Für den Existenzgründer, der erst einmal allein handeln will, bieten sich mehrere "Rechtsformen" an, wobei das Augenmerk weniger auf die steuerlichen Konsequenzen als auf die rechtlichen Haftungsfolgen gerichtet werden sollte. Natürlich muss neben der Begrenzung der Haftungsfolgen auf das Betriebsvermögen die geringstmögliche steuerliche Belastung angestrebt werden. Aber auch die Vorschriften über Buchführungspflichten müssen bedacht werden sowie entsprechende Steuerberatungskosten.

Zwingend ist, unabhängig davon, welche Rechtsform gewählt wird, dass der künftige Unternehmer schon vor der Gründung keine private Vermögensmasse hat, soweit er Ware produziert und verkauft und sein Geschäft im Übrigen Risiken beinhaltet.

3.3.1 "Mini-GmbH"

Das GmbHG erlaubt, dass kapitalschwache Gründungswillige in Deutschland bereits mit 1 EUR Stammkapital eine deutsche "Mini-GmbH" gründen können (§ 5a GmbHG).[1] Die Gründung kann unbürokratisch erfolgen und man spart sich bei Standardgründungen zwar nicht die notarielle Beurkundung[2], aber Gründungskosten.

Doch Folgendes muss beachtet werden: Wer eine GmbH mit einem Stammkapital von unter 25.000 EUR gründet, muss zum Gläubigerschutz die GmbH mit dem Zusatz "UG" (haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft) versehen.[3] Dieser Zusatz zeigt Bankberatern und Auftraggebern das latente Haftungsrisiko. Das GmbH-Gesetz verpflichtet die Gesellschafter einer Mini-GmbH, jedes Jahr mindestens 25 % ihres Gewinns in eine Kapitalrücklage einzustellen. Ist das für die normale GmbH-Gründung notwendige Stammkapital von 25.000 EUR erreicht, kann die "Mini-GmbH" in eine normale GmbH ohne den Zusatz "UG" umbenannt werden (keine rechtliche und steuerliche Umwandlung).[4]

Die Unternehmergesellschaft kann auf die Weise durch Barkapitalerhöhung zur Vollgesellschaft erstarken, dass die Summe ihres ursprünglichen, der Volleinzahlungspflicht unterliegenden Stammkapitals und des auf den neuen Anteil eingezahlten Anteils zusammen dem Halbaufbringungsgrundsatz genügen.[5] Im Übrigen gelten die Vorschriften über die normale GmbH.[6] Die Ersteintragung einer UG im Handelsregister mit dem Firmenbestandteil "Holding" ist auch dann zulässig, wenn sie zum Eintragungszeitpunkt noch keine tatsächliche Holdingstruktur aufweist, sondern deren Errichtung jedenfalls zeitnah nach ihrer Ersteintragung beabsichtigt.[7]

[1] BGH, Beschluss v. 19.4.2011, II ZB 25/10: UG (haftungsbeschränkt): Mindestkapital der GmbH erreichende oder übersteigende Sachkapitalerhöhung bei der UG zulässig.
[3] BFH, Urteil v. 12.6.2012, II ZR 256/11: Rechtsscheinhaftung bei Handeln für Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) mit unrichtigem Rechtsformzusatz "GmbH".
[6] Thüringer Landesfinanzdirektion, Verfügung v. 5.3.2009, S 2701 A – 06 – A 2.17: Steuerliche Behandlung der Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt.

3.3.2 Standard-GmbH

Die Gründung einer "normalen" GmbH ist nur mit einem Stammkapital von 25.000 EUR möglich.

§ 2 Abs. 1a GmbHG ermöglicht aber eine Standardgründung, wenn der bzw. die Gründer der GmbH das in der Anlage 1 zum GmbHG vorhandene Musterprotokoll verwenden.

Eine GmbH unterliegt im vollen Umfang den Vorschriften des HGB, d. h. der Verpflichtung zur Führung von Handelsbüchern und der Erstellung von Handelsbilanzen, der kaufmännischen Rügepflicht etc.

 
Wichtig

Gesellschafter-Geschäftsführer haften

Der Steuerberater muss dem Gründer, auch wenn er alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer sein möchte, erläutern, dass die steuerlichen und gesellschaftsrechtlichen Pflichten – gerade bei Liquiditätsengpässen – umfassend und für den Laien oft unverständlich sind, und dass die beschränkte Haftung keineswegs immer und dauerhaft gegeben ist.

Gesellschafter-Geschäftsführer müssen sich stets bewusst sein und danach handeln, dass das Gesellschaftsvermögen formal fremdes Vermögen ist und dass der Gesetzgeber sehr strenge Vorschriften mit Sanktionen bei deren Nichtbeachtung erlassen hat. Wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer hierbei nachlässig ist, droht seine persönliche Inanspruchnahme. Verdeckte Gewinnausschüttungen sind bei steuerlichen Außenprüfungen ein regelmäßiger Prüfungsgegenstand. Bei der GmbH ist Insolvenzgrund neben der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) die Überschuldung (d. h. das Vermögen der GmbH deckt nicht mehr deren Verbindlichkeiten, § 19 InsO), ein Zustand, der bei risikoreichen Unternehmen und/oder zu geringer Kapitalausstattung schnell erreicht sein kann.

Auch dem Gesellschafter-Geschäftsführer der Ein-Personen-GmbH droht jedoch bereits bei nur fahrlässiger Verletzung der ihm auferlegten Pflichten eine unbegrenzte Haftung für dadurch entstandene Schäden mit seinem Privatvermögen und er riskiert auch strafrechtliche Konsequenzen.[1]

Die private H...

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