(1) Bei Fahrzeugen mit amtlichen Kennzeichen sind im Zentralen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes) zu speichern:

 

1.

die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 und 7 Buchstabe a bis n erhobenen Daten sowie die errechnete Nutzlast (Gesamtmasse abzüglich Leermasse),

 

2.

die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bis 12 im örtlichen Fahrzeugregister zu speichernden Daten sowie die in § 3 Abs. 2 Nr. 2 genannten Daten, soweit diese in die Zulassungsbescheinigung Teil I einzutragen sind,

 

3.

folgende frühere Daten:

 

a)

die früheren Kennzeichen (Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummer),

 

b)

die früheren Fahrzeug-Identifizierungsnummern,

 

c)

die Nummern früherer Fahrzeugbriefe und der Verbleib dieser Briefe,

 

d)

die früheren Angaben zum Hersteller und Typ des Fahrzeugs,

 

e)

Zahl der dem Kraftfahrt-Bundesamt gemeldeten Änderungen in der Beschaffenheit und Ausrüstung des Fahrzeugs sowie der jeweilige Tag der Änderungen,

 

f)

Zahl und Grund der sonstigen Änderungen,

 

g)

die nach § 3 Abs. 2 Nr. 22 im örtlichen Fahrzeugregister zu speichernden Daten.

 

h) (weggefallen)

 

(2) Bei der Zuteilung von roten Kennzeichen sind die nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 im örtlichen Fahrzeugregister zu speichernden Fahrzeugdaten, soweit sie sich auf rote Kennzeichen erstrecken, auch im Zentralen Fahrzeugregister zu speichern.

 

(3) Bei Fahrzeugen mit besonderen Kennzeichen nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr sind die nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 bis 7 im örtlichen Fahrzeugregister zu speichernden Fahrzeugdaten auch im Zentralen Fahrzeugregister zu speichern.

 

(4) 1Bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen sind im Zentralen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu speichern:

 

1.

die nach § 1 Abs. 4 erhobenen Daten,

 

2.

Erkennungsnummer des ausgehändigten Versicherungskennzeichens,

 

3.

Beginn des Versicherungsschutzes,

 

4.

Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses gemäß § 3 Nr. 5 des Pflichtversicherungsgesetzes,

 

5.

Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen des Fahrzeugs und des gültigen Versicherungskennzeichens,

 

6.

folgende Daten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:

 

a)

Name und Anschrift oder Schlüsselnummer des Versicherers,

 

b)

Nummer des Versicherungsscheins oder der Versicherungsbestätigung,

 

c)

Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht.

2Bei der Ausgabe von roten Versicherungskennzeichen (§ 29g der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) sind nur die Daten nach Satz 1 Nr. 2 bis 5 zu speichern. 3Der für das ausgegebene Versicherungskennzeichen zuständige Versicherer hat die nach den Sätzen 1 und 2 im Zentralen Fahrzeugregister zu speichernden Daten dem Kraftfahrt-Bundesamt mitzuteilen.

 

(5) Im Zentralen Fahrzeugregister sind die in § 3 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 5 bezeichneten Kennzeichen sowie der Tag der Zuteilung der Kennzeichen zu speichern.

 

(6) Soweit vom Kraftfahrt-Bundesamt für bestimmte Daten eine Schlüsselnummer festgelegt wird, ist auch diese im Zentralen Fahrzeugregister zu speichern.

 

(7) Im Zentralen Fahrzeugregister darf ferner der Tag der Änderung der in den Absätzen 1 bis 6 bezeichneten Fahrzeugdaten gespeichert werden.

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