(1) Die einzelne Überlassung eines Beschäftigten bis zur Dauer von 12 Monaten bedarf der vorherigen Anzeige bei der für den Geschäftssitz des Verleihers zuständigen Agentur für Arbeit. Die vorherige Anzeige ist auch gewahrt, wenn diese bei einer Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit vor Beginn der Überlassung eingeht (§ 1a Absatz 1 a. E.). Mehrere Beschäftigte können in einer Anzeige zusammengefasst werden, wenn sie demselben Entleiher überlassen werden. In diesem Fall ist für jeden Beschäftigten der Zeitraum der Überlassung anzugeben. Die Anzeige bedarf der Schriftform. Hierfür sollte der Vordruck AÜG 2b verwendet werden.

 

(2) Bei der wiederholten Überlassung wird ein und derselbe Arbeitnehmer mehrfach überlassen. Soweit für diesen Arbeitnehmer ein Einsatzplan für die Dauer von zwölf Monaten vorliegt, sind Überlassungen entsprechend dieses Planes für einen Zeitraum von zwölf Monaten unter vorheriger Anzeige bei der Erlaubnisbehörde zulässig. Fehlt dieser Einsatzplan, ist für jeden Einsatz des Arbeitnehmers gesondert zu prüfen, ob die Voraussetzung des § 1a vorliegen.

 

(3) Bei der Mehrfachüberlassung werden mehrere Arbeitnehmer des Unternehmens zeitgleich oder zeitlich gestaffelt verliehen. Grundsätzlich ist dieser Verleih nach § 1a zulässig. Die Überlassungszeiten werden insoweit nicht zusammengerechnet. Zu beachten ist aber, dass die Anwendung des § 1a die Abwendung einer vorübergehenden wirtschaftlichen Notlage voraussetzt. § 1a dient nicht dazu, an sich erlaubnispflichtige Arbeitnehmerüberlassung unter den erleichterten Voraussetzungen zu ermöglichen.

 

(4) Die Anzeigen sind bei Eingang auf Vollständigkeit und Plausibilität hin zu prüfen. Liegen die Voraussetzungen des § 1a nicht vor, ist der Anzeigende darauf hinzuweisen und es ist ihm anheim zu stellen, eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung zu beantragen; erforderlichenfalls ist die beabsichtigte Überlassung durch die Erlaubnisbehörde zu untersagen (§ 6) und das weitere Überlassen nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes zu verhindern.

 

(5) Der Eingang der Anzeige zur Überlassung nach § 1a ist schriftlich zu bestätigen. Weiterhin ist im IT-Verfahren VERA dies als sog. § 1a-Fall zu erfassen. Die Anzeigen nach § 1a sind für jeden Arbeitgeber chronologisch gesondert abzulegen.

 

(6) Ergibt sich der konkrete Anfangsverdacht einer bereits begangenen Ordnungswidrigkeit, ist die Anzeige unter Darstellung der Verdachtsmomente zur weiteren Bearbeitung an die Behörden der Zollverwaltung nach § 16 Abs. 3 abzugeben.

 

(7) Im Hinblick auf die Dienstleistungsfreiheit können sich auch Verleiher aus einem Mitgliedsstaat der EU oder des EWR auf § 1a berufen.

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