Schlagwörter

Umsatzsteuer, Kleinunternehmerregelung, Kleinunternehmergrenze, Obligatorische Registrierung für Umsatzsteuerzwecke, Registrierung für Umsatzsteuerzwecke, Fristgerechte Beantragung der umsatzsteuerlichen Registrierung, Abhängigkeit der Kleinunternehmerregelung von einer fristgerechten Registrierung für Umsatzsteuerzwecke

 

Kläger

Direktor na Direktsia Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika Sofia pri Tsentralno upravlenie na Natsionalnata agentsia za prihodite

 

Beklagter

Legafact EOOD

 

Rechtsfrage (Thema)

1. Verstößt eine nationale Regelung, die bei der Steuerbefreiung nach Titel XII Kapitel 1 der Richtlinie 2006/112 des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem Steuerpflichtige je nach der Geschwindigkeit, mit der sie die Umsatzschwelle für die obligatorische mehrwertsteuerliche Registrierung erreichen, ungleich behandelt, gegen die Grundsätze des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems in der Europäischen Union?

2. Steht die Richtlinie 2006/112 des Rates einer nationalen Regelung entgegen, wonach die Steuerbefreiung einer Lieferung nach Titel XII Kapitel 1 der Richtlinie 2006/112 von der fristgerechten Erfüllung der Pflicht des Lieferers zur Beantragung der obligatorischen mehrwertsteuerlichen Registrierung abhängt?

3. Nach welchen, sich aus der Auslegung der Mehrwertsteuerrichtlinie ergebenden Kriterien ist zu beurteilen, ob die genannte nationale Regelung, die das Entstehen einer Steuerschuld im Fall der verspäteten Stellung des Antrags auf obligatorische mehrwertsteuerliche Registrierung vorsieht, Sanktionscharakter hat?

 

Normenkette

EGRL 112/2006

 

Verfahrensgang

Varhoven administrativen sad (Bulgarien) (Beschluss vom 25.01.2023)

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