Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialpolitik. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen. Gleiches Entgelt. Entgelt während eines Mutterschaftsurlaubs. Berechnung der Höhe des Entgelts. Berücksichtigung einer Lohnerhöhung

 

Beteiligte

Alabaster

Michelle K. Alabaster

Woolwich plc

Secretary of State for Social Security

 

Tenor

1. Soweit das von der Arbeitnehmerin während ihres Mutterschaftsurlaubs bezogene Entgelt zumindest teilweise anhand des Lohnes bestimmt wird, den sie vor Beginn dieses Urlaubs erhalten hat, gebietet 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden), dass eine Lohnerhöhung, die zwischen dem Beginn des Zeitraums, für den der Referenzlohn gezahlt worden ist, und dem Ende dieses Urlaubs erfolgt, in die Lohnbestandteile einbezogen wird, die für die Berechnung der Höhe dieses Entgelts berücksichtigt werden. Das gilt nicht nur für den Fall, dass diese Erhöhung rückwirkend für den Zeitraum gilt, für den der Referenzlohn gezahlt worden ist.

2. Wenn es keine einschlägige gemeinschaftsrechtliche Regelung gibt, ist es Sache der zuständigen nationalen Stellen, die Modalitäten festzulegen, nach denen unter Beachtung aller gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften und insbesondere der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) in die Lohnbestandteile, die zur Bestimmung der Höhe des der Arbeitnehmerin während ihres Mutterschaftsurlaubs zustehenden Entgelts dienen, eine vor oder während dieses Urlaubs eingetretene Lohnerhöhung einzufließen hat.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Vereinigtes Königreich) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Michelle K. Alabaster

gegen

Woolwich plc

Secretary of State for Social Security

Michelle K. Alabaster

gegen

Woolwich plc

Secretary of State for Social Security

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) und des Urteils vom 13. Februar 1996 in der Rechtssache C-342/93 (Gillespie u. a., Slg. 1996, I-475)

erlässt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, C. Gulmann, J. N. Cunha Rodrigues, A. Rosas, der Richter A. La Pergola, J.-P. Puissochet und R. Schintgen (Berichterstatter) sowie der Richterinnen F. Macken und N. Colneric,

Generalanwalt: P. Léger, Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

  • von M. K. Alabaster, vertreten durch L. Cox, QC, und K. Monaghan, Barrister,
  • der Woolwich plc, vertreten durch M. Griffiths, Barrister, beauftragt durch C. McIntyre, Solicitor,
  • der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch P. Ormond als Bevollmächtigte im Beistand von C. Vajda, QC, und R. Haynes, Barrister,
  • der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M.-J. Jonczy und N. Yerrell als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen von M. K. Alabaster, vertreten durch K. Monaghan und A. Reindorf, Barrister, der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch C. Jackson als Bevollmächtigte und C. Vajda, sowie der Kommission, vertreten durch M.-J. Jonczy und N. Yerrell, in der Sitzung vom 24. Juni 2003,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 30. September 2003,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1

Der Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) hat mit Beschluss vom 27. März 2002, beim Gerichtshof eingegangen am 22. April 2002, gemäß Artikel 234 EG drei Fragen nach der Auslegung des Artikels 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) und des Urteils vom 13. Februar 1996 in der Rechtssache C-342/93, Gillespie u. a., Slg. 1996, I-475) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2

Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen Michelle K. Alabaster (im Folgenden: Klägerin) und der Firma Woolwich plc (im Folgenden: Beklagte) sowie dem Secretary of State for Social Security wegen Berücksichtigung einer Lohnerhöhung bei der Berechnung des gesetzlichen Mutterschaftsgeldes.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3

Artikel 119 Absätze 1 und 2 EG-Vertrag, der zu der für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeit galt, bestimmt:

„Jeder Mitgliedstaat wird während der ersten Stufe den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher Arbeit anwenden und in der Folge beibehalten.

Unter ‚Entgelt’ im Sinne dieses Artikels sind die üblichen Grund- oder Mindestlöhne und -gehälter sowie alle sonstigen Vergütungen zu verstehen, die der Arbeitgeber aufgru...

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