Entscheidungsstichwort (Thema)

OGAW, Dividendenausschüttung an OGAW, Quellensteuerabzug, Ungleichbehandlung gebietsansässiger und gebietsfremder OGAW

 

Normenkette

AEUV Art. 63

 

Beteiligte

AllianzGI-Fonds AEVN

AllianzGI-Fonds AEVN

Autoridade Tributária e Aduaneira

 

Verfahrensgang

Tribunal Arbitral Tributário (Portugal) (Beschluss vom 09.07.2019; ABl. EU 2019 Nr. C 399/20)

 

Tenor

Art. 63 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats, nach der bei Dividenden, die von gebietsansässigen Gesellschaften an einen gebietsfremden Organismus für gemeinsame Anlagen (OGA) gezahlt werden, ein Steuerabzug an der Quelle vorgenommen wird, während Dividenden, die an einen gebietsansässigen OGA gezahlt werden, von einem solchen Steuerabzug befreit sind, entgegensteht.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal Arbitral Tributário (Centro de Arbitragem Administrativa – CAAD) (Schiedsgericht für Steuerangelegenheiten [Zentralstelle für das Verwaltungsschiedsverfahren – CAAD], Portugal) mit Entscheidung vom 9. Juli 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 17. Juli 2019, in dem Verfahren

AllianzGI-Fonds AEVN

gegen

Autoridade Tributária e Aduaneira

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Ersten Kammer A. Arabadjiev in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Zweiten Kammer, der Richterin I. Ziemele sowie der Richter T. von Danwitz, P. G. Xuereb (Berichterstatter) und A. Kumin,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • des AllianzGI-Fonds AEVN, vertreten durch J. Lobato Heitor und R. Pereira de Abreu, Advogadas, sowie F. Cabral Matos, Advogado,
  • der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandes, A. de Almeida Morgado, A. Homem und P. Barros da Costa als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch W. Roels und G. Braga da Cruz als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 6. Mai 2021

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 56 und 63 AEUV.

Rz. 2

Es ergeht in einem Rechtsstreit zwischen dem AllianzGI-Fonds AEVN und der Autoridade Tributária e Aduaneira (Steuer-und Zollbehörde, Portugal) wegen der Aufhebung von Bescheiden, mit denen für die Jahre 2015 und 2016 Körperschaftsteuer an der Quelle abgezogen wurde.

Portugiesisches Recht

Rz. 3

Art. 22 des Estatuto dos Beneficios Fiscais (Regelung über Steuerbegünstigungen) in der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: EBF) bestimmte:

„1 – Nach den portugiesischen Vorschriften gegründete und tätige Wertpapier- und Immobilienfonds sowie Wertpapier- und Immobilieninvestmentgesellschaften unterliegen nach Maßgabe dieses Artikels der Körperschaftsteuer.

3 – Bei der Ermittlung der steuerbaren Gewinne sind Einkünfte nach den Art. 5, 8 und 10 des [Código do Imposto sobre o Rendimento das Pessoas Singulares (Einkommensteuergesetz)] nicht zu berücksichtigen, es sei denn, sie stammen von Körperschaften, die in einem Land, Gebiet oder in einer Region ansässig sind oder ihren Verwaltungssitz haben, in denen eine wesentlich günstigere steuerliche Regelung gilt; diese ergeben sich aus der von dem Mitglied der Regierung, das für die Finanzen zuständig ist, durch Erlass angenommenen Aufstellung. Dasselbe gilt für die Kosten, die mit diesen Einkünften in Zusammenhang stehen oder die in Art. 23 A des [Código do Imposto sobre o Rendimento das Pessoas Coletivas (Körperschaftsteuergesetz)] vorgesehen sind, und die Einkünfte – einschließlich der Abzüge – bzw. die Kosten im Zusammenhang mit Management- oder sonstigen Provisionen, die an die in Abs. 1 genannten Körperschaften entrichtet werden.

6 – Die in Abs. 1 genannten Körperschaften sind von der Zahlung der Derrama municipal (Kommunalabgabe) sowie der Derrama estadual (dem Staat zustehender Steuerzuschlag) befreit.

7 – Auf Verschmelzungen, Spaltungen und Zeichnungen mit Sacheinlagen, an denen in Abs. 1 genannte Körperschaften beteiligt sind, sind, auch wenn diese keine Rechtspersönlichkeit haben, die Art. 73, 74, 76 und 78 des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden. Für Zeichnungen mit Sacheinlagen gilt die Regelung des Körperschaftsteuergesetzes über die Einbringung von Unternehmensteilen (Art. 73 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes).

8 – Die speziellen Steuersätze nach Art. 88 des Körperschaftsteuergesetzes finden im Rahmen der vorliegenden Regelung entsprechend Anwendung.

10 – Es besteht keine Verpflichtung zum Abzug der Körperschaftsteuer an der Quelle in Bezug auf Einkünfte der in Abs. 1 genannten Steuerpflichtigen.

14 – Abs. 7 ist auf die dort genannten Rechtsgeschäfte anzuwenden, wenn daran Körperschaften beteiligt sind, deren Sitz, tatsächliche Geschäftsleitung oder Verwaltungssitz sich im portugiesischen Hoheitsgebiet oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union o...

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