Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Zollunion. Zollkodex der Union. Zollwert. Einfuhr von Elektronikerzeugnissen, die mit einer Software ausgestattet sind

 

Normenkette

EUV 952/2013 Art. 71 Abs. 1 Buchst. b

 

Beteiligte

BMW

BMW Bayerische Motorenwerke AG

Hauptzollamt München

 

Verfahrensgang

FG München (Beschluss vom 06.06.2019; Aktenzeichen 14 K 2609/18; ZfZ 2019, 374)

 

Tenor

Art. 71 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union ist dahin auszulegen, dass er es erlaubt, bei der Ermittlung des Zollwerts einer eingeführten Ware ihrem Transaktionswert den wirtschaftlichen Wert einer Software hinzuzurechnen, die in der Europäischen Union erarbeitet und dem in einem Drittstaat ansässigen Verkäufer unentgeltlich vom Käufer zur Verfügung gestellt wird.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Finanzgericht München (Deutschland) mit Entscheidung vom 6. Juni 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 4. Juli 2019, in dem Verfahren

BMW Bayerische Motorenwerke AG

gegen

Hauptzollamt München

erlässt

DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin L. S. Rossi sowie der Richter F. Biltgen und N. Wahl (Berichterstatter),

Generalanwalt: E. Tanchev,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der BMW Bayerische Motorenwerke AG, vertreten durch Rechtsanwalt U. Möllenhoff,
  • des Hauptzollamts München, vertreten durch G. Rittenauer als Bevollmächtigten,
  • der französischen Regierung, vertreten durch E. Toutain und A.-L. Desjonquères als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch F. Clotuche-Duvieusart und B.-R. Killmann als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 71 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. 2013, L 269, S. 1, im Folgenden: Zollkodex).

Rz. 2

Das Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der BMW Bayerische Motorenwerke AG (im Folgenden: BMW) und dem Hauptzollamt München (Deutschland, im Folgenden: Hauptzollamt) über die Berücksichtigung der Entwicklungskosten von Software, die dem Hersteller vom Käufer zur Verwendung bei der Herstellung und beim Verkauf zur Ausfuhr der Ware unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird, im Rahmen des Zollwerts.

Rechtlicher Rahmen

Rz. 3

Art. 70 des Zollkodex, der die Zollwertbestimmung auf der Grundlage des Transaktionswerts betrifft, sieht in Abs. 1 vor:

„Die vorrangige Grundlage für den Zollwert von Waren ist der Transaktionswert, das heißt der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, der erforderlichenfalls anzupassen ist.”

Rz. 4

Art. 71 „Bestandteile des Transaktionswerts”) des Zollkodex bestimmt:

„(1) Bei der Ermittlung des Zollwerts nach Artikel 70 sind dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzuzurechnen:

b) der entsprechend aufgeteilte Wert folgender Gegenstände und Leistungen, die unmittelbar oder mittelbar vom Käufer unentgeltlich oder zu ermäßigten Preisen zur Verwendung im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Verkauf zur Ausfuhr der zu bewertenden Waren geliefert oder erbracht worden sind, soweit dieser Wert nicht in dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten ist:

i) der in den eingeführten Waren enthaltenen Materialien, Bestandteile, Teile und dergleichen,

ii) der bei der Herstellung der eingeführten Waren verwendeten Werkzeuge, Matrizen, Gussformen und dergleichen,

iii) der bei der Herstellung der eingeführten Waren verbrauchten Materialien, und

iv) der für die Herstellung der eingeführten Waren notwendigen Techniken, Entwicklungen, Entwürfe, Pläne und Skizzen, die außerhalb der Union erarbeitet worden sind,

c) Lizenzgebühren für die zu bewertenden Waren, die der Käufer entweder unmittelbar oder mittelbar nach den Bedingungen des Kaufgeschäfts für die zu bewertenden Waren zu zahlen hat, soweit diese Lizenzgebühren nicht im tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten sind;

(2) Zuschläge zu dem nach Absatz 1 tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis dürfen nach diesem Artikel nur auf der Grundlage objektiver und quantifizierbarer Angaben vorgenommen werden.

(3) Zuschläge zu dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis dürfen bei der Ermittlung des Zollwerts nur vorgenommen werden, wenn dies in diesem Artikel vorgesehen ist.”

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

Rz. 5

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