Ist keine erste Tätigkeitsstätte im Betrieb gegeben, gehören die Tätigkeiten folgender Personen zur beruflichen Auswärtstätigkeit auf Fahrzeugen:

  • Kraftfahrer im gewerblichen Güternah- und -fernverkehr oder im (Paket-)Zustelldienst[1]
  • Beifahrer in Kraftfahrzeugen,
  • Fahrer von Linien- und Reisebussen,
  • Taxifahrer,
  • Fahrer und Begleitpersonal von Müllfahrzeugen[2],
  • Beton- und Kiesfahrer,
  • Fahrer von Kanalreinigungsfahrzeugen,
  • Fahrer und sonstiges Personal auf Schienenfahrzeugen, z. B. Straßenbahnfahrer, Lokführer und Begleitpersonal auf Zügen[3],
  • Piloten, Stewardessen u. a. fliegendes und flugbegleitendes Personal[4],
  • See- und Binnenschiffer sowie Schiffspersonal, unabhängig davon, ob diese täglich nach Hause zurückkehren oder an Bord eine dauerhafte Unterkunft haben.[5]

Es ist unbeachtlich, dass der Arbeitnehmer auf dem Fahrzeug übernachten kann (z. B. Schiff oder Lkw-Kabine). Die "Fahrtätigkeit" bzw. beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit beschränkt sich nicht nur auf das Fahren oder Begleiten des Fahrzeugs; auch die (auswärtige) Übernachtungszeit rechnet dazu. Dies gilt auch für die Zeit des Be- und Entladens des Fahrzeugs, Ruhezeiten und andere Tätigkeiten wie Bereitschaftsdienst usw., wenn sie nicht an einem ortsfesten Arbeitsplatz ausgeführt werden, z. B. im Betrieb oder Zweigbetrieb des Arbeitgebers.

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