BfF, 25.08.1997, S 2280 - 69/97

Die nachfolgende Ergänzung der Dienstanweisung DA-FamEStG vom 28.6.1996 (BStBl 1996 I Nr. 14 vom 12.8.1996) veröffentliche ich mit der Bitte um Beachtung. Sie regelt die verfahrensrechtliche Umsetzung meiner Verfügung vom 30.6.1997, St I 4 - S 2470 - 15/97.

In DA 64.4 Abs. 3 DA-FamEStG ist nach dem ersten Absatz folgendes einzufügen:

„Der Erstattungsschuldner ist spätestens im Aufhebungsbescheid darauf hinzuweisen, daß er bei Vorliegen nachfolgender Voraussetzungen geltend machen kann, den Erstattungsanspruch durch Weiterleitung erfüllt zu haben. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  1. Die Darlegung, daß eine Weiterleitung (z.B. durch Zahlung an den allein/vorrangig Berechtigten, Zahlung auf ein Konto des Kindes etc.) erfolgt ist.
  2. Die Vorlage einer schriftlichen Bestätigung das allein/vorrangig Berechtigten über die Weiterleitung mit dem als Anhang beigefügten Vordruck. Für die Vorlage der Bestätigung ist dem Erstattungsschuldner eine Frist von einem Monat zu setzen.
  3. Die Nennung der Familienkasse, bei der der allein/vorrangig Berechtigte den Kindergeldantrag gestellt hat.

Hat der allein/vorrangig Berechtigte einen geringeren Anspruch, kann die Erfüllungswirkung nur in dieser Höhe eintreten, die Differenz ist zu erstatten.

Zunächst ist zu prüfen, ob die vom Erstattungsschuldner benannte Person der allein/vorrangig Berechtigte ist und für welche Monate eine Weiterleitung erfolgt ist. Der Erstattungsanspruch ist für die Monate, in denen der Erstattungsschuldner das Kindergeld weitergeleitet hat, erfüllt. Dem Erstattungsschuldner ist eine Mitteilung über den Umfang der Erfüllung durch Weiterleitung zu übersenden und die für den allein/vorrangig Berechtigten zuständige Familienkasse ist darüber zu informieren.

Sobald der Antrag eingegangen ist, hat sich die Familienkasse unverzüglich telefonisch mit der Familienkasse des Erstattungsschuldners in Verbindung zu setzen und festzustellen, zu welchem Zeitpunkt diese die Kindergeldauszahlung einstellt. Danach setzt die zuständige Familienkasse ab dem Monat, ab dem der allein/vorrangig Berechtigte diese Stellung erlangt hat, das Kindergeld für den allein/vorrangig Berechtigten fest. § 66 Abs. 3 EStG ist hier nicht anzuwenden.

Liegt die Bestätigung über die Weiterleitung schon vor, ist in den schriftlich bekanntzugebenden Festsetzungsbescheid ein Hinweis aufzunehmen, daß der festgesetzte Anspruch für die Monate, in denen eine Weiterleitung erfolgte, erloschen ist.

Andernfalls ist darauf hinzuweisen, daß noch nicht abschließend geprüft werden konnte, ob der Kindergeldanspruch für vorangegangene Monate durch Weiterleitung erloschen ist. Die Auszahlung des Kindergeldes an den allein/vorrangig Berechtigten erfolgt von dem Monat an, ab dem kein Kindergeld mehr an den Erstattungsschuldner ausgezahlt wird. Nach Abschluß der Prüfung ist der allein/vorrangig Berechtigte darüber zu informieren, in welchem Umfang sein Anspruch auf Kindergeld durch Weiterleitung erloschen ist. Ein verbleibender Anspruch ist noch auszuzahlen.”

 

Anhang 18 Bestätigung zur Vorlage bei der Familienkasse

Für die Monate von………. 19 … bis ………19 … hat die Familienkasse das Kindergeld für

  1. ………………………………………………………………………
  2. ………………………………………………………………………
  3. ………………………………………………………………………
  4. ………………………………………………………………………

nicht an mich, sondern an den Vater / die Mutter[1] des Kindes / der Kinder[2] ausgezahlt.

Ich bestätige hiermit unwiderruflich, daß diese(r) das Kindergeld nicht für sich behalten, sondern weitergeleitet hat. Ich sehe daher meinen Anspruch auf Kindergeld für den o.g. Zeitraum als erfüllt an.

Einen Antrag auf Kindergeld habe ich am ………………. 19 … bei der folgenden Familienkasse gestellt:

Bezeichnung der Familienkasse ……………………………………………………..

Straße / Postfach ………………………………………………………………

(PLZ) Ort ……………………………………………………………………

Telefonnummer: ……………………………………………………………….

………………………………………………… (Unterschrift)

Dienstanweisung zur Überprüfung von Kindergeldfestsetzungen (DA-Ü)

Sachverhalte, die zum Bezug von Kindergeld berechtigen, sind häufig Änderungen unterworfen, die den bearbeitenden Familienkassen nicht immer rechtzeitig bekannt werden. Um Überzahlungen zu vermeiden, sind für laufende Kindergeldfälle Überprüfungen notwendig.

Die Überprüfungen berühren nicht die Pflicht der Kindergeldberechtigten, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind, gemäß § 68 Abs. 1 EStG anzuzeigen. Deshalb sollten sie regelmäßig auf diese Pflicht hingewiesen werden, z.B. durch Übersendung des Merkblatts zum Kindergeld oder durch entsprechenden Hinweis im Rahmen eines Festsetzungsbescheides.

Die nachfolgenden Zeiträume für Überprüfungen von Kindergeldfestsetzungen stellen Mindestanforderungen dar. Überprüfungen können in kürzeren Zeiträumen vorgenommen werden, wenn dies nach Lage des Falles für erforderlich gehalten wird und die Überprüfung personell und organisatorisch möglich ist. Dies gilt insbesondere für die Familienkassen der Bundesanstalt für Arbeit, die am Meldedatenabgleich gemäß § 69 EStG teilnehmen.

Be...

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