Unabhängig davon, ob es sich um ein Stiftungsgeschäft oder um eine Zustiftung handelt, wird der steuerpflichtige Erwerb in § 10 ErbStG geregelt. Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 ErbStG gilt als steuerpflichtiger Erwerb die Bereicherung der Stiftung, soweit diese nicht steuerfrei ist. Für Stiftungslösungen i.R.d. Unternehmensnachfolge sind daher die §§ 13a, 13b, 13c und 28a ErbStG maßgebend (nachfolgend zusammengefasst "Verschonungsmodelle"). Die §§ 13a, 13b ErbStG regeln die Anwendung der sog. Regel- und der Optionsverschonung (letzteres auf Antrag) und dienen im Weiteren als Grundlage für die Anwendung des Abschmelzungsmodells (§ 13c ErbStG) sowie für die Verschonungsbedarfsprüfung (§ 28a ErbStG). Die genannten Verschonungsmodelle werden nachfolgend verkürzt dargestellt.

Hinsichtlich dieser Verschonungsmodelle muss es sich bei der auf die Familienstiftung zu übertragenden Unternehmensbeteiligung zunächst um begünstigungsfähiges Vermögen gem. § 13b Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ErbStG handeln. Anschließend ist vereinfacht ausgedrückt der Unternehmenswert in das sog. Verwaltungsvermögen und das Produktivvermögen aufzuteilen. Das Verwaltungsvermögen setzt sich zusammen aus den (jungen) Finanzmitteln und dem (jungen) sonstigen Verwaltungsvermögen. Das Produktivvermögen ist der Bestandteil des Unternehmenswerts nach Abzug des Verwaltungsvermögens.

Bei der Regelverschonung wird das begünstigte Vermögen (Produktivvermögen sowie unschädliches Verwaltungsvermögen – s. nachfolgende Abbildung) zu 85 % steuerfrei gestellt, bei der Optionsverschonung erfolgt dies zu 100 %. Ausgeschlossen von der Unternehmensverschonung ist das sog. steuerpflichtige Verwaltungsvermögen, welches aus jungen Finanzmitteln und jungem sonstigem Verwaltungsvermögen sowie dem schädlichen, regulären Verwaltungsvermögen besteht. Schädliches reguläres Verwaltungsvermögen ist in diesem Zusammenhang solches Verwaltungsvermögen, welches nach Abzug der (verbliebenen) Verbindlichkeiten, des Sockelbetrags und des Schmutzzuschlags verbleibt und damit nicht der Steuerbefreiung nach den §§ 13a, 13b ErbStG unterliegt. Der Vermögensanfall nach Steuerwerten besteht somit im Fall der Optionsverschonung aus dem steuerpflichtigen Verwaltungsvermögen. Im Fall der Regelverschonung oder unter Anwendung des Abschmelzungsmodells setzt sich der Vermögensanfall nach Steuerwerten aus dem steuerpflichtigen Verwaltungsvermögen und dem nicht steuerbefreiten Teil des begünstigten Vermögens zusammen (vgl. Korezkij in BeckOK/ErbStG, Stand: 10/2023, § 13b Rz. 61 ff. m.w.N.; zur Definition des Verwaltungsvermögen s. Juja, ErbStB 2022, 112, 113).

Quelle: Juja, ErbStB 2022, 112, 113; R E 13b.9 Abs. 2 ErbStR 2019

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