(1) Bei Fahrzeugen mit amtlichen Kennzeichen sind im Zentralen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes) zu speichern:
1. |
die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 und 7 Buchstabe a bis n erhobenen Daten sowie die errechnete Nutzlast (Gesamtmasse abzüglich Leermasse), |
2. |
die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bis 12 im örtlichen Fahrzeugregister zu speichernden Daten sowie die in § 3 Abs. 2 Nr. 2 genannten Daten, soweit diese in die Zulassungsbescheinigung Teil I einzutragen sind, |
3. |
folgende frühere Daten:
h) (weggefallen) |
(2) Bei der Zuteilung von roten Kennzeichen sind die nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 im örtlichen Fahrzeugregister zu speichernden Fahrzeugdaten, soweit sie sich auf rote Kennzeichen erstrecken, auch im Zentralen Fahrzeugregister zu speichern.
(3) Bei Fahrzeugen mit besonderen Kennzeichen nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr sind die nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 bis 7 im örtlichen Fahrzeugregister zu speichernden Fahrzeugdaten auch im Zentralen Fahrzeugregister zu speichern.
(4) 1Bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen sind im Zentralen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu speichern:
1. |
die nach § 1 Abs. 4 erhobenen Daten, |
2. |
Erkennungsnummer des ausgehändigten Versicherungskennzeichens, |
3. |
Beginn des Versicherungsschutzes, |
4. |
Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses gemäß § 3 Nr. 5 des Pflichtversicherungsgesetzes, |
5. |
Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen des Fahrzeugs und des gültigen Versicherungskennzeichens, |
2Bei der Ausgabe von roten Versicherungskennzeichen (§ 29g der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) sind nur die Daten nach Satz 1 Nr. 2 bis 5 zu speichern. 3Der für das ausgegebene Versicherungskennzeichen zuständige Versicherer hat die nach den Sätzen 1 und 2 im Zentralen Fahrzeugregister zu speichernden Daten dem Kraftfahrt-Bundesamt mitzuteilen.
(5) Im Zentralen Fahrzeugregister sind die in § 3 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 5 bezeichneten Kennzeichen sowie der Tag der Zuteilung der Kennzeichen zu speichern.
(6) Soweit vom Kraftfahrt-Bundesamt für bestimmte Daten eine Schlüsselnummer festgelegt wird, ist auch diese im Zentralen Fahrzeugregister zu speichern.
(7) Im Zentralen Fahrzeugregister darf ferner der Tag der Änderung der in den Absätzen 1 bis 6 bezeichneten Fahrzeugdaten gespeichert werden.
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