Entscheidungsstichwort (Thema)

Zolltarif, Tarifierung, Brausetabletten mit Calciumgehalt, Brausetabletten zur Behandlung einer Osteoporose

 

Leitsatz (amtlich)

Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1006/2011 der Kommission vom 27. September 2011 ist dahin auszulegen, dass ein Produkt wie Brausetabletten mit einem Calciumgehalt von 500 mg pro Tablette, die zur Vorbeugung und Behandlung eines Calciummangels und zur Unterstützung einer speziellen Therapie zur Vorbeugung und Behandlung einer Osteoporose angewandt werden und für die auf dem Etikett für Erwachsene eine maximale Tagesdosis von 1 500 mg empfohlen wird, in die Position 3004 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen ist.

 

Normenkette

EWGV 2658/87 Anhang I

 

Beteiligte

Salutas Pharma

Salutas Pharma GmbH

Hauptzollamt Hannover

 

Verfahrensgang

FG Hamburg (Beschluss vom 24.02.2015; Aktenzeichen 4 K 35/14; LMuR 2015, 111)

 

Tatbestand

„Vorlage zur Vorabentscheidung ‐ Gemeinsamer Zolltarif ‐ Tarifierung ‐ Kombinierte Nomenklatur ‐ Position 3004 ‐ Brausetabletten mit einem Calciumgehalt von 500 mg ‐ Menge eines in der pro Tag empfohlenen Verzehrmenge enthaltenen Stoffes, die deutlich über der für den Erhalt der allgemeinen Gesundheit oder des allgemeinen Wohlbefindens empfohlenen Tagesdosis liegt“

In der Rechtssache C-124/15

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Finanzgericht Hamburg (Deutschland) mit Entscheidung vom 24. Februar 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 12. März 2015, in dem Verfahren

Salutas Pharma GmbH

gegen

Hauptzollamt Hannover

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter A. Arabadjiev, J.-C. Bonichot, C. G. Fernlund und S. Rodin (Berichterstatter),

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der Salutas Pharma GmbH, vertreten durch die Rechtsanwälte M. Niestedt und K. Göcke,

‐ des Hauptzollamts Hannover, vertreten durch T. Röper als Bevollmächtigten,

‐ der ungarischen Regierung, vertreten durch M. Z. Fehér und A. M. Pálfy als Bevollmächtigte,

‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Caeiros und M. Wasmeier als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1006/2011 der Kommission vom 27. September 2011 (ABl. L 282, S. 1) (im Folgenden: KN).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht in einem Rechtsstreit zwischen der Salutas Pharma GmbH (im Folgenden: Salutas Pharma), einer Firma, die pharmazeutische Produkte herstellt und vertreibt, und dem Hauptzollamt Hannover (im Folgenden: Hauptzollamt) wegen der zolltariflichen Einreihung von Brausetabletten mit der Handelsbezeichnung „Calcium-Sandoz Forte 500 mg“.

Rechtlicher Rahmen

Harmonisiertes System

Rz. 3

Der Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, jetzt Weltzollorganisation (WZO), wurde durch das am 15. Dezember 1950 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zur Gründung dieses Rates errichtet. Das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: HS) wurde von der WZO ausgearbeitet und mit dem am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossenen Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: HS-Übereinkommen) eingeführt, das mit dem dazugehörigen Änderungsprotokoll vom 24. Juni 1986 durch den Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 (ABl. L 198, S. 1) im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genehmigt wurde.

Rz. 4

Nach Art. 3 Abs. 1 des HS-Übereinkommens verpflichtet sich jede Vertragspartei, ihre Zolltarifnomenklatur und ihre Statistiknomenklaturen mit dem HS in Übereinstimmung zu bringen, alle Positionen und Unterpositionen des HS sowie die dazugehörigen Codes zu verwenden, ohne etwas hinzuzufügen oder zu ändern, und die Nummernfolge des HS einzuhalten. Die Vertragsparteien verpflichten sich außerdem, die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS sowie alle Anmerkungen zu den Abschnitten, Kapiteln und Unterpositionen des HS anzuwenden und die Tragweite der Abschnitte, Kapitel, Positionen oder Unterpositionen des HS nicht zu verändern.

Rz. 5

Die WZO genehmigt unter den in Art. 8 des HS-Übereinkommens festgelegten Voraussetzungen die vom HS-Ausschuss ausgearbeiteten Erläuterungen und Einreihungsavise.

Rz. 6

Die Position 21.06 des HS umfasst „Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen“.

Rz. 7

In der Erläut...

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