Keine Reaktion in Deutschland: Dieses Urteil fand – sinnvollerweise – zunächst in den nationalen Verwaltungsanweisungen und in der nationalen Rechtsprechung keine Beachtung.

Besprechung auf EU-Ebene: Allein der Mehrwertsteuerausschuss beschäftigte sich auf Anregung von Dänemark in seiner Sitzung vom 12.4.2019 – immerhin fast zwei Jahre nach dem EuGH-Urteil – mit dem Thema. Die dänischen Behörden hatten sich – anders als die deutschen Behörden[9] – mit den betroffenen Unternehmen in Kontakt gesetzt und sich davon ein Bild verschafft, welche möglichen Auswirkungen das EuGH, Urt. v. 29.6.2017 auf die Praxis haben könnte. Mit den Antworten der Unternehmen hatten sie sich dann an den MwSt-Ausschuss gewandt. Die betreffende Arbeitsunterlage gibt einen Einblick in die ersten Fragestellungen und ist durchaus lesenswert.[10] Die Leitlinien hingegen, zu denen sich der Ausschuss in Reaktion hierauf durchringen konnte, waren leider relativ nichts sagend und stellten lediglich eine Wiederholung der recht allgemeinen Entscheidungssätze des EuGH-Urteils dar.[11]

[9] S. nachfolgend II.3.b.
[10] Vgl. Arbeitspapier der Kommission Nr. 963 v. 4.3.2019, taxud.c.1(2019)1739230, https://circabc.europa.eu.
[11] Vgl. Leitlinien des MwSt-Ausschusses aus der 112. Sitzung v. 12.4.2019, https://ec.europa.eu/taxation_customs/vat-committee_de.

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