Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Zollunion und gemeinsamer Zolltarif. Tarifierung. Kombinierte Nomenklatur. Digitale Fotoapparate. Videokameraaufnahmegeräte. Digitale Videokamera, die in der Lage ist, Fotos und Videosequenzen mit einer Auflösungsqualität von weniger als 800 × 600 Pixel aufzunehmen und zu speichern

 

Normenkette

EWGRL 2658/87 Anhang I

 

Beteiligte

DHL Logistics (Slovakia)

DHL Logistics (Slovakia) spol. s r. o

Finančné riaditeľstvo Slovenskej republiky

 

Verfahrensgang

Krajský súd v Trnave (Regionalgericht Trnava, Slowakei) (Beschluss vom 03.12.2018; ABl. EU 2019, Nr. C 82/16)

 

Tenor

Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in den sich nacheinander aus der Verordnung (EG) Nr. 1031/2008 der Kommission vom 19. September 2008, der Verordnung (EG) Nr. 948/2009 der Kommission vom 30. September 2009, der Verordnung (EU) Nr. 861/2010 der Kommission vom 5. Oktober 2010, der Verordnung (EU) Nr. 1006/2011 der Kommission vom 27. September 2011 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 927/2012 der Kommission vom 9. Oktober 2012 ergebenden Fassungen ist dahin auszulegen, dass digitale Videokameras mit einer doppelten Funktion, nämlich dem Aufnehmen und Speichern sowohl von Fotos als auch von Videosequenzen, als „Videokameraaufnahmegeräte” in die KN-Unterposition 8525 80 91 fallen, obwohl sie Videosequenzen nur mit einer Bildauflösungsqualität von weniger als 800 × 600 Pixel aufnehmen und speichern können, wenn die Hauptfunktion dieser digitalen Videokameras darin besteht, solche Sequenzen aufzunehmen und zu speichern. Dies zu prüfen, ist Sache des vorlegenden Gerichts.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Krajský súd v Trnave (Regionalgericht Trnava, Slowakei) mit Entscheidung vom 3. Dezember 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 21. Dezember 2018, in dem Verfahren

DHL Logistics (Slovakia) spol. s r. o.

gegen

Finančné riaditeľstvo Slovenskej republiky

erlässt

DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. G. Xuereb sowie der Richter T. von Danwitz und A. Kumin (Berichterstatter),

Generalanwalt: P. Pikamäe,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der slowakischen Regierung, vertreten durch B. Ricziová als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, zunächst vertreten durch A. Tokár und A. Caeiros als Bevollmächtigte, dann durch A. Tokár als Bevollmächtigten,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der zolltariflichen Unterposition 8525 80 91 der Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden: KN) in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. 1987, L 256, S. 1) in den sich nacheinander aus der Verordnung (EG) Nr. 1031/2008 der Kommission vom 19. September 2008 (ABl. 2008, L 291, S. 1), der Verordnung (EG) Nr. 948/2009 der Kommission vom 30. September 2009 (ABl. 2009, L 287, S. 1), der Verordnung (EU) Nr. 861/2010 der Kommission vom 5. Oktober 2010 (ABl. 2010, L 284, S. 1), der Verordnung (EU) Nr. 1006/2011 der Kommission vom 27. September 2011 (ABl. 2011, L 282, S. 1, und Berichtigung ABl. 2011, L 290, S. 6) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 927/2012 der Kommission vom 9. Oktober 2012 (ABl. 2012, L 304, S. 1) ergebenden Fassungen.

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der DHL Logistics (Slovakia) spol. s r. o. (im Folgenden: DHL) und dem Finančné riaditeľstvo Slovenskej republiky (Finanzdirektion der Slowakischen Republik, im Folgenden: Finanzdirektion) wegen der zolltariflichen Einreihung von digitalen Videokameras.

Unionsrecht

Rz. 3

Nach den dem Gerichtshof vorliegenden Akten sind auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens die Fassungen der KN für die Jahre 2009 bis 2012 anwendbar, die sich aus den Verordnungen Nrn. 1031/2008, 948/2009, 861/2010 und 1006/2011 sowie aus der Durchführungsverordnung Nr. 927/2012 ergeben haben. Die in der Ausgangsrechtssache vorgebrachten Bestimmungen der KN sind allerdings von einer Fassung der KN zur nächsten identisch geblieben.

Rz. 4

Die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN in deren Teil I Titel I Abschnitt A bestimmen:

„Für die Einreihung von Waren in die [KN] gelten folgende Grundsätze:

1. Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und – soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist – die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften.

6. Maßg...

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