Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulassungsteuer, Niederlande, Zulassung eines aus einem anderen Mitgliedstaat stammenden Fahrzeugs

 

Leitsatz (amtlich)

Für die Anwendung von Art. 110 AEUV sind gleichartige inländische Waren, die mit einem Gebrauchtfahrzeug wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, das vor dem 1. Februar 2008 erstmals in Gebrauch genommen und im Jahr 2010 in die Niederlande eingeführt und dort zugelassen worden ist, vergleichbar sind, die Fahrzeuge, die sich bereits auf dem niederländischen Markt befinden und deren Merkmale denen des in Rede stehenden Fahrzeugs möglichst nahekommen.

Art. 110 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Steuer wie der im Jahr 2010 geltenden Belasting personenauto’s en motorrijwielen (Steuer auf Personenkraftwagen und Motorräder) entgegensteht, wenn und soweit der Betrag dieser Steuer, die auf eingeführte Gebrauchtfahrzeuge bei ihrer Zulassung in den Niederlanden erhoben wird, den geringsten im Wert gleichartiger in diesem Mitgliedstaat bereits zugelassener Gebrauchtfahrzeuge noch enthaltenen Restwert dieser Steuer übersteigt.

 

Normenkette

AEUV Art. 110

 

Beteiligte

Niederländischer Staat

XX

 

Verfahrensgang

Gerechtshof te 's-Hertogenbosch (Niederlande) (Urteil vom 27.09.2012; ABl. EU 2012, Nr. C 399/11)

 

Tatbestand

„Inländische Abgaben ‐ Art. 110 AEUV ‐ Zulassungssteuer ‐ Gleichartige inländische Waren ‐ Steuerliche Neutralität zwischen eingeführten Gebrauchtfahrzeugen und gleichartigen Fahrzeugen, die sich bereits auf dem inländischen Markt befinden“

In der Rechtssache C-437/12

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Gerechtshof ’s-Hertogenbosch (Niederlande) mit Entscheidung vom 27. September 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 1. Oktober 2012, in dem Verfahren

X

erlässt

DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Achten Kammer C. G. Fernlund (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Kammerpräsidenten sowie der Richter A. Ó Caoimh und E. Jarašiūnas,

Generalanwalt: M. Wathelet,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 19. September 2013,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ von X, vertreten durch M. de Jong, advocaat,

‐ der niederländischen Regierung, vertreten durch C. Schillemans, C. Wissels und M. Noort als Bevollmächtigte,

‐ der finnischen Regierung, vertreten durch J. Heliskoski als Bevollmächtigten,

‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch C. Barslev, R. Troosters und R. Lyal als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 110 AEUV.

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines von der juristischen Person X angestrengten Rechtsstreits über die Belasting personenauto’s en motorrijwielen (Steuer auf Personenkraftwagen und Motorräder, im Folgenden: BPM), die sie bei der Zulassung eines aus einem anderen Mitgliedstaat stammenden Kraftfahrzeugs in den Niederlanden entrichten musste.

Rechtlicher Rahmen

Rz. 3

Art. 1 der Wet op de belasting personenauto’s en motorrijwielen 1992 (Gesetz über die Steuer auf Personenkraftwagen und Motorräder von 1992, im Folgenden: BPM-Gesetz) in der auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung bestimmt:

„(1) Unter der Bezeichnung ‚[BPM]‘ wird eine Steuer auf Personenkraftwagen, Motorräder und Lieferwagen erhoben.

(2) Die Steuer wird bei der Registrierung eines Personenkraftwagens, eines Motorrads oder eines Lieferwagens in dem aufgrund der Wegenverkeerswet 1994 (Straßenverkehrsgesetz von 1994) geführten Register der ausgegebenen Kennzeichen geschuldet.

…“

Rz. 4

In den Jahren 2006 bis 2009 wurde die BPM gemäß Art. 9 des BPM-Gesetzes ‐ vorbehaltlich der in dieser Bestimmung vorgesehenen Zu- und Abschläge ‐ anhand eines bestimmten Prozentsatzes des „Nettokatalogpreises“ des betreffenden Fahrzeugs berechnet.

Rz. 5

Zum Nettokatalogpreis heißt es in Art. 9 Abs. 3 und 6 des BPM-Gesetzes:

„(3) Als Nettokatalogpreis gilt der Katalogpreis abzüglich der darin enthaltenen Umsatzsteuer.

(6) Bei einem gebrauchten Personenkraftwagen … gilt der Katalogpreis zum Zeitpunkt der erstmaligen Ingebrauchnahme des Personenkraftwagens. …“

Rz. 6

Seit dem 1. Februar 2008 hat sich die Bemessungsgrundlage der BPM geändert. Sie wird nicht mehr allein anhand des Nettokatalogpreises berechnet, sondern umfasst auch einen Betrag, der vom Ausstoß an Kohlendioxid (im Folgenden: CO2), gemessen gemäß der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates vom 16. Dezember 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen (ABl. L 375, S. 36), abhängig ist. Daher verringerte sich der auf den Nettokatalogpreis bezogene Anteil an der Bemessungsgrundlage der BPM schrittweise zugunsten des auf den CO2-Ausstoß bezogenen Anteils.

Rz. 7

In den Jahren 2006 bis 2009 wurden folgende Prozentsätze des Nettokatalogpreises bei der Beme...

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