbeitnehmer hat für 40 Stunden wöchentliche Arbeitszeit einen Anspruch von 1.720 EUR. In Monaten mit mehr als 20 Arbeitstagen ist der gesetzliche Mindestlohn mit dieser Zahlung nicht erfüllt. Er erhält aber außerdem ein Urlaubsgeld von 1.720 EUR im Juli. Kann dieses Urlaubsgeld als Erfüllung des Mindestlohns herangezogen werden?
  3. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf ein Weihnachtsgeld in Höhe eines Bruttomonatsgehalts, das anteilig für jeden Kalendermonat des bestehenden Arbeitsverhältnisses ausgezahlt wird. Im Vertrag ist geregelt, dass das Weihnachtsgeld zurückzuzahlen ist, wenn der Arbeitnehmer bis zum 31.3. des Folgejahres ausscheidet.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge